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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, in der Beschwerdesache der A FlugbetriebsgesmbH., in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz J. Salzer, Dr. Gunter Granner, in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Erteilung einer Beförderungsbewilligung gemäß § 107 Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, in der Beschwerdesache der A FlugbetriebsgesmbH., in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz J. Salzer, Dr. Gunter Granner, in Wien römisch eins, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bundesminister für Verkehr wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Erteilung einer Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 107, Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof Barauslagen in der Höhe von S 5.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Durch die mit dem Schriftsatz vom 16. März 1982 erklärte Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Beförderungsbewilligung ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG 1965 weggefallen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.Durch die mit dem Schriftsatz vom 16. März 1982 erklärte Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer Beförderungsbewilligung ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 weggefallen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen.
In Ansehung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG hatte der Verwaltungsgerichtshof bis zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung gemäß § 41 Abs. 2 VwGG 1965 ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sachentscheidung im Sinne des § 42 Abs. 5 VwGG 1965 durchzuführen. Auf dieses Verfahren ist - unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 darüber enthält, wer die aus Anlaß eines Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten letztlich zu tragen hat - hinsichtlich der der Behörde, nämlich dem Verwaltungsgerichthof, erwachsenden Barauslagen § 76 AVG 1950 (§ 62 VwGG 1965 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982) anzuwenden.In Ansehung der vorliegenden Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG hatte der Verwaltungsgerichtshof bis zum Zeitpunkt der Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, VwGG 1965 ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sachentscheidung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 durchzuführen. Auf dieses Verfahren ist - unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 darüber enthält, wer die aus Anlaß eines Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten letztlich zu tragen hat - hinsichtlich der der Behörde, nämlich dem Verwaltungsgerichthof, erwachsenden Barauslagen Paragraph 76, AVG 1950 (Paragraph 62, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,) anzuwenden.
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde Dkfm. GN zum Sachverständigen bestellt, welcher nach vorbereitenden Maßnahmen das der Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 5. Februar 1982 zur Kenntnis gebrachte Gutachten vom 26. Jänner 1982 erstattete.
Der Sachverständige machte mit Kostennote vom 10. Februar 1982 folgende Ansprüche geltend:
"Gebühr für Mühewaltung, Befund und Gutachten .....
S
4.400,--
Aktenstudium ......
S
550,--
Schreibgebühr 10 Seiten a 11,-- S
S
110,--
Durchschriften 20 Seiten a 3,-- S
S
60,--
Km-Geld 20 km a 4,-- S
S
80,--
Porto
S
59,--
S
5.259,--
+ 8 % USt
S
420,72
S
5.679,72
Ich beantrage die ... aufgerundete Gebühr von 5.680,-- S ..... "
In Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, daß dem nichtamtlichen Sachverständigen ein angemessenes Entgelt zukommt. (Vgl. die hg. Erkenntnisse Slg. Nr. 4397/A/1957 und Slg. Nr. 8837/A/1975).In Anwendung des Rechtsgrundsatzes der Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck kommt, ist davon auszugehen, daß dem nichtamtlichen Sachverständigen ein angemessenes Entgelt zukommt. (Vgl. die hg. Erkenntnisse Slg. Nr. 4397/A/1957 und Slg. Nr. 8837/A/1975).
Der vom Sachverständigen Dkfm. GN geltend gemachte Gebührenanspruch hält sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb dieses durch den Begriff des Angemessenen gegebenen Rahmens. Dem Sachverständigen ist daher der von ihm geltend gemachte Betrag auszuzahlen, wofür im vorliegenden Fall nach § 76 Abs. 1 AVG 1950 die Beschwerdeführerin aufzukommen hat.Der vom Sachverständigen Dkfm. GN geltend gemachte Gebührenanspruch hält sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb dieses durch den Begriff des Angemessenen gegebenen Rahmens. Dem Sachverständigen ist daher der von ihm geltend gemachte Betrag auszuzahlen, wofür im vorliegenden Fall nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 die Beschwerdeführerin aufzukommen hat.
Da im vorliegenden Fall weder ein auf § 42 Abs. 5 VwGG 1965 gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Klaglosstellung vorliegt, liegen die Vorausssetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin in Anwendung der §§ 47, 48 und 55 Abs. 1 bzw. 56 VwGG 1965 nicht vor. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang ausschließlich § 58 VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierte Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. Der Beschwerdeführerin steht im vorliegenden Fall somit kein Anspruch auf Rückersatz von Kosten zu.Da im vorliegenden Fall weder ein auf Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 gestütztes Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes noch eine Klaglosstellung vorliegt, liegen die Vorausssetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin in Anwendung der Paragraphen 47, 48 und 55 Absatz eins, bzw. 56 VwGG 1965 nicht vor. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang ausschließlich Paragraph 58, VwGG anzuwenden, wonach, da die vorzitierte Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat. Der Beschwerdeführerin steht im vorliegenden Fall somit kein Anspruch auf Rückersatz von Kosten zu.
Wien, am 5. Mai 1982
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1979003188.X00Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012