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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des Ing. H, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. April 1980, Zl. MA 70-IX/W 181/79/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des Ing. H, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. April 1980, Zl. MA 70-IX/W 181/79/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1980 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt, weil er am 21. November 1978 um 13.59 Uhr in Wien 13., Wattmanngasse - Elisabethallee als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens einen gemäß § 52 Z. 23 leg. cit. bevorrangten Kraftfahrzeuglenker zu einer Notbremsung genötigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 7 leg. cit. begangen habe. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es könne der Beschwerdeführer mit der Einwendung, daß der Aufforderer auf Grund der Verkehrssituation überhaupt zu keinem Bremsen genötigt gewesen sei, nicht durchdringen. Der Aufforderer GR habe (nämlich) bei der Anzeigeerstattung folgendes angegeben:Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1980 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt, weil er am 21. November 1978 um 13.59 Uhr in Wien 13., Wattmanngasse - Elisabethallee als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens einen gemäß Paragraph 52, Ziffer 23, leg. cit. bevorrangten Kraftfahrzeuglenker zu einer Notbremsung genötigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. begangen habe. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es könne der Beschwerdeführer mit der Einwendung, daß der Aufforderer auf Grund der Verkehrssituation überhaupt zu keinem Bremsen genötigt gewesen sei, nicht durchdringen. Der Aufforderer GR habe (nämlich) bei der Anzeigeerstattung folgendes angegeben:
"Ich fuhr mit meinem Personenkraftwagen in Wien 13., Elisabethallee, vom Montecuccoliplatz kommend, in Richtung Küniglberg. Während meiner Fahrt bemerkte ich, wie der Angezeigte mit seinem Personenkraftwagen in der Wattmanngasse in Richtung Fasangartengasse fuhr und sein Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Elisabethallee anhielt. Als ich mich mit meinem Kraftfahrzeug unmittelbar vor der gegenständlichen Kreuzung befand und geradeaus weiter fahren wollte, stellte ich fest, daß der Angezeigte plötzlich in die Kreuzung einfuhr und nach links abbog, obwohl in der Wattmanngasse vor der Kreuzung mit der Elisabethallee das Verkehrszeichen ‚Vorrang geben' gemäß § 52/23 StVO deutlich sichtbar aufgestellt ist. Die Folge war, daß ich mit meinem Personenkraftwagen eine sofortige Notbremsung durchführen mußte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.""Ich fuhr mit meinem Personenkraftwagen in Wien 13., Elisabethallee, vom Montecuccoliplatz kommend, in Richtung Küniglberg. Während meiner Fahrt bemerkte ich, wie der Angezeigte mit seinem Personenkraftwagen in der Wattmanngasse in Richtung Fasangartengasse fuhr und sein Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Elisabethallee anhielt. Als ich mich mit meinem Kraftfahrzeug unmittelbar vor der gegenständlichen Kreuzung befand und geradeaus weiter fahren wollte, stellte ich fest, daß der Angezeigte plötzlich in die Kreuzung einfuhr und nach links abbog, obwohl in der Wattmanngasse vor der Kreuzung mit der Elisabethallee das Verkehrszeichen ‚Vorrang geben' gemäß Paragraph 52 /, 23, StVO deutlich sichtbar aufgestellt ist. Die Folge war, daß ich mit meinem Personenkraftwagen eine sofortige Notbremsung durchführen mußte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden."
Diese Angaben habe der Aufforderer auch bei seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge aufrecht erhalten. Die belangte Behörde messe den Angaben des Aufforderers, der seine Aussage unter Wahrheitspflicht und unter der Sanktion des § 289 StGB deponiert habe, die größere Glaubwürdigkeit bei. Demgegenüber unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung keiner derartigen Verpflichtung und es entspreche einer immer wiederkehrenden festzustellenden Erfahrungstatsache, daß sich Beschuldigte, im Bestreben, sich der strafrechtlichen Verfolgung entziehen zu können, einer für sie günstigeren Darstellung bedienten als es der Wirklichkeit entspreche. Auch habe das Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen habe der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben müssen. Die ergänzende Einvernahme des Aufforderers im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1979 sei wegen Spruchreife entbehrlich gewesen. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafe sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- und den Unrechtsgehalt der Tat sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende einschlägige verkehrspolizeiliche Verwaltungsvorstrafe des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf seine günstigen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für die Gattin keineswegs als zu hoch gegriffen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen worden sei, zumal für ein bloß geringes Verschulden sprechende Umstände nicht zu Tage getreten seien.Diese Angaben habe der Aufforderer auch bei seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge aufrecht erhalten. Die belangte Behörde messe den Angaben des Aufforderers, der seine Aussage unter Wahrheitspflicht und unter der Sanktion des Paragraph 289, StGB deponiert habe, die größere Glaubwürdigkeit bei. Demgegenüber unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung keiner derartigen Verpflichtung und es entspreche einer immer wiederkehrenden festzustellenden Erfahrungstatsache, daß sich Beschuldigte, im Bestreben, sich der strafrechtlichen Verfolgung entziehen zu können, einer für sie günstigeren Darstellung bedienten als es der Wirklichkeit entspreche. Auch habe das Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der dargelegten Erwägungen habe der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben müssen. Die ergänzende Einvernahme des Aufforderers im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 1979 sei wegen Spruchreife entbehrlich gewesen. Das Ausmaß der ausgesprochenen Strafe sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- und den Unrechtsgehalt der Tat sowie eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende einschlägige verkehrspolizeiliche Verwaltungsvorstrafe des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf seine günstigen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für die Gattin keineswegs als zu hoch gegriffen anzusehen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Erwägung gezogen worden sei, zumal für ein bloß geringes Verschulden sprechende Umstände nicht zu Tage getreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe im Verwaltungsstrafverfahren in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1979 ausgeführt, daß durch die bloße Behauptung des Anzeigers der Sachverhalt noch nicht genügend klargestellt sei. Der Anzeiger werde daher zu einer Reihe von Fragen zu vernehmen sein, aus deren Beantwortung sich zu seinen Gunsten ergeben werde, daß für den Anzeiger überhaupt kein Anlaß zu einer Bremsung bestanden habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die belangte Behörde am 20. November 1979 der Strafbehörde erster Instanz aufgetragen, den Aufforderer im beantragten Sinne unter Hinweis auf diese Anträge in der erwähnten Stellungnahme zu vernehmen. Der Anzeiger sei am 17. Dezember 1979 vernommen worden, habe jedoch nur angegeben, er könne erneut die Richtigkeit der sinngemäßen Wiedergabe seiner Angaben bestätigen. Wie sich bereits aus dem Auftrag der belangten Behörde vom 20. November 1979 ergebe, habe diese die Beantwortung des Fragenkatalogs für entscheidungswesentlich gehalten. Obwohl der Anzeiger zu keiner einzigen der darin gestellten Fragen vernommen worden sei, habe die belangte Behörde unter bloßem Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Anzeigers dessen Angaben geglaubt und als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer ihn durch sein Verhalten zu einer Notbremsung genötigt habe. Wäre die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht richtig, dann könnte sich niemand gegen eine ungerechtfertigte Anzeige mit Erfolg zu Wehr setzen, weil der Anzeiger immer Zeuge, der Betroffene aber Beschuldigter wäre. In einem Strafverfahren, das der Findung der materiellen Wahrheit diene, müßten aber alle Möglichkeiten einer ausreichenden Klärung des Sachverhaltes ausgeschöpft werden. Alle an den Anzeiger zu stellenden Fragen wären hiezu geeignet gewesen, wie dies die belangte Behörde zunächst auch erkannt habe. Da der Anzeiger aber zu keiner dieser Fragen vernommen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Außer der unkonkretisierten Behauptung des Anzeigers, der Beschwerdeführer hätte ihn zu einer Notbremsung genötigt, fehle es im Verfahren an jedem Hinweis dafür, daß ein solches Manöver überhaupt stattgefunden habe. Unter Notbremsung verstehe man eine Bremsung unter Abzeichnung einer Verzögerungsspur, da andere Bremsungen als bloße Betriebsbremsungen bezeichnet würden. Den Begriff "Notbremsung" kenne das Gesetz im § 19 Abs. 7 StVO 1960 nicht. Unter einem unvermittelten Bremsen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung werde nach ständiger Rechtsprechung kein bloßes Verlangsamen oder ein bloß leichtes Bremsen (ZVR 1972 Nr. 61) verstanden, sondern nur eine scharfe Bremsung, die notwendigerweise zu Verzögerungsspuren führen muß. Diese zeichnen sich bereits bei einer Bremsverzögerung von mehr als 4 m/sec2 ab: dieser Verzögerungswert werde aber im Zuge einer Betriebsbremsung nach dem heutigen Stand der Technik von jedem Fahrzeug bei trockener Fahrbahn erreicht. Da im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür aufgetaucht sei, daß Verzögerungsspuren abgezeichnet worden seien, sei kein Nachweis dafür vorhanden, daß der Anzeiger tatsächlich zu einem unvermittelten Bremsen genötigt gewesen sei. Damit fehle es aber auch am Tatbestand des § 19 Abs. 7 StVO 1960.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe im Verwaltungsstrafverfahren in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1979 ausgeführt, daß durch die bloße Behauptung des Anzeigers der Sachverhalt noch nicht genügend klargestellt sei. Der Anzeiger werde daher zu einer Reihe von Fragen zu vernehmen sein, aus deren Beantwortung sich zu seinen Gunsten ergeben werde, daß für den Anzeiger überhaupt kein Anlaß zu einer Bremsung bestanden habe. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe die belangte Behörde am 20. November 1979 der Strafbehörde erster Instanz aufgetragen, den Aufforderer im beantragten Sinne unter Hinweis auf diese Anträge in der erwähnten Stellungnahme zu vernehmen. Der Anzeiger sei am 17. Dezember 1979 vernommen worden, habe jedoch nur angegeben, er könne erneut die Richtigkeit der sinngemäßen Wiedergabe seiner Angaben bestätigen. Wie sich bereits aus dem Auftrag der belangten Behörde vom 20. November 1979 ergebe, habe diese die Beantwortung des Fragenkatalogs für entscheidungswesentlich gehalten. Obwohl der Anzeiger zu keiner einzigen der darin gestellten Fragen vernommen worden sei, habe die belangte Behörde unter bloßem Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Anzeigers dessen Angaben geglaubt und als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer ihn durch sein Verhalten zu einer Notbremsung genötigt habe. Wäre die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht richtig, dann könnte sich niemand gegen eine ungerechtfertigte Anzeige mit Erfolg zu Wehr setzen, weil der Anzeiger immer Zeuge, der Betroffene aber Beschuldigter wäre. In einem Strafverfahren, das der Findung der materiellen Wahrheit diene, müßten aber alle Möglichkeiten einer ausreichenden Klärung des Sachverhaltes ausgeschöpft werden. Alle an den Anzeiger zu stellenden Fragen wären hiezu geeignet gewesen, wie dies die belangte Behörde zunächst auch erkannt habe. Da der Anzeiger aber zu keiner dieser Fragen vernommen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Außer der unkonkretisierten Behauptung des Anzeigers, der Beschwerdeführer hätte ihn zu einer Notbremsung genötigt, fehle es im Verfahren an jedem Hinweis dafür, daß ein solches Manöver überhaupt stattgefunden habe. Unter Notbremsung verstehe man eine Bremsung unter Abzeichnung einer Verzögerungsspur, da andere Bremsungen als bloße Betriebsbremsungen bezeichnet würden. Den Begriff "Notbremsung" kenne das Gesetz im Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 nicht. Unter einem unvermittelten Bremsen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung werde nach ständiger Rechtsprechung kein bloßes Verlangsamen oder ein bloß leichtes Bremsen (ZVR 1972 Nr. 61) verstanden, sondern nur eine scharfe Bremsung, die notwendigerweise zu Verzögerungsspuren führen muß. Diese zeichnen sich bereits bei einer Bremsverzögerung von mehr als 4 m/sec2 ab: dieser Verzögerungswert werde aber im Zuge einer Betriebsbremsung nach dem heutigen Stand der Technik von jedem Fahrzeug bei trockener Fahrbahn erreicht. Da im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür aufgetaucht sei, daß Verzögerungsspuren abgezeichnet worden seien, sei kein Nachweis dafür vorhanden, daß der Anzeiger tatsächlich zu einem unvermittelten Bremsen genötigt gewesen sei. Damit fehle es aber auch am Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Damit bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
Nach § 37 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Nach Paragraph 37, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß die Beweisaufnahmen und der hiezu bei der Sachverhaltsfeststellung in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterläge. Die zitierte Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A.)Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß die Beweisaufnahmen und der hiezu bei der Sachverhaltsfeststellung in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterläge. Die zitierte Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen dann, wenn sie u.a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. N.F. Nr. 8619/A.)
§ 19 Abs. 7 StVO 1960 bestimmt, daß derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf. Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 bestimmt, daß derjenige, der keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen darf.
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß er zur Tatzeit am Tatort mit seinem Personenkraftwagen gefahren und von der Wattmanngasse in die Elisabethallee eingebogen ist und daß in der Wattmanngasse vor der Kreuzung mit der Elisabethallee ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 23 StVO 1960 ("Vorrang geben") angebracht war. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Aufforderer, der in der Elisabethallee fuhr, der Wartepflichtige war. Der Beschwerdeführer hat jedoch bestritten, den Aufforderer zum unvermittelten Bremsen genötigt zu haben.Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß er zur Tatzeit am Tatort mit seinem Personenkraftwagen gefahren und von der Wattmanngasse in die Elisabethallee eingebogen ist und daß in der Wattmanngasse vor der Kreuzung mit der Elisabethallee ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 23, StVO 1960 ("Vorrang geben") angebracht war. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer gegenüber dem Aufforderer, der in der Elisabethallee fuhr, der Wartepflichtige war. Der Beschwerdeführer hat jedoch bestritten, den Aufforderer zum unvermittelten Bremsen genötigt zu haben.
Der Beschwerdeführer hat in seiner vor Erlassung des Straferkenntnisses abgegebenen, bereits mehrfach erwähnten Stellungnahme vom 19. Februar 1979 bemängelt, daß die bloße Behauptung des Anzeigers, durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Notbremsung gezwungen worden zu sein, noch keine Konkretisierung des Sachverhaltes darstelle, weshalb der Anzeiger u.a. noch darüber zu befragen sein werde, wie groß die Entfernung seines Fahrzeuges zu dem des Beschwerdeführers war, als dieser das Anfahren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bemerkt hat.
Auch der Gerichtshof ist der Auffassung, daß der Beantwortung dieser Frage eine für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt, wenn man davon ausgeht, daß eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenen rechtlichen Konsequenzen gar nicht entstehen kann, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, daß von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im § 19 Abs. 7 StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, daß sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw. des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, daß das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist.Auch der Gerichtshof ist der Auffassung, daß der Beantwortung dieser Frage eine für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt, wenn man davon ausgeht, daß eine Vorrangsituation mit den sich daraus für die beteiligten Fahrzeuglenker ergebenen rechtlichen Konsequenzen gar nicht entstehen kann, wenn der auf einer Vorrangstraße Fahrende von dem an sich Wartepflichtigen noch so weit entfernt ist, daß von einem annähernd gleichzeitigen Zufahren der beteiligten Fahrzeuge auf die Kreuzung nicht die Rede sein kann. Eine Verletzung des im Paragraph 19, Absatz 7, StVO 1960 ausgesprochenen Verbotes setzt daher voraus, daß sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw. des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, daß das Bremsen bzw. Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist.
Der Anzeiger hat zwar anläßlich der Anzeigeerstattung entsprechend dem Wortlaut der schon wiedergegebenen Anzeige erklärt, daß der Beschwerdeführer plötzlich in die Kreuzung eingefahren und nach links eingebogen sei, als sich der Anzeiger mit seinem Fahrzeug "unmittelbar vor der gegenständlichen Kreuzung befand" und hat als Zeuge deponiert, "das eine falsche Einschätzung der Verkehrssituation meinerseits sicher nicht vorliegt" bzw. "ein Unfall unvermeidlich gewesen wäre", wenn er nicht "eine Notbremsung durchgeführt hätte". Der Beschwerdeführer ist dieser Auffassung aber entgegengetreten, und es darf nach Ansicht des Gerichtshofes nicht übersehen werden, daß dieser sein Fahrzeug nach den Angaben des Anzeigers zunächst an der gegenständlichen Kreuzung angehalten hat und erst dann - vor dem Fahrzeug des Anzeigers - nach links in die Elisabethallee eingefahren ist. Wenn sich das Fahrzeug des Anzeigers im Zeitpunkt des Anfahrens des Fahrzeuges des Beschwerdeführers tatsächlich bereits "unmittelbar" vor der Kreuzung befunden hätte, so wäre der Beschwerdeführer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nach dem Anhalten seines Fahrzeuges, also vom Stillstand aus, nicht in die Kreuzung nach links eingebogen, weil er dann mit einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Anzeigers zu rechnen gehabt hätte. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers (Anhalten des Fahrzeuges und anschließendes Einbiegen in die Kreuzung) läßt daher die Möglichkeit zu, daß sich die beteiligten Fahrzeuge im entscheidenden Zeitpunkt (also beim Anfahren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers) noch in einer derartigen Entfernung voneinander befunden haben, daß für den Anzeiger objektiv gesehen keine Veranlassung zu einem unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges bestanden hat. Im übrigen ist auch nicht auszuschließen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug des Anzeigers übersehen hat.
Auf Grund der Aktenlage kann diese Frage aber nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit beantwortet werden. Der Gerichtshof kann daher auch nicht ausschließen, daß die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn sie sowohl den Anzeiger als auch den Beschwerdeführer anhand einer Situationsskizze über die Position ihrer Fahrzeuge bei Beginn des Abbiegemanövers des Beschwerdeführers befragt hätte. Diese Unterlassung belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er zufolge § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuhaben war. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.Auf Grund der Aktenlage kann diese Frage aber nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit beantwortet werden. Der Gerichtshof kann daher auch nicht ausschließen, daß die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn sie sowohl den Anzeiger als auch den Beschwerdeführer anhand einer Situationsskizze über die Position ihrer Fahrzeuge bei Beginn des Abbiegemanövers des Beschwerdeführers befragt hätte. Diese Unterlassung belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 aufzuhaben war. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981, welche zufolge deren Art. III Abs. 2 auf den Beschwerdefall anzuwenden war.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a, und b VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,, welche zufolge deren Artikel römisch drei, Absatz 2, auf den Beschwerdefall anzuwenden war.
Wien, am 22. Oktober 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980002243.X00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019