TE Vwgh Erkenntnis 1983/6/22 82/03/0011

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Veröffentlicht am 22.06.1983
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;

Norm

JagdG Krnt 1978 §33 Abs1;

Beachte

Siehe: 82/03/0011 B 22. Juni 1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde 1. des AN in D,

  1. 2.Ziffer 2
    des MS, in D, 3. des NS, in D, 4. des GZ in D, 5. des JS in D,
  2. 6.Ziffer 6
    des GM in D, 7. des GW in S 8. der Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder und 9. der Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten, sämtliche vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1982, Zl. 10R-938/2/1981, betreffend Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand (mitbeteiligte Parteien: 1. AB in D und 2. Gemeinde Döllach im Mölltal, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:des GM in D, 7. des GW in S 8. der Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder und 9. der Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten, sämtliche vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1982, Zl. 10R-938/2/1981, betreffend Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand (mitbeteiligte Parteien: 1. Ausschussbericht in D und 2. Gemeinde Döllach im Mölltal, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 218,18 (insgesamt S 1.963,62) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Über das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgesondert entschieden.

Begründung

Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens AB richtete an die Gemeinde Döllach im Mölltal mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 folgende Bewerbung:Der Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Ausschussbericht richtete an die Gemeinde Döllach im Mölltal mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 folgende Bewerbung:

"Ich bewerbe mich für das Gemeindejagdgebiet Zirknitz, Ausmaß 542,8735 ha, für die Jagdpachtperiode ab 1. 1. 1981 als Pächter ....

Als Jagdpachtschilling werden für diese Gemeindejagd S 60,-- pro ha geboten ..."

Ferner richtete CD mit Schreiben vom 4. Mai 1981 an die Gemeinde Döllach im Mölltal den Antrag auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd Zirknitz an sich selbst, d. i. den damaligen Antragsteller, der seinem Antrag "zum Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 vorliegen" mehrere Urkunden beilegte, darunter eine Zustimmungserklärung folgenden Inhaltes:Ferner richtete CD mit Schreiben vom 4. Mai 1981 an die Gemeinde Döllach im Mölltal den Antrag auf Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd Zirknitz an sich selbst, d. i. den damaligen Antragsteller, der seinem Antrag "zum Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 vorliegen" mehrere Urkunden beilegte, darunter eine Zustimmungserklärung folgenden Inhaltes:

"Wir, Endesgefertigte, sind Eigentümer der die Gemeindejagd Zirknitz der Gemeinde Döllach bildenden Grundstücke von mindestens 2/3 der im Gemeindejagdgebiet Zirknitz gelegenen Grundflächen. Wir erteilen mit unserer Unterschrift die unwiderrufliche Zustimmung zur freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an Herrn CD, ……. Der Hektarsatz beträgt S 50,-- …… Diese Zustimmungserklärungen gelten für die kommende Jagdpachtperiode vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990."

Der Gemeinderat der Gemeinde Döllach im Mölltal faßte am 12. Juni 1981 - unter dem Tagesordnungspunkt "Beratung und Beschlußfassung betreffend Verwertung der Gemeindejagd Zirknitz" und nach Information über die vorhandenen Pachtangebote des AB und des CD den Beschluß, das Gemeindejagdgebiet Zirknitz an den Pachtwerber AB im Sinne seines Ansuchens vom 18. Dezember 1980 zum Pachtzins von S 60,-- pro ha freihändig zu verpachten.Der Gemeinderat der Gemeinde Döllach im Mölltal faßte am 12. Juni 1981 - unter dem Tagesordnungspunkt "Beratung und Beschlußfassung betreffend Verwertung der Gemeindejagd Zirknitz" und nach Information über die vorhandenen Pachtangebote des Ausschussbericht und des CD den Beschluß, das Gemeindejagdgebiet Zirknitz an den Pachtwerber Ausschussbericht im Sinne seines Ansuchens vom 18. Dezember 1980 zum Pachtzins von S 60,-- pro ha freihändig zu verpachten.

Diesem Gemeinderatsbeschluß stimmte der Jagdverwaltungsbeirat für das Gemeindejagdgebiet Zirknitz in seiner Sitzung am 27. Juni 1981 - in der er über beide vorhandenen Pachtangebote informiert worden war - zu.

Am 25. Juli 1981 wurde der Gemeinderatsbeschluß kundgemacht (angeschlagen am 15. Juli 1981, abgenommen am 31. Juli 1981).

Mit Anbringen vom 28. Juli 1981 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen diesen Gemeinderatsbeschluß.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 29. September 1981 wurde der gemäß § 33 Abs. 1 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes 1978 gefaßte Gemeinderatsbeschluß gemäß § 33 Abs. 5 leg. cit. genehmigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den rund 13 Seiten umfassenden Einwendungen werde im wesentlichen auf die Vorgänge bei der Bildung der Gemeindejagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll und auf eine gesetzwidrige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an AB verwiesen. Dazu sei zu sagen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau über die Feststellung der Jagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll am 4. Dezember 1980 ausgefertigt und der Gemeinde Döllach/Möll am 11. Dezember 1980 nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschluß des Gemeinderates über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an AB und der zustimmende Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates seien ordnungsgemäß gefaßt worden. Auch in der öffentlichen Verlautbarung dieses Beschlusses durch Anschlag an der Amtstafel liege kein Fehler vor. Hinsichtlich der Bildung der Gemeindejagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll werde darauf verwiesen, daß diesbezüglich den Grundeigentümern, deren Grundstücke die Gemeindejagdgebiete bilden, keine Parteistellung zukomme. Nach § 9 Abs. 5 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes 1978 bildeten nach Feststellung der Eigenjagdgebiete die verbleibenden Grundstücke in einem Gemeindebereich das oder die Gemeindejagdgebiete, wenn die Voraussetzungen nach § 6 leg. cit. vorliegen, bzw. es könne ein Gemeindejagdgebiet auf Antrag der Gemeinde auch geteilt werden. Wenn CD einen am 4. Mai 1981 verfaßten Antrag auf Pachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz eingebracht und Zustimmungserklärungen von Grundeigentümern, aus denen die Zustimmung zur Pachtung dieses Gemeindejagdgebietes an CD hervorgehe, mitvorgelegt habe, so seien diese Zustimmungserklärungen rechtlich bedeutungslos. Für die Durchführung eines Verfahrens zur Pachtung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 33 Abs. 1 lit. c des Kärntner Jagdgesetzes 1978 bedürfe es eines vorhergehenden Beschlusses des Gemeinderates bzw. könne das Verfahren nach § 33 Abs. 3 leg. cit. zur Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 33 Abs. 1 lit. c leg. cit. nur vom Gemeinderat eingeleitet werden. Bezüglich der Ausführungen, daß die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche, gehe aus den Einwendungen nicht klar hervor, in welcher Weise den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprochen werde. Es könne gegenständlich nur die Höhe des Pachtzinses verstanden werden. Dazu sei zu sagen, daß CD in seinem Antrag vom 4. Mai 1981 überhaupt keinen Pachtzins angeführt habe. Aus den vorgelegten Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer könne jedoch angenommen werden, daß er einen Pachtzins von S 50,-- pro ha und Jahr biete. AB habe aber bereits in seinem Antrag vom 18. Dezember 1980 einen Pachtzins von S 60,-- pro ha und Jahr geboten. Es erscheine daher in den Einwendungen der Hinweis auf einen mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Widerspruch völlig unverständlich. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten habe mit Schreiben vom 15. September 1981 mitgeteilt, daß gegen den Pachtzins von S 60,-- keine Bedenken bestünden. Ob mit der auf einen mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Widerspruch abgestellten Formulierung noch andere Sachverhaltselemente als die Höhe des Pachtzinses gemeint seien, könne aus dem Schriftsatz nicht entnommen werden. Auch den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes könne die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an AB nicht widersprechen. Dieses Gemeindejagdgebiet weise ein Ausmaß von 542,8735 ha auf, dieses Ausmaß entspreche den Bestimmungen des § 6 des Kärntner Jagdgesetzes 1978. Abschließend werde zusammenfassend festgestellt, daß nach Prüfung des Sachverhaltes bei der Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an AB keine Gesetzwidrigkeit vorliege, da dieser die Voraussetzungen gemäß § 18 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 erfülle und auch Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht verletzt würden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 29. September 1981 wurde der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 gefaßte Gemeinderatsbeschluß gemäß Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. genehmigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, in den rund 13 Seiten umfassenden Einwendungen werde im wesentlichen auf die Vorgänge bei der Bildung der Gemeindejagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll und auf eine gesetzwidrige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an Ausschussbericht verwiesen. Dazu sei zu sagen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau über die Feststellung der Jagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll am 4. Dezember 1980 ausgefertigt und der Gemeinde Döllach/Möll am 11. Dezember 1980 nachweislich zugestellt worden sei. Der Beschluß des Gemeinderates über die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an Ausschussbericht und der zustimmende Beschluß des Jagdverwaltungsbeirates seien ordnungsgemäß gefaßt worden. Auch in der öffentlichen Verlautbarung dieses Beschlusses durch Anschlag an der Amtstafel liege kein Fehler vor. Hinsichtlich der Bildung der Gemeindejagdgebiete im Gemeindebereich Döllach/Möll werde darauf verwiesen, daß diesbezüglich den Grundeigentümern, deren Grundstücke die Gemeindejagdgebiete bilden, keine Parteistellung zukomme. Nach Paragraph 9, Absatz 5, Litera b, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 bildeten nach Feststellung der Eigenjagdgebiete die verbleibenden Grundstücke in einem Gemeindebereich das oder die Gemeindejagdgebiete, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegen, bzw. es könne ein Gemeindejagdgebiet auf Antrag der Gemeinde auch geteilt werden. Wenn CD einen am 4. Mai 1981 verfaßten Antrag auf Pachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz eingebracht und Zustimmungserklärungen von Grundeigentümern, aus denen die Zustimmung zur Pachtung dieses Gemeindejagdgebietes an CD hervorgehe, mitvorgelegt habe, so seien diese Zustimmungserklärungen rechtlich bedeutungslos. Für die Durchführung eines Verfahrens zur Pachtung eines Gemeindejagdgebietes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 bedürfe es eines vorhergehenden Beschlusses des Gemeinderates bzw. könne das Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. zur Verpachtung eines Gemeindejagdgebietes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, leg. cit. nur vom Gemeinderat eingeleitet werden. Bezüglich der Ausführungen, daß die Verpachtung den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche, gehe aus den Einwendungen nicht klar hervor, in welcher Weise den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widersprochen werde. Es könne gegenständlich nur die Höhe des Pachtzinses verstanden werden. Dazu sei zu sagen, daß CD in seinem Antrag vom 4. Mai 1981 überhaupt keinen Pachtzins angeführt habe. Aus den vorgelegten Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer könne jedoch angenommen werden, daß er einen Pachtzins von S 50,-- pro ha und Jahr biete. Ausschussbericht habe aber bereits in seinem Antrag vom 18. Dezember 1980 einen Pachtzins von S 60,-- pro ha und Jahr geboten. Es erscheine daher in den Einwendungen der Hinweis auf einen mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Widerspruch völlig unverständlich. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten habe mit Schreiben vom 15. September 1981 mitgeteilt, daß gegen den Pachtzins von S 60,-- keine Bedenken bestünden. Ob mit der auf einen mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft bestehenden Widerspruch abgestellten Formulierung noch andere Sachverhaltselemente als die Höhe des Pachtzinses gemeint seien, könne aus dem Schriftsatz nicht entnommen werden. Auch den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes könne die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an Ausschussbericht nicht widersprechen. Dieses Gemeindejagdgebiet weise ein Ausmaß von 542,8735 ha auf, dieses Ausmaß entspreche den Bestimmungen des Paragraph 6, des Kärntner Jagdgesetzes 1978. Abschließend werde zusammenfassend festgestellt, daß nach Prüfung des Sachverhaltes bei der Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an Ausschussbericht keine Gesetzwidrigkeit vorliege, da dieser die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 erfülle und auch Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe in Ergänzung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in gegenständlicher Sache am 6. November 1981 einen Ortsaugenschein durchgeführt, bei welchem der beigezogene Jagdsachverständige Bezirksjägermeister Dipl.-Ing. EP folgendes Gutachten abgegeben habe:

"Die Gemeindejagd 'Zirknitz' liegt nordöstlich von Döllach auf den nördlichen und südlichen Hängen des Zirknitztales und zieht sich weiter in die Westabhänge der Großen Zirknitz hinein; Seehöhe von ca. 1400 m bis ca. 2250 m; Flächenausmaß 542,8735 ha. An dieses Gemeindejagdgebiet grenzt nördlich die Eigenjagd 'Großzirknitz' (1464 ha), westlich die Eigenjagd 'Nachbarschaft Mitten' (272 ha) und 'Mittner Gemeindewald' (315 ha), südwestlich die Eigenjagd 'Zirknitzer Wälder' (134 ha), südlich die Eigenjagd 'Döllacher Wälder' (116 ha), südöstlich die Eigenjagd 'Kluidenalpe' (209 ha), östlich die Eigenjagd 'Steineralpe' (518 ha) und die Eigenjagd 'Mittner Wälder' (123 ha) an. Die von Herrn D gepachteten Eigenjagdgebiete 'Zirknitzer Wälder' und 'Kluidenalpe' grenzen nicht unmittelbar aneinander, sondern sind durch die Eigenjagd 'Döllacher Wälder' voneinander getrennt. Die genannten, von Herrn D gepachteten Eigenjagdgebiete grenzen nur an den südlichen Teil der Gemeindejagd 'Zirknitz' an.

Aus der Gegenüberstellung der Flächenausmaße der angrenzenden Eigenjagdgebiete und des neu gebildeten Gemeindejagdgebietes 'Zirknitz' geht hervor, daß das Ausmaß des letzteren Jagdgebietes -

abgesehen von der Eigenjagd 'Großzirknitz' über dem Ausmaß der angrenzenden Eigenjagdgebiete liegt und auch über das verlangte Mindestausmaß für ein Gemeindejagdgebiet hinausgeht und einwandfrei für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb zuläßt. Es sind auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse keinerlei Gründe vorhanden, aus denen zu schließen wäre, daß der geordnete Jagdbetrieb angezweifelt werden könnte.

Die von den Berufungswerbern behauptete Zersplitterung der Jagdgebiete in diesem Gebiet ist im Hinblick auf das Ausmaß der Gemeindejagd 'Zirknitz' in keiner Weise gegeben. Das Gemeindejagdgebiet 'Zirknitz' kann daher auch nicht als Jagdenklave angesehen werden, die auf die Bewirtschaftung der umliegenden Eigenjagdgebiete einen jagdwirtschaftlich nachteiligen Einfluß haben könnte. Im übrigen sind diese Fragen nicht im Zusammenhang mit der Verwertung der Gemeindejagd 'Zirknitz' sachlich zu prüfen, sondern waren ausschließlich schon im Zusammenhang mit der Feststellung der Jagdgebiete zu entscheiden.

Die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes im Gemeindejagdgebiet 'Zirknitz' lt. Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Döllach im Mölltal an den Pachtwerber AB ist im Interesse des geordneten Jagdbetriebes gelegen, da seitens des Genannten die entsprechenden Voraussetzungen als Jagdpächter vorliegen und keine Gründe bekannt sind, die im Hinblick auf den geordneten Jagdbetrieb gegen die freihändige Verpachtung an diesen Pachtwerber sprechen würden.Die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes im Gemeindejagdgebiet 'Zirknitz' lt. Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Döllach im Mölltal an den Pachtwerber Ausschussbericht ist im Interesse des geordneten Jagdbetriebes gelegen, da seitens des Genannten die entsprechenden Voraussetzungen als Jagdpächter vorliegen und keine Gründe bekannt sind, die im Hinblick auf den geordneten Jagdbetrieb gegen die freihändige Verpachtung an diesen Pachtwerber sprechen würden.

Der durchschnittliche Pachtzins für die Gemeindejagden beträge in der Nachbargemeinde Winklern S 26,47 und in der Nachbargemeinde Heiligenblut S 34,17. Daraus geht hervor, daß der für die Gemeindejagd 'Zirknitz' beschlossene Jagdpachtzins von S 60,- je ha und Jahr erheblich über diesem Durchschnitt liegt und jedenfalls schon aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf den bewilligten und möglichen Abschuß als durchaus angemessen anzusehen ist."

Dieses Gutachten sei den Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Seitens der Parteien seien binnen der gesetzten Frist keine Äußerungen abgegeben worden.

Im gegenständlichen Falle handle es sich um die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd an einen in der Gemeinde ortsansässigen Einzelpächter. Der zuständige Jagdverwaltungsbeirat habe der vom Gemeinderat beschlossenen freihändigen Jagdverpachtung zugestimmt. Wie aus dem Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen Jagdsachverständigen schlüssig hervorgehe, liege die gegenständliche freihändige Jagdverpachtung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes und erscheine der festgesetzte Pachtzins im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse angemessen. Es sei daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die vom Gemeinderat der Gemeinde Döllach i.M. beschlossene freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd "Zirknitz" den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weshalb die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau zu Recht erfolgt sei. Es erscheine hiebei rechtlich unerheblich, ob allenfalls auch das Pachtanbot des Herrn CD diesen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hätte, da es in den autonomen Entscheidungsbereich der Gemeinde bzw. des zuständigen Gemeindeorganes, nämlich des Gemeinderates, falle, von mehreren Pachtwerbern den ihm genehmen Bewerber auszuwählen, soweit dieser die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen vermag. Trifft dies zu, stehe es der Behörde nicht frei, die beantragte Genehmigung des diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses zu versagen. Zu dem Berufungsvorbringen, daß es der erklärte und eindeutige Wille der Eigentümer der die gegenständliche Gemeindejagd bildenden Grundstücke sei, daß diese Gemeindejagd an Herrn CD verpachtet werde, sei darauf hinzuweisen, daß - wie schon die Erstbehörde richtig ausgeführt habe - ein Verfahren nach § 33 Abs. 1 lit. c leg. cit., bei welchem ein Abstimmungsverfahren unter den Grundeigentümern selbst durchzuführen ist, voraussetze, daß der Gemeinderat den Beschluß fasse, ein solches Verfahren durchzuführen. Die in der Berufung erwähnten Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer, die nicht im Rahmen eines solchen vom Gemeinderat beschlossenen Verfahrens abgegeben worden seien, seien daher als rechtlich belanglos anzusehen. Ebenso habe auch den Berufungsausführungen, wonach eine ordnungsgemäße Jagdausübung in diesem Bereich die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an den Pächter zweier angrenzender Eigenjagdgebiete (CD) erfordere, nicht gefolgt werden können, und zwar schon deshalb nicht, weil mit der mit rechtskräftigem Bescheid erfolgten Feststellung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz rechtlich bereits klargestellt worden sei, daß es sich hier um ein Jagdgebiet handle, welches die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen hinsichtlich Ausmaß und jagdlicher Nutzbarkeit aufweist. Dasselbe gelte sinngemäß auch für die umliegenden Eigenjagdgebiete. Denn würden diese jedes für sich selbst nicht entsprechend jagdlich nutzbar sein, hätte eine Anerkennung als Eigenjagdgebiet gar nicht erfolgen dürfen bzw. müßte, falls diesbezüglich rechtserhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, sogar geprüft werden, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen wäre. Es sei aber nicht davon auszugehen, daß die Berufungswerber dies in ihrer Berufung zum Ausdruck hätten bringen wollen bzw. bestehe gemäß der gegebenen Verfahrenslage auch behördlicherseits keine Veranlassung, etwa in dieser Richtung vorzugehen. Es erscheine aber völlig ausgeschlossen, daß bloß vom Gesichtspunkt einer allfälligen höheren jagdwirtschaftlichen Effizienz ein Rechtsanspruch auf die freihändige Pachtung eines weiteren Jagdgebietes abgeleitet werden könnte. Bei einem Jagdgebiet, welches das Ausmaß von 115 ha (Eigenjagdgebiet) bzw. 500 ha (Gemeindejagdgebiet) übersteigt, könnten nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers jagdwirtschaftliche Gründe für eine Vereinigung mit einem anderen Jagdgebiet nicht mehr geltend gemacht werden, weil Gebiete in dieser Größe für sich allein als selbständige Jagdgebiete voll geeignet seien (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. Nr. 8122/A/1971). Im übrigen seien diese Gesichtspunkte bereits im jeweiligen Feststellungsverfahren zu berücksichtigen und könnten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens betreffend Verwertung einer Gemeindejagd sein. Da durch den gegenständlichen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Döllach i.M. die einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 somit nicht verletzt erschienen, sei die Genehmigung der Erstbehörde hiezu zu Recht ergangen, weshalb die dagegen erhobenen Berufungen abzuweisen gewesen seien.Im gegenständlichen Falle handle es sich um die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd an einen in der Gemeinde ortsansässigen Einzelpächter. Der zuständige Jagdverwaltungsbeirat habe der vom Gemeinderat beschlossenen freihändigen Jagdverpachtung zugestimmt. Wie aus dem Gutachten des von der Berufungsbehörde beigezogenen Jagdsachverständigen schlüssig hervorgehe, liege die gegenständliche freihändige Jagdverpachtung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes und erscheine der festgesetzte Pachtzins im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse angemessen. Es sei daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die vom Gemeinderat der Gemeinde Döllach i.M. beschlossene freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd "Zirknitz" den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weshalb die Genehmigung dieses Beschlusses durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau zu Recht erfolgt sei. Es erscheine hiebei rechtlich unerheblich, ob allenfalls auch das Pachtanbot des Herrn CD diesen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hätte, da es in den autonomen Entscheidungsbereich der Gemeinde bzw. des zuständigen Gemeindeorganes, nämlich des Gemeinderates, falle, von mehreren Pachtwerbern den ihm genehmen Bewerber auszuwählen, soweit dieser die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen vermag. Trifft dies zu, stehe es der Behörde nicht frei, die beantragte Genehmigung des diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlusses zu versagen. Zu dem Berufungsvorbringen, daß es der erklärte und eindeutige Wille der Eigentümer der die gegenständliche Gemeindejagd bildenden Grundstücke sei, daß diese Gemeindejagd an Herrn CD verpachtet werde, sei darauf hinzuweisen, daß - wie schon die Erstbehörde richtig ausgeführt habe - ein Verfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, leg. cit., bei welchem ein Abstimmungsverfahren unter den Grundeigentümern selbst durchzuführen ist, voraussetze, daß der Gemeinderat den Beschluß fasse, ein solches Verfahren durchzuführen. Die in der Berufung erwähnten Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer, die nicht im Rahmen eines solchen vom Gemeinderat beschlossenen Verfahrens abgegeben worden seien, seien daher als rechtlich belanglos anzusehen. Ebenso habe auch den Berufungsausführungen, wonach eine ordnungsgemäße Jagdausübung in diesem Bereich die Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an den Pächter zweier angrenzender Eigenjagdgebiete (CD) erfordere, nicht gefolgt werden können, und zwar schon deshalb nicht, weil mit der mit rechtskräftigem Bescheid erfolgten Feststellung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz rechtlich bereits klargestellt worden sei, daß es sich hier um ein Jagdgebiet handle, welches die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen hinsichtlich Ausmaß und jagdlicher Nutzbarkeit aufweist. Dasselbe gelte sinngemäß auch für die umliegenden Eigenjagdgebiete. Denn würden diese jedes für sich selbst nicht entsprechend jagdlich nutzbar sein, hätte eine Anerkennung als Eigenjagdgebiet gar nicht erfolgen dürfen bzw. müßte, falls diesbezüglich rechtserhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, sogar geprüft werden, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen wäre. Es sei aber nicht davon auszugehen, daß die Berufungswerber dies in ihrer Berufung zum Ausdruck hätten bringen wollen bzw. bestehe gemäß der gegebenen Verfahrenslage auch behördlicherseits keine Veranlassung, etwa in dieser Richtung vorzugehen. Es erscheine aber völlig ausgeschlossen, daß bloß vom Gesichtspunkt einer allfälligen höheren jagdwirtschaftlichen Effizienz ein Rechtsanspruch auf die freihändige Pachtung eines weiteren Jagdgebietes abgeleitet werden könnte. Bei einem Jagdgebiet, welches das Ausmaß von 115 ha (Eigenjagdgebiet) bzw. 500 ha (Gemeindejagdgebiet) übersteigt, könnten nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers jagdwirtschaftliche Gründe für eine Vereinigung mit einem anderen Jagdgebiet nicht mehr geltend gemacht werden, weil Gebiete in dieser Größe für sich allein als selbständige Jagdgebiete voll geeignet seien (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis Slg. Nr. 8122/A/1971). Im übrigen seien diese Gesichtspunkte bereits im jeweiligen Feststellungsverfahren zu berücksichtigen und könnten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens betreffend Verwertung einer Gemeindejagd sein. Da durch den gegenständlichen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Döllach i.M. die einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 somit nicht verletzt erschienen, sei die Genehmigung der Erstbehörde hiezu zu Recht ergangen, weshalb die dagegen erhobenen Berufungen abzuweisen gewesen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der den dargelegten Beschwerdegründen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1983 haben HR und CD die Beschwerde, die auch in ihrem Namen eingebracht worden war, zurückgezogen.

Mit Beschluß vom 7. Februar 1983 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Beschwerdeführer eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. April 1983 wies die belangte Behörde darauf hin, daß in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten vom 6. Jänner 1979 JW zum Obmann und NS zum Obmann-Stellvertreter gewählt worden sei, und ferner, daß in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder vom 6. Jänner 1979 NS zum Obmann gewählt worden sei. Die belangte Behörde führte im Schriftsatz vom 19. April 1983 - unter vorangehendem Hinweis darauf, sie habe in Hinsicht auf die Vollmacht vom 28. Juli 1981 keinen Anlaß gehabt, zu zweifeln, daß NS zum angeführten Zeitpunkt zur Vertretung der Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten nach außen, wenn auch nicht als Obmann, so doch als Obmann-Stellvertreter, befugt gewesen sei - ferner folgendes aus:

"Da zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (22. Jänner 1982) die 3- jährige Funktionsdauer der vorgenannten Personen als Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter der angeführten Agrargemeinschaft bereits abgelaufen war (am 6. 1. 1982), die diesbezüglichen Neuwahlen gemäß den beiliegenden Niederschriften über die jeweiligen Vollversammlungen (Kopien) aber erst am 28. März 1982 (für die Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder) bzw. am 7. November 1982 (für die Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten) stattgefunden haben, erscheint nach Ansicht der belangten Behörde die Vertretungsbefugnis des NS für diese Agrargemeinschaft (als Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter) zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr gegeben gewesen.

Es wird daher beantragt, die Beschwerde - soweit sie von den genannten Agrargemeinschaften eingebracht wurde zurückzuweisen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was den im Schriftsatz der belangten Behörde vom 19. April 1983 gestellten Zurückweisungsantrag anlangt, ist der belangte Behörde entgegenzuhalten, daß die beiden Beschwerdeführerinnen Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder und Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten die vorliegende, mit der Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes (also nicht lediglich mit der eines nicht bevollmächtigten Rechtsanwaltes) versehene Beschwerde nicht unmittelbar durch ihr vertretungsbefugtes Organ, sondern eben durch einen mit Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebracht haben. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde, soweit sie namens der beiden in Rede stehenden Agrargemeinschaften eingebracht wurden, unter dem Blickwinkel des von der belangten Behörde geltend gemachten Zurückweisungsgrundes kommt es somit darauf an, ob die Einbringung der Beschwerde durch den einschreitenden Rechtsanwalt durch einen - wenn auch schon früher abgeschlossenen - Bevollmächtigungsvertrag gedeckt ist. Zum Nachweis eines solchen hat der einschreitende Rechtsanwalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Vollmacht vom 28. Juli 1981 vorgelegt. Gerade in Hinsicht auf eine am angeführten Tag ausgestellte Vollmachtsurkunde zweifelt die belangte Behörde selbst nicht am Bestehen des erforderlichen Bevollmächtigungsverhältnisses, und zwar insbesondere auch nicht hinsichtlich der Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlaß, an der rechtswirksamen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes einerseits durch die Agrargemeinschaft Zirknitzer Wälder und andererseits insbesondere auch durch die Agrargemeinschaft Zirknitz Mitten zu zweifeln, zumal ein Widerruf dieser Bevollmächtigung nicht aktenkundig ist. Da sich auch unter anderen als den dargelegten Gesichtspunkten keine Umstände gezeigt haben, die die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in Ansehung der eingangs angeführten Beschwerdeführer zur Folge haben würde, war die Beschwerde insofern der meritorischen Behandlung zuzuführen.

Nach dem Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem auf § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 gestützten Recht darauf verletzt, daß die von der mitbeteiligten Gemeinde Döllach im Mölltal beschlossene freihändige Verpachtung nicht genehmigt werde.Nach dem Beschwerdevorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem auf Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 gestützten Recht darauf verletzt, daß die von der mitbeteiligten Gemeinde Döllach im Mölltal beschlossene freihändige Verpachtung nicht genehmigt werde.

In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führen die Beschwerdeführer aus, das Areal, das nunmehr das Gebiet der Gemeindejagd Zirknitz bildet, sei bis 1980 den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder, Kluiden Alpe und Nachbarschaft Mitten angeschlossen gewesen, darunter 540 ha allein den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder und Kluiden Alpe, deren alter und neuer Pächter CD sei. Sonstige Veränderungen der Jagdgebiete der die Eigenjagd Zirknitz umgebenden Eigenjagden seien für die Pachtperiode 1981 bis 1990 nicht eingetreten. Die Neubildung des gegenständlichen Gemeindejagdgebietes sei ausschließlich auf Betreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt, der erklärt habe, das Kärntner Jagdgesetz 1978 zwinge ihn zur Neubildung dieser Gemeindejagd. Bis 31. Dezember 1980 sei der Anschluß im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen gewesen. Seither sei keine Veränderung dieses Interesses oder der hiefür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Jagdrechtsausübung im neugebildeten Gemeindejagdgebiet Zirknitz durch einen Pächter, der das Jagdrecht nicht auch in einem der umliegenden Jagdgebiete ausübe, widerspreche sohin den Interessen des geordneten Jagdbetriebes. Sie führe zu einer Aufsplitterung der Jagdgebiete und beeinträchtige den geordneten Jagdbetrieb in den Jagdgebieten, denen das Gebiet der neugebildeten Gemeindejagd bisher angeschlossen gewesen sei. Es liege im Interesse des geordneten Jagdbetriebes, daß das Jagdrecht in diesem Bereich einheitlich ausgeübt werde, was bei einer Verpachtung an B nicht der Fall sein könne. Eine Verpachtung an diesen liege sohin nicht im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes. Die vorgelegten Zustimmungserklärungen und die Erklärungen der Grundeigentümer seien entgegen der Meinung der belangten Behörde rechtlich von Bedeutung. Sie artikulierten die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Niemand anderer als die betroffenen Grundeigentümer und Landwirte seien mehr dazu berufen, diese Interessen zu artikulieren. Diese hätten im vorliegenden Fall unmißverständlich erklärt, daß sie mit einer Verpachtung an B unter keinen Umständen einverstanden seien. Das mit diesen Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Interesse bestehe darin, daß die Jagd in den fraglichen Jagdgebieten von denselben Berechtigten ausgeübt und auf diese Weise eine Aufsplitterung vermieden werde. Zum Beschluß des Gemeinderates vom 12. Juni 1981 betreffend die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an B sei es nur deshalb gekommen, weil der Bürgermeister den Gemeinderäten mitgeteilt habe, daß B angewiesen würde, an D einen Jagderlaubnisschein hinsichtlich der Kluiden Almen auszustellen. Die Kluiden Almen seien jenes Gebiet der Gemeindejagd Zirknitz, das vor deren Neubildung den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder und Kluiden Alpe angeschlossen gewesen sei. Mit dieser Zusage, die nicht erfüllt worden sei, habe der Bürgermeister den Beschluß des Gemeinderates auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an B erreicht. Aus den dargelegten Gründen widerspreche der Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, wonach das Jagdausübungsrecht im neugebildeten Gemeindejagdgebiet Zirknitz an AB verpachtet wird, dem Interesse eines geordneten Jagdbetriebes und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft.In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes führen die Beschwerdeführer aus, das Areal, das nunmehr das Gebiet der Gemeindejagd Zirknitz bildet, sei bis 1980 den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder, Kluiden Alpe und Nachbarschaft Mitten angeschlossen gewesen, darunter 540 ha allein den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder und Kluiden Alpe, deren alter und neuer Pächter CD sei. Sonstige Veränderungen der Jagdgebiete der die Eigenjagd Zirknitz umgebenden Eigenjagden seien für die Pachtperiode 1981 bis 1990 nicht eingetreten. Die Neubildung des gegenständlichen Gemeindejagdgebietes sei ausschließlich auf Betreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde erfolgt, der erklärt habe, das Kärntner Jagdgesetz 1978 zwinge ihn zur Neubildung dieser Gemeindejagd. Bis 31. Dezember 1980 sei der Anschluß im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen gewesen. Seither sei keine Veränderung dieses Interesses oder der hiefür maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Jagdrechtsausübung im neugebildeten Gemeindejagdgebiet Zirknitz durch einen Pächter, der das Jagdrecht nicht auch in einem der umliegenden Jagdgebiete ausübe, widerspreche sohin den Interessen des geordneten Jagdbetriebes. Sie führe zu einer Aufsplitterung der Jagdgebiete und beeinträchtige den geordneten Jagdbetrieb in den Jagdgebieten, denen das Gebiet der neugebildeten Gemeindejagd bisher angeschlossen gewesen sei. Es liege im Interesse des geordneten Jagdbetriebes, daß das Jagdrecht in diesem Bereich einheitlich ausgeübt werde, was bei einer Verpachtung an B nicht der Fall sein könne. Eine Verpachtung an diesen liege sohin nicht im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes. Die vorgelegten Zustimmungserklärungen und die Erklärungen der Grundeigentümer seien entgegen der Meinung der belangten Behörde rechtlich von Bedeutung. Sie artikulierten die Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Niemand anderer als die betroffenen Grundeigentümer und Landwirte seien mehr dazu berufen, diese Interessen zu artikulieren. Diese hätten im vorliegenden Fall unmißverständlich erklärt, daß sie mit einer Verpachtung an B unter keinen Umständen einverstanden seien. Das mit diesen Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Interesse bestehe darin, daß die Jagd in den fraglichen Jagdgebieten von denselben Berechtigten ausgeübt und auf diese Weise eine Aufsplitterung vermieden werde. Zum Beschluß des Gemeinderates vom 12. Juni 1981 betreffend die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an B sei es nur deshalb gekommen, weil der Bürgermeister den Gemeinderäten mitgeteilt habe, daß B angewiesen würde, an D einen Jagderlaubnisschein hinsichtlich der Kluiden Almen auszustellen. Die Kluiden Almen seien jenes Gebiet der Gemeindejagd Zirknitz, das vor deren Neubildung den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder und Kluiden Alpe angeschlossen gewesen sei. Mit dieser Zusage, die nicht erfüllt worden sei, habe der Bürgermeister den Beschluß des Gemeinderates auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes Zirknitz an B erreicht. Aus den dargelegten Gründen widerspreche der Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, wonach das Jagdausübungsrecht im neugebildeten Gemeindejagdgebiet Zirknitz an Ausschussbericht verpachtet wird, dem Interesse eines geordneten Jagdbetriebes und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft.

Die in der Sache selbst anzuwendenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

§ 3 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978: Paragraph 3, Absatz 2, des Kärntner Jagdgesetzes 1978:

  1. "(2)Absatz 2,Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfaßt weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes."

§ 18 leg. cit.: Paragraph 18, leg. cit.:

  1. "(1)Absatz eins,Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a) denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38); a) denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 38,);

b) die bereits mindestens während dreier Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes waren;

  1. c)Litera c
    die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  2. d)Litera d
    die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;die gemäß Absatz 2, von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
              e)       die österreichische Staatsbürger sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben." e) die österreichische Staatsbürger sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Absatz 2, haben."
(Der zitierte Absatz 2 betrifft Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft.)
§ 33 Abs. 1 leg. cit.:Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit.:
  1. (1)Absatz eins,Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
    1. a)Litera a
      die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird
    2. b)Litera b
      die Jagd an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, oder an einen Einzelpächter, der in der Gemeinde ortsansässig ist, vergeben wird, oder
                  c)       mindestens zwei Drittel der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen Grundflächen sind, der freihändigen Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber zustimmen, oder
                  d)       die vorausgegangene Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist."
    33 Abs. 3 leg. cit.:33 Absatz 3, leg. cit.:
  2. "(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtschillings und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht."In den Fällen des Absatz eins, Litera c, hat der Gemeinderat die Eigentümer von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtschillings und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht."

    Nach der Aktenlage ist bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles davon auszugehen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 4. Dezember 1980 über die Anerkennung von Eigenjagdgebieten und die Bildung von Gemeindejagdgebieten im Bereich Döllach im Mölltal in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftwirkung dieses Bescheides beschränkt sich auf die Anerkennung von 17 Eigenjagdgebieten, darunter die Eigenjagdgebiete Zirknitzer Wälder und Kluidenalpe, und die Bildung von drei Gemeindejagdgebieten, darunter das Gemeindejagdgebiet Zirknitz. Eine weitere Rechtskraftwirkung etwa in der Hinsicht, daß die behördliche Prüfung des Beschlusses des Gemeinderates auf freihändige Verpachtung im Sinne des § 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ("wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt") beschränkt wäre, ist aus diesem Bescheid nicht abzuleiten.Nach der Aktenlage ist bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles davon auszugehen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 4. Dezember 1980 über die Anerkennung von Eigenjagdgebieten und die Bildung von Gemeindejagdgebieten im Bereich Döllach im Mölltal in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraftwirkung dieses Bescheides beschränkt sich auf die Anerkennung von 17 Eigenjagdgebieten, darunter die Eigenjagdgebiete Zirknitzer Wälder und Kluidenalpe, und die Bildung von drei Gemeindejagdgebieten, darunter das Gemeindejagdgebiet Zirknitz. Eine weitere Rechtskraftwirkung etwa in der Hinsicht, daß die behördliche Prüfung des Beschlusses des Gemeinderates auf freihändige Verpachtung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ("wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt") beschränkt wäre, ist aus diesem Bescheid nicht abzuleiten.

    Bei der Entscheidung über die Genehmigung der vom Gemeinderat der Gemeinde Döllach im Mölltal am 12. Juni 1981 beschlossenen Verpachtung aus freier Hand bestand für die belangte Behörde somit keine aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 4. Dezember 1980 erwachsende Bindungswirkung in Hinsicht auf die Beurteilung der Frage, ob eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd Zirknitz aus freier Hand nur dann im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt, wenn die Verpachtung an die in den Eigenjagdgebieten Zirknitzer Wälder bzw. Kluidenalpe jagdausübungsberechtigte Person (Pächter) erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Lage der angeführten Jagdgebiete im Verhältnis zueinander ist der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß die von den Beschwerdeführern gewollte Verpachtung an den Pachtwerber CD die einzige wäre, die einen geordneten Jagdbetrieb gewährleistet.

§ 33 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 verlangt u. a., daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht. Von einem der Genehmigung entgegenstehenden Widerspruch könnte zufolge der diesbezüglich nicht auf Personen, sondern auf einen Sachbereich des Wirtschaftslebens abgestellten Formulierung der Einleitung des § 33 Abs. 1 leg. cit. nur dann gesprochen werden, wenn in Hinsicht auf die Land- und Forstwirtschaft sachbezogene Gründe nachgewiesen werden, die gegen die freihändige Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber sprechen. Den Nachweis eines solchen sachbezogenen Grundes vermag eine (bloße) Willenserklärung der im betroffenen Gemeindejagdgebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel eines Widerspruches mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft darauf, daß eine Aufsplitterung der Jagdausübung zwischen den angeführten Jagdgebieten vermieden werden solle. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Anliegen der Beschwerdeführer allerdings keinen das Sachgebiet der Land- und Forstwirtschaft betreffenden, in Hinsicht auf den Widerspruchstatbestand nach § 33 Abs. 1, Einleitung, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 relevanten Gesichtspunkt zu erkennen. Paragraph 33, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 verlangt u. a., daß die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht. Von einem der Genehmigung entgegenstehenden Widerspruch könnte zufolge der diesbezüglich nicht auf Personen, sondern auf einen Sachbereich des Wirtschaftslebens abgestellten Formulierung der Einleitung des Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. nur dann gesprochen werden, wenn in Hinsicht auf die Land- und Forstwirtschaft sachbezogene Gründe nachgewiesen werden, die gegen die freihändige Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber sprechen. Den Nachweis eines solchen sachbezogenen Grundes vermag eine (bloße) Willenserklärung der im betroffenen Gemeindejagdgebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall berufen sich die Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel eines Widerspruches mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft darauf, daß eine Aufsplitterung der Jagdausübung zwischen den angeführten Jagdgebieten vermieden werden solle. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in diesem Anliegen der Beschwerdeführer allerdings keinen das Sachgebiet der Land- und Forstwirtschaft betreffenden, in Hinsicht auf den Widerspruchstatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins,, Einleitung, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 relevanten Gesichtspunkt zu erkennen.

Was den Hinweis der Beschwerde anlangt, zum Beschluß des Gemeinderates vom 12. Juni 1981 betreffend die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an AB sei es nur deshalb gekommen, weil der Bürgermeister den Gemeinderäten mitgeteilt habe, daß AB angewiesen würde, an D einen Jagderlaubnisschein hinsichtlich der Kluiden Almen auszustellen, ist auf folgende Ausführungen in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Döllach im Mölltal vom 12. Juni 1981 hinzuweisen:Was den Hinweis der Beschwerde anlangt, zum Beschluß des Gemeinderates vom 12. Juni 1981 betreffend die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an Ausschussbericht sei es nur deshalb gekommen, weil der Bürgermeister den Gemeinderäten mitgeteilt habe, daß Ausschussbericht angewiesen würde, an D einen Jagderlaubnisschein hinsichtlich der Kluiden Almen auszustellen, ist auf folgende Ausführungen in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Döllach im Mölltal vom 12. Juni 1981 hinzuweisen:

"Vom Schriftführer wird nunmehr über Auftrag des Vorsitzenden Bürgermeister JF der zur Abstimmung gelangende Beschlußantrag verlesen, der wie folgt lautet: ...

c) Auf Grund des Antrages des ... wird diesem Rechnung

getragen, daß, falls es zur Befriedung des derzeitigen Jagdkonfliktes hinsichtlich der Gemeindejagden kommt, bzw. daß alle laufenden Einsprüche zurückgezogen bzw. auf solche verzichtet wird, der Pächter angewiesen wird, an den Pächter der Eigenjagd Kluiden, CD, einen Jagderlaubnisschein hinsichtlich der Kluiden-Almen (40,5883 ha) und der Wiesen oberhalb der Wände (51,1192 ha) auszustellen und auch den Genannten aliquot am Abschußplan für dieses Gemeindejagdgebiet teilhaben zu lassen, wobei der für dieses Gebiet anfallende Pachtzins und Wildschaden von diesem ersetzt werden muß."

Da diese Bedingungen, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt und wie die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde selbst ausführen ("Mit dieser Zusage, die nicht erfüllt wurde ....") gar nicht eingetreten sind und der Gemeinderat dem AB die Gemeindejagd Zirknitz ohne jede Einschränkung verpachtet hat, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen.Da diese Bedingungen, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt und wie die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde selbst ausführen ("Mit dieser Zusage, die nicht erfüllt wurde ....") gar nicht eingetreten sind und der Gemeinderat dem Ausschussbericht die Gemeindejagd Zirknitz ohne jede Einschränkung verpachtet hat, erübrigt es sich, auf dieses Vorbringen weiter einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Der Vorbehalt, daß die Entscheidung über einen Teil des auf Aufwandersatz gerichteten Begehrens der belangten Behörde abgesondert getroffen wird, gründet sich auf § 59 Abs. 3 VwGG 1965.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Litera b,, 48 Absatz 2, Litera a und b und 53 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Der Vorbehalt, daß die Entscheidung über einen Teil des auf Aufwandersatz gerichteten Begehrens der belangten Behörde abgesondert getroffen wird, gründet sich auf Paragraph 59, Absatz 3, VwGG 1965.

Wien, am 22. Juni 1983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030011.X00

Im RIS seit

05.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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