RS Vwgh 2007/7/31 2007/02/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0056 E 11. Mai 2004 RS 5 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat ausgesprochen (Hinweis E 27.3.1985, 84/03/0210; E 14.5.1986, 86/03/0047; E 29.1.1987, 86/02/0142; E 14.6.1996, 96/02/0020), dass für die Behörde die Verpflichtung besteht, in der Begründung ihres Bescheides ersichtlich zu machen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen sind; sie muss somit ausführen, welche Umstände zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorgelegen sind, die vermuten hätten lassen, der Aufgeforderte sei zum Zeitpunkt des Lenkens so stark alkoholisiert gewesen, dass das Ergebnis der Prüfung des Atemalkohols - unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, der zwischen einem festgestellten Atemalkohol und dem Zustand einer Person unter dem Gesichtspunkt der Frage nach einer allfälligen Beeinträchtigung durch Alkohol entsprechend der verstrichenen Zeit aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft bestehe - gegebenenfalls den Verdacht begründen hätte können, der Aufgeforderte habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem zum Zeitpunkt der Aufforderung noch nicht voll abgebauten Blutalkoholwert) befunden. Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 5 StVO 1960 seither mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 128/2002) novelliert wurde (Hinweis E 22.3.2002, 99/02/0310) - nicht weiter aufrecht zu erhalten. Dies deshalb, weil die Feststellung der zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nach dieser Rechtsprechung geforderten Umstände in der Regel von den diesbezüglichen Wahrnehmungen des einschreitenden Organes der Straßenaufsicht - ohne entsprechende medizinische Ausbildung - abhängt und daher in vielen Fällen gar nicht (mehr) möglich ist. Vielmehr reicht somit das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 geforderte Vermutung aus, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020153.X02

Im RIS seit

24.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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