TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/14 96/02/0020

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. November 1995, Zl. 1-1042/95/K2, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Mai 1995 um 6.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und in der Folge trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht am 25. Mai 1995 um 12.00 Uhr an einem näher bezeichneten Ort die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt aus, es sei zwar richtig, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol solange verlangt werden könne, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden könnten. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe sei die Behörde jedoch verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären. Unter einem großen Zeitabstand habe der Verwaltungsgerichtshof Zeitabstände von mehr als 3 Stunden verstanden. Im gegenständlichen Fall seien 5 1/2 Stunden zwischen dem Lenken des Kraftfahrzeuges und der angeblichen Aufforderung des Gendarmeriebeamten verstrichen. Es sei daher davon auszugehen, daß hier im Hinblick auf die verstrichene Zeit eine besondere Begründungspflicht vorgelegen habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0142, ausgeführt hat, könne nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft nach Verstreichen eines Zeitraumes bis zu 6 Stunden (jedenfalls) noch ein verwertbares Ergebnis mittels Alkomatmessung erwartet werden. Die belangte Behörde müsse jedoch ausführen, welche Umstände zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorlägen, die vermuten ließen, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit einem zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest noch nicht völlig abgebauten Blutalkoholgehalt) befunden. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 25. Mai 1995 um 6.30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. In der Folge sei die Gendarmerie von diesem Verkehrsunfall verständigt worden und ein Gendarmeriebeamter zum Wohnhaus des Beschwerdeführers gefahren, der zum Zeitpunkt des Eintreffens des Beamten noch geschlafen habe. Der Beschwerdeführer sei geweckt worden und die Organe der Straßenaufsicht hätten sodann im Zuge der Amtshandlung festgestellt, daß er Alkoholisierungsymptome aufgewiesen und seine Atemluft nach Alkohol gerochen habe. Es sei daher möglich gewesen, den Alkoholgehalt der Atemluft zu messen. Aufgrund eines solchen Ergebnisses einer Messung des Alkoholgehalts der Atemluft hätte auf die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer zwischen dem Ende des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeuges und der Alkoholuntersuchung mit dem Alkomaten noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte, was er anzugeben und zu beweisen gehabt hätte, wäre es für einen Sachverständigen möglich gewesen, ausgehend vom Ergebnis der Alkoholuntersuchung mit dem Alkomaten den tatsächlichen Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt zu errechnen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit diesen Ausführungen der von der Rechtsprechung geforderten besonderen Begründungspflicht entsprochen, sodaß unter Berücksichtigung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Begründungsmangel nicht vorliegt.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020020.X00

Im RIS seit

20.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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