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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Insolvenz-EntgeltsicherungsG; §1 Abs3 Z4 begrenzt bloß für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche den auf die Zeiteinheit entfallenden Betrag an Ausfallsgeld, periodisch nur abgerechnete Ansprüche sind von der Beschränkung ausgenommen und daher unbegrenzt gesichert; Verstoß dieser Regelung gegen den Gleichheitssatz;Spruch
§1 Abs3 Z4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. 324/1977, idF der Nov. BGBl. Nr. 580/1980, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§1 Abs3 Z4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1980,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1986 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Nach dem Insolvenz-EntgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977, sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert (§1 Abs2). Ausfallgeld gebührt nach §1 Abs3 Z4 (idF der Nov. BGBl. 580/1980) jedoch nichtrömisch eins. Nach dem Insolvenz-EntgeltsicherungsG, Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,, sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert (§1 Abs2). Ausfallgeld gebührt nach §1 Abs3 Z4 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 580 aus 1980,) jedoch nicht
"für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche, insoweit der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag (§3 Abs3) im Zeitpunkt der Fälligkeit im Tag den zweifachen, in der Woche den vierzehnfachen und im Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß §45 Abs1 litb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/19855, übersteigt, es sei denn, daß nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§97 Abs1 ArbVG) ein höherer Nettobetrag gebührt."
Beim VwGH sind Beschwerden gegen Bescheide von Landesarbeitsämtern als Berufungsbehörden anhängig, in denen die Zuerkennung von Ausfallgeld für bestimmte Anspruchsteile mit der Begründung abgelehnt wird, die in der genannten Gesetzesstelle gezogene Grenze sei überschritten.
In früheren Anlaßfall 83/11/0069 (A9/85) ist die Behandlung von Überstundengeldern, einer Umsatzprovision sowie einer Fahrtspesenvergütung und die Frage strittig, ob die Ansprüche auf Urlaubsentschädigung, Abfertigung und Kündigungsentschädigung gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Ansprüche sind. Zu 85/11/0010 (A12/85) geht es um Gehalt und Abfertigung, zu 82/11/0266 (A13/85) um Gehalt und Kündigungsentschädigung, zu 84/11/0207 (A14/85) um Überstundenentgelt, zu 84/11/0018 (A15/85) um Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsgeld, zu 83/11/0212 (A16/85) um Urlaubsentschädigung und Abfertigung, zu 83/11/0280 (A17/85) um Abfertigung, Urlaubsentschädigung und eine Vergütung für eine Diensterfindung, zu 85/11/0040 (A18/85) um Abfertigung, zu 85/11/0155 (A19/85) um Urlaubsentschädigung und zu 85/11/0166 (A21/85) um einen Urlaubszuschuß.
Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren stellt der VwGH Anträge auf Aufhebung der Z4 des §1 Abs3 IESG. Diese Bestimmung sei unsachlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz.
Auch beim VfGH ist zu B241/83 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid anhängig, der die Berufung gegen einen in Anwendung des §1 Abs3 Z4 IESG ergangenen Bescheid abweist. In dieser Beschwerde wird dargelegt, daß zuletzt am 20. Dezember 1979 ein Monatsgehalt von 64000 S und eine Überstundenpauschale von 10000 S vereinbart gewesen sei; durch Kollektivvertrag seien die Ist-Gehälter mit 1. Oktober 1980 um 5,9 vH angehoben worden, woraus sich ein Endbezug von monatlich 67780 S und 10590 S errechne, was den damals üblichen Bezügen leitender Angestellter der Industrie in vergleichbarer Position entsprochen habe. Zu Unrecht werde für den Teilbetrag von 665315,33 S das Ausfallgeld vorenthalten.
Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH von Amts wegen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z4 IESG beschlossen und sich vorläufig die Bedenken des VwGH zueigen gemacht.
Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, weist auf die Begrenztheit der Fondsmittel hin und erläutert die allgemeine Absicht des Gesetzgebers, die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Ausfallgeld einzudämmen.
II. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.römisch zwei. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.
Es ist nichts hervorgekommen, was Zweifel daran erweckt hätte, daß die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die angefochtene bzw. in Prüfung gezogene Bestimmung in den bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden hätten.
III. Die Anträge sind im Ergebnis auch begründet. Die Bedenken treffen teilweise zu. Die angefochtene Bestimmung verstößt gegen den Gleichheitssatz.römisch drei. Die Anträge sind im Ergebnis auch begründet. Die Bedenken treffen teilweise zu. Die angefochtene Bestimmung verstößt gegen den Gleichheitssatz.
1. Der VwGH bemängelt zunächst, es würden Zeit- und Leistungslöhne grundlos unterschiedlich behandelt:
"1. Das Gesetz definiert die Wendung 'für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche' nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zur genannten IESG-Novelle (RV 446 BlgNr. XV. GP, AB 558 BlgNr. XV. G P) sind diesbezüglich unergiebig. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist lediglich zu entnehmen, daß mit dem neugeschaffenen Ausschlußtatbestand (zumindest teilweise) der Auffassung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung getragen werden sollte, es könne nicht Gegenstand des IESG sein, Entgeltansprüche in unbegrenzter Höhe zu befriedigen."1. Das Gesetz definiert die Wendung 'für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche' nicht. Auch die Gesetzesmaterialien zur genannten IESG-Novelle Regierungsvorlage 446 BlgNr. römisch fünfzehn. GP, Ausschussbericht 558 BlgNr. römisch fünfzehn. G P) sind diesbezüglich unergiebig. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage ist lediglich zu entnehmen, daß mit dem neugeschaffenen Ausschlußtatbestand (zumindest teilweise) der Auffassung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung getragen werden sollte, es könne nicht Gegenstand des IESG sein, Entgeltansprüche in unbegrenzter Höhe zu befriedigen.
2. Mit dem IESG ist, wie sich sowohl aus dem Titel des Gesetzes als auch aus den einzelnen Normen eindeutig ergibt, eine - sozialversicherungsrechtliche - Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen, im Kernbereich ihrer Entgeltansprüche, im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers bezweckt; versichertes Risiko ist die (von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst anwendbare und absicherbare) Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes (oder zumindest der Erfüllungsverzögerung) ihrer Ansprüche in einer möglichen Insolvenz ihres Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (vgl. die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Stammgesetz, 464 BlgNr. XIV. GP sowie den Ausschußbericht, 544 BlgNr. XIV. GP).2. Mit dem IESG ist, wie sich sowohl aus dem Titel des Gesetzes als auch aus den einzelnen Normen eindeutig ergibt, eine - sozialversicherungsrechtliche - Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen, im Kernbereich ihrer Entgeltansprüche, im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers bezweckt; versichertes Risiko ist die (von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst anwendbare und absicherbare) Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes (oder zumindest der Erfüllungsverzögerung) ihrer Ansprüche in einer möglichen Insolvenz ihres Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind vergleiche die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Stammgesetz, 464 BlgNr. römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode sowie den Ausschußbericht, 544 BlgNr. römisch vierzehn. GP).
3. §1 Abs3 Z4 IESG schließt nun von der Gewährung der öffentlich-rechtlichen Leistung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht alle privatrechtlichen gesicherten Ansprüche im Sinne des §1 Abs2 IESG, soweit sie die in §1 Abs3 Z4 leg. cit. genannten Grenzbeträge überschreiten, sondern nur die diese Grenzbeträge übersteigenden, nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche aus und erachtet daher nur die letzteren als nicht sicherungswürdig entsprechend dem genannten Gesetzeszweck (dem 'Gegenstand' des IESG, wie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur mehrfach genannten Novelle sagen).
4. Was unter den nach Zeiträumen bemessenen gesicherten Ansprüchen zu verstehen ist, muß mangels einer Difinition oder Erläuterung im IESG wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (§1 Abs2 IESG) nach dem arbeitsrechtlichen (zivilrechtlichen) Verständnis beurteilt werden. In den arbeitsvertragsrechtlichen Normen ist wiederholt von nach Zeiträumen bemessenen Entgelt die Rede (so z.B. in den §§1154, 1159 ABGB, §3 Abs1 EFZG, §6 Abs2 UrlG). Darunter ist - in Gegenüberstellung zum Leistungs(Akkord)Lohn - nach einhelliger Auffassung (vgl. Adler - Höller in Klang, 2. Auflage, V, 257 f; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §1152; Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 2. Auflage, 125 ff; Söllner, Der Umfang der Arbeitspflicht beim Zeitlohn, in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 93 ff) der Zeitlohn gemeint, der nach bestimmten - den lohnmessenden - Zeitabschnitten (grundsätzlich, sofern nicht - wie z.B. in §3 Abs1 EFZG und §6 Abs2 UrlG - nur bestimmte Zeitabschnitte erfaßt sind, nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder auch längeren Zeitabschnitten) ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitserfolg bemessen wird. Von dem für die Bemessung des Zeitlohnes wesentlichen Entgeltbemessungszeitraum ist - wie sich unter anderem aus §1154 ABGB und §15 AngG ergibt - der für seine Entrichtung maßgebende Entgeltzahlungszeitraum zu unterscheiden (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, zu §1154; Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz, 6. Auflage, 319). An diese Terminologie knüpfen die für die Ermittlung des Nettobetrages im Sinne des §3 Abs3 IESG und damit des §1 Abs3 Z4 leg. cit. relevanten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bemessungsnormen (vgl. §44 Abs2 ASVG, §66 in Verbindung mit §77 EStG 1972) an. Wenn daher der Gesetzgeber der Novelle BGBl. Nr. 580/1980, der diese Terminologie gekannt hat, in §1 Abs3 Z4 IESG die Wendung 'nach Zeiträumen bemessene' und nicht etwa 'nach Zeiträumen abzurechnende oder zu erfüllende' Ansprüche gebraucht hat, so scheidet nicht nur eine Interpretation dieser Wendung in den Grenzen ihres Wortsinnes (§6 ABGB) aus, darunter, soweit es sich um Entgeltansprüche handelt, nicht nur Ansprüche auf Zeitlohn, sondern auch solche auf Leistungslohn (Leistungslohnteile) zu verstehen, sondern es muß auch - eben vor dem Hintergrund des aufgezeigten arbeitsvertragsrechtlichen, den sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bemessungsnormen zugrunde liegenden Verständnisses dieser Wendung - die Zulässigkeit einer analogen Anwendung auf Leistungslohnansprüche (Anspruchsteile) ausgeschlossen werden."4. Was unter den nach Zeiträumen bemessenen gesicherten Ansprüchen zu verstehen ist, muß mangels einer Difinition oder Erläuterung im IESG wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (§1 Abs2 IESG) nach dem arbeitsrechtlichen (zivilrechtlichen) Verständnis beurteilt werden. In den arbeitsvertragsrechtlichen Normen ist wiederholt von nach Zeiträumen bemessenen Entgelt die Rede (so z.B. in den §§1154, 1159 ABGB, §3 Abs1 EFZG, §6 Abs2 UrlG). Darunter ist - in Gegenüberstellung zum Leistungs(Akkord)Lohn - nach einhelliger Auffassung vergleiche Adler - Höller in Klang, 2. Auflage, römisch fünf, 257 f; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu §1152; Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 2. Auflage, 125 ff; Söllner, Der Umfang der Arbeitspflicht beim Zeitlohn, in Tomandl, Entgeltprobleme aus arbeitsrechtlicher Sicht, 93 ff) der Zeitlohn gemeint, der nach bestimmten - den lohnmessenden - Zeitabschnitten (grundsätzlich, sofern nicht - wie z.B. in §3 Abs1 EFZG und §6 Abs2 UrlG - nur bestimmte Zeitabschnitte erfaßt sind, nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder auch längeren Zeitabschnitten) ohne Rücksicht auf den erzielten Arbeitserfolg bemessen wird. Von dem für die Bemessung des Zeitlohnes wesentlichen Entgeltbemessungszeitraum ist - wie sich unter anderem aus §1154 ABGB und §15 AngG ergibt - der für seine Entrichtung maßgebende Entgeltzahlungszeitraum zu unterscheiden vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, zu §1154; Martinek - Schwarz, Angestelltengesetz, 6. Auflage, 319). An diese Terminologie knüpfen die für die Ermittlung des Nettobetrages im Sinne des §3 Abs3 IESG und damit des §1 Abs3 Z4 leg. cit. relevanten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bemessungsnormen vergleiche §44 Abs2 ASVG, §66 in Verbindung mit §77 EStG 1972) an. Wenn daher der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1980,, der diese Terminologie gekannt hat, in §1 Abs3 Z4 IESG die Wendung 'nach Zeiträumen bemessene' und nicht etwa 'nach Zeiträumen abzurechnende oder zu erfüllende' Ansprüche gebraucht hat, so scheidet nicht nur eine Interpretation dieser Wendung in den Grenzen ihres Wortsinnes (§6 ABGB) aus, darunter, soweit es sich um Entgeltansprüche handelt, nicht nur Ansprüche auf Zeitlohn, sondern auch solche auf Leistungslohn (Leistungslohnteile) zu verstehen, sondern es muß auch - eben vor dem Hintergrund des aufgezeigten arbeitsvertragsrechtlichen, den sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bemessungsnormen zugrunde liegenden Verständnisses dieser Wendung - die Zulässigkeit einer analogen Anwendung auf Leistungslohnansprüche (Anspruchsteile) ausgeschlossen werden."
Die Bundesregierung führt dazu aus:
"Der Auffassung des VwGH, daß es sich bei den 'nach Zeiträumen bemessenen Ansprüchen' nur um das nach Zeiträumen bemessene Entgelt handelt, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich den Begriff 'Ansprüche' anstelle des Begriffes 'Entgelt'. Zu den Ansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, gehören aber neben Gehalt und Lohn auch Überstunden, Abfertigung, Sonderzahlungen wie 13. und 14. Gehalt, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, sowie Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung. Diese weite Auffassung fand auch in den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung ihren Niederschlag.
Der im IESG verwendete Bergiff der 'nach Zeiträumen bemessenen Ansprüche' ist daher mit dem im Arbeitsrecht verwendeten Befriff des 'nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgeltanspruchs' (wie etwa in §1154 ABGB, §3 Abs1 EFZG und §6 Abs2 UrlG) nicht deckungsgleich.
Auch der Ansicht des VwGH, daß die für die Ermittlung des Nettobetrages im Sinne des §3 Abs3 IESG und damit des §1 Abs3 Z4 leg. cit. relevanten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bemessungsnormen (vergleiche §44 Abs2 ASVG, §66 in Verbindung mit §77 EStG 1972) an die arbeitsrechtliche Terminologie anknüpfen, kann nicht zugestimmt werden.
Der vom VwGH zitierte §44 Abs2 ASVG, der den Beitragszeitraum definiert, sprich vom Arbeitsverdienst, der nach Kalendermonaten 'bemessen und abgerechnet' wird. §45 ASVG legt die Höchstbeitragsgrundlagen in Tagessätzen fest. Beide Gesetzesstellen treffen jedoch keine Unterscheidung zwischen Zeit- und Leistungslohn.
Nach §66 Abs1 EStG wird die Lohnsteuer nach dem Taglohn 'bemessen', das ist der durch die Zahl der Arbeitstage des Lohnzahlungszeitraumes geteilte steuerpflichtige Lohn. Nach §77 Abs1 EStG ist Lohnzahlungszeitraum der Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird; dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der Arbeit, sondern zB nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Auch in diesen Vorschriften wird sowohl das Wort 'bemessen', als auch die Ausdrücke 'gezahlt' bzw. 'angerechnet' verwendet. §77 EStG spricht überdies ausdrücklich davon, daß sowohl bei Zeitlohn als auch bei Leistungslohn ein Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln ist.
Es steht daher fest, daß weder das ASVG noch das EStG den Begriff 'bemessen' der Definition des Zeitlohnes vorbehalten wollte. Insoweit weicht in diesen Gesetzes der Begriffsinhalt des Wortes 'bemessen' von dem Inhalt ab, der im Arbeitsrecht zur Definition des Zeitlohnes gebräuchlich ist.
Daß der Gesetzgeber im Jahre 1980 im §1 Abs3 Z4 IESG der Höhe nach auch Ansprüche auf Leistungslohn (Akkordlohn) - die ja auch in bestimmten Zeiträumen abgerechnet, gezahlt oder bemessen werden - begrenzen wollte, ergibt sich aus der sozialpolitischen Zielsetzung dieser Norm, wonach alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierbare Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach begrenzt werden sollten. Die Aufschlüsselung nach Tag, Woche und Monat dient lediglich dazu, die Vergleichswerte leichter zu ermitteln. Nach Ansicht der Bundesregierung wird im §1 Abs3 Z4 IESG somit kein Unterschied in der Behandlung des Zeit- und des Leistungslohnes gemacht."
Die Einwände der Bundesregierung greifen aber nicht durch:
Zunächst ist dem VwGH in der Einschätzung des Wortlautes beizupflichten. "Nach Zeiträumen bemessene" Ansprüche sind solche, deren Höhe sich irgendwie nach der Zeitdauer richtet. Auch sonst unterscheidet der Gesetzgeber entsprechend dem natürlichen Wortsinn deutlich, ob ein Anspruch nach Zeiträumen "bemessen" wird oder ob er nach Zeiträumen "bemessen oder abgerechnet" wird (§44 Abs2 ASVG). Werden Ansprüche nur in bestimmten Zeitabständen abgerechnet, aber nach ganz anderen Maßstäben bemessen - wie etwa nach dem Wert zustandegebrachter Geschäfte oder der Höhe des erzielten Gewinnes -, so kann von "nach Zeiträumen bemessenen" Ansprüchen nicht die Rede sein.
Aus der Verwendung des Wortes "bemessen" in den von der Bundesregierung genannten Vorschriften, läßt sich entgegen ihrer Ansicht nichts ableiten, denn bemessen wird in diesen Fällen nicht eine Bemessungsgrundlage, sondern die Beitragszeit oder die Lohnsteuer, und hier geht es nicht etwa um die Bemessung des Ausfallgeldes, sondern um die Bemessung der Basis für die Berechnung dieses Anspruches. Der behauptete Sprachgebrauch läßt sich also nicht nachweisen.
Klar ist wohl, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, den Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche oder für jeden einzelnen Anspruch, sondern durch Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken zu halten. Da alle am Ende des dritten Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch offenen Ansprüche (§3 Abs1) und daher auch solche gesichert sind, die schon lange vor Ausbruch der Insolvenz fällig waren, kann der Rückstand überaus hoch sein. Durchschnittliche Verdienste sollen nun zwar auch dann voll gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt hat, die Vereinbarung übermäßigen Entgeltes soll aber selbst dann nicht zulasten des Ausgleichfonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist. Deshalb wird bloß der auf die Zeiteinheit entfallende Betrag an Ausfallgeld begrenzt, wogegen es gleichgültig bleibt, welches Vielfache dieses Betrages ausständig ist oder zB als Abfertigung gebührt. Eben diesen Bezug zur Zeiteinheit stellt die in Rede stehende Wendung her. Es kann bei solcher Zielsetzung sogar angenommen werden, daß §1 Abs3 Z4 IESG über den sogenannten Zeitlohn hinaus auch jene häufig vorkommende Form des Leistungslohnes erfaßt, bei der das Entgelt auf der Basis von Zeiteinheiten bestimmt wird (sogenannter Zeitakkord).
Dennoch bleiben die ausschließlich an der Leistung, am Umsatz oder am Gewinn orientierten Entgelte oder Entgeltbestandteile unberücksichtigt. Ansprüche, die periodisch nur abgerechnet werden, sind offenkundig nicht erfaßt. Daß es aber Gründe gäbe, gerade solche Ansprüche von der in §1 Abs3 Z4 IESG verfügten Beschränkung auszunehmen und unbegrenzt zu sichern, behauptet auch die Bundesregierung nicht. Insofern ist die Regelung unsachlich und verstößt gegen den Gleichhheitssatz.
Sie ist insgesamt aufzuheben.
2. Die übrigen Bedenken treffen allerdings nicht zu.
a) So rügt der VwGH den Umstand, daß von der Begrenzung des Ausfallgeldes nur der "als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag" erfaßt wird:
"... Das bedeutet, daß einem Arbeitnehmer, der einen die Grenzbeträge des §1 Abs3 Z4 IESG übersteigenden Zeitlohnanspruch hat, dessen Anspruch aber bereits vom Arbeitgeber (vom Masseverwalter) vor Geltendmachung seines Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld so weit befriedigt wurde, daß der noch offene Nettoanspruch unter den Grenzbeträgen liegt, Insolvenz-Ausfallgeld für den gesamten geltend gemachten offenen Anspruch zusteht.
Auch diese Regelung erscheint dem Verwaltungsgerichtshof unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich, da - vor dem Hintergrund des oben aufgezeigten Zweckes des IESG - eine Privilegierung von Arbeitnehmern, deren Entgeltansprüche bereits teilweise vom Arbeitgeber (Masseverwalter) erfüllt wurden, gegenüb