TE Vfgh Erkenntnis 1985/11/28 B241/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1985
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
IESG §1 Abs3 Z4

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10623/1985

Leitsatz

IESG; Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung des §1 Abs3 Z4 idF BGBl. 580/1980 als gleichheitswidrig - Anwendung dieses Gesetzes offenkundig nachteilig

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das am 1. Jänner 1958 eingegangene Dienstverhältnis des Bf. wurde vom Arbeitgeber am 13. April 1981 mit der Wirkung gekündigt, daß es am 15. August 1981 endete. Zuletzt war am 20. Dezember 1979 ein Monatsgehalt von 64000 S und eine Überstundenpauschale von 10000 S vereinbart gewesen. Der Kollektivvertrag hatte mit 1. Oktober 1980 die Ist-Gehälter um 5,9 vH angehoben. Die Beschwerde errechnet daraus einen Endbezug von monatlich 67780 S und 10590 S und legt dar, daß dieses Entgelt den damals üblichen Bezügen von leitenden Angestellten der Industrie in vergleichbarer Position entsprochen habe.

Am 18. August 1981 sei der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet worden. Die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld sei dem Bf. für den Teilbetrag von 665315,33 S mit der Begründung verweigert worden, es handle sich um gemäß §1 Abs3 Z4 IESG ausgeschlossene Ansprüche.

Die Beschwerde gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Landesarbeitsamtes rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums, hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und wirft der Behörde denkunmögliche Anwendung des Gesetzes vor.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hatte der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. 324/1977, idF der Nov. BGBl. 580/1980 von Amts wegen geprüft.

Mit Erk. vom 15. Oktober 1985, G 102 ua./85, hat er diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Beschwerde ist begründet.

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes für den Bf. nachteilig war. Er ist daher in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid ist aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B241.1983

Dokumentnummer

JFT_10148872_83B00241_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten