TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/5 A12/85

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen

Beachte

in den Entscheidungsgründen ähnlich A45/85 vom selben Tag

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer Geldstrafe nach aufhebendem Erk. des VwGH ohne vorausgehende Mahnung - Abweisung

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wr. Landesregierung vom 19. Dezember 1983 über ihn eine Geldstrafe von 800 S verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag je Instanz in Höhe von 80 S, das ist zusammen 960 S, auferlegt worden sei. Aufgrund einer gegen ihn zur Hereinbringung des genannten Betrages durchgeführten Exekution sei dieser am 28. Jänner 1985 bei ihm zwangsweise eingehoben worden. Nachdem der VwGH mit einem am 26. April 1985 ergangenen, der beklagten Partei am 13. Juni 1985 zugestellten Erk. den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 19. Dezember 1983 aufgehoben habe, sei das beklagte Land Wien zur Rückzahlung verpflichtet. Der Kläger begehre daher den Zuspruch eines Betrages vom 960 S samt 4 vH Zinsen seit 28. Jänner 1985 zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Von der beklagten Partei wurde der in der Klage dargestellte Sachverhalt nicht bestritten, jedoch in der Gegenschrift darauf verwiesen, daß vom Kläger eine Rückforderung der von ihm bezahlten Beträge erstmalig mit der vorliegenden Klage begehrt worden sei, sodaß der ständigen Rechtsprechung des VfGH folgend bis zur Klagserstattung Verzug nicht vorgelegen sei. Die eingeklagten Beträge seien dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters am 5. Juli 1985 angewiesen worden. Daraus folge, daß die Klagsführung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei. Es werde daher beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.

3. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten erweist sich, daß die Überweisung des Betrages von 960 S mit Datum 5. Juli 1985 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers veranlaßt wurde; mit Schriftsatz vom 29. Jänner 1986 bestätigte der Kläger über Aufforderung des VfGH, daß ihm die Zahlung des eingeklagten Betrages am 9. Juli 1985 tatsächlich zugekommen ist.

4. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 5079/1965, 8666/1979, 8812/1980, 9556/1982) - Klage erwogen:

4.1. Den eingeklagten Betrag hat der Kläger zugegebenermaßen erhalten. Der beklagten Partei kann aber auch nicht Zahlungsverzug vorgeworfen werden. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zB 9498/1982, zuletzt VfSlg. 10499/1985) tritt Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erk. des VwGH weggefallen ist, erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Das hier in Frage stehende Erk. des VwGH wurde nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der beklagten Partei am 13. Juni 1985 zugestellt; die vorliegende Klage wurde bereits am 14. Juni 1985 (ohne vorausgehende Mahnung) überreicht. Die Klage ist der beklagten Partei am 25. Juni 1985 zugestellt worden, die Zahlung des eingeklagten Betrages fand am 5. Juli 1985 statt. Der beklagten Partei kann somit nicht angelastet werden, daß sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht unverzüglich gehandelt hätte, sodaß im vorliegenden Fall das Entstehen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten verneint werden muß.

4.2. Die Klage war daher zur Gänze abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:A12.1985

Dokumentnummer

JFT_10139695_85A00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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