TE Vwgh Erkenntnis 1987/5/12 86/11/0002

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Veröffentlicht am 12.05.1987
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38
KFG 1967 §43 Abs1
KFG 1967 §44 Abs1 litc
KFG 1967 §44 Abs4
KFG 1967 §61 Abs4
  1. KFG 1967 § 43 heute
  2. KFG 1967 § 43 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 43 gültig von 19.08.2009 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  5. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  6. KFG 1967 § 43 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 43 gültig von 02.11.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2002
  8. KFG 1967 § 43 gültig von 01.03.1998 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 43 gültig von 01.05.1993 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  10. KFG 1967 § 43 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 61 heute
  2. KFG 1967 § 61 gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 61 gültig von 01.03.1998 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  4. KFG 1967 § 61 gültig von 12.04.1995 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995
  5. KFG 1967 § 61 gültig von 01.09.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1994
  6. KFG 1967 § 61 gültig von 01.08.1987 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des VH in W, vertreten durch Dr. Franz Grois, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November 1985, Zl. 93.215/5-IV/7-85, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr und Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des VH in W, vertreten durch Dr. Franz Grois, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. November 1985, Zl. 93.215/5-IV/7-85, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr und Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines von der Bundespolizeidirektion Wien am 6. Juli 1982 zum Verkehr zugelassenen Kombinationskraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.

Auf Grund von Anzeigen des Versicherers des Kraftfahrzeuges, der X Versicherungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: Versicherer), gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 vom 15. November 1983 und vom 29. Mai 1984 sprach die genannte Behörde jeweils mit Mandatsbescheid (vom 5. Dezember 1983 und vom 5. Juni 1984) gemäß § 44 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr und gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln aus.Auf Grund von Anzeigen des Versicherers des Kraftfahrzeuges, der X Versicherungs-Aktiengesellschaft (in der Folge: Versicherer), gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 vom 15. November 1983 und vom 29. Mai 1984 sprach die genannte Behörde jeweils mit Mandatsbescheid (vom 5. Dezember 1983 und vom 5. Juni 1984) gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, leg. cit. die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr und gemäß Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln aus.

Der Beschwerdeführer erhob jeweils fristgerecht Vorstellung.

In der Folge erging an den Beschwerdeführer der - im Spruch mit den vorangegangenen Mandatsbescheiden gleichlautende - Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Juli 1984. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Nichtbestehen des gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutzes für das Kraftfahrzeug.

In seiner dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung des Verfahrens. Mit Eingabe vom 7. März 1985 ergänzte er seine Berufung durch weiteres Vorbringen und stellte abschließend den Antrag „auf Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 1984 und Neudurchführung des Verfahrens“.

Dieser Berufung gab der (im Devolutionswege zuständig gewordene) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 18. November 1985 „gemäß §§ 73 Abs. 2 und 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 lit. c Kraftfahrgesetz 1967 keine Folge“.Dieser Berufung gab der (im Devolutionswege zuständig gewordene) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 18. November 1985 „gemäß Paragraphen 73, Absatz 2 und 66 Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, Kraftfahrgesetz 1967 keine Folge“.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes sowie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorlegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges eine im Paragraph 61, Absatz 4, angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorlegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht.

Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern.Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 44, Absatz 4, leg. cit. den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern.

Nach § 61 Abs. 3 KFG 1967 hat der Versicherer der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen, wenn er auf Grund einer der hier genannten Gründe (einen solchen bildet insbesondere die Nichtbezahlung von Prämien) von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Nach § 61 Abs. 4 leg. cit. hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.Nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG 1967 hat der Versicherer der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen, wenn er auf Grund einer der hier genannten Gründe (einen solchen bildet insbesondere die Nichtbezahlung von Prämien) von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Nach Paragraph 61, Absatz 4, leg. cit. hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

In dem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 4. März 1986 behauptet der Beschwerdeführer, es könne mangels eines entsprechenden Auftrages und einer gültigen Vollmacht sowie wegen Einschreitens einer hiezu nicht befugten Person als Bevollmächtigter von einer am 6. Juli 1982 rechtswirksam erteilten Zulassung des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht die Rede sein. In dem (vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfaßten) Beschwerdeschriftsatz vom 28. Mai 1986 wird ausgeführt, es sei zu keinem rechtsverbindlichen Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und dem Versicherer gekommen und es sei die Zulassung zum Verkehr von vornherein rechtswidrig gewesen.

Dazu ist zu sagen: Was zunächst die Behauptung anlangt, es sei eine rechtswirksame Zulassung des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht erfolgt, so wäre für den Fall ihres Zutreffens nichtersichtlich, in welchem subjektiven öffentlichen Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein könnte. Denn im Gegensatz zu seiner (im Schriftsatz vom 4. März 1986 geäußerten) Auffassung steht ihm ein „Recht auf richtige Anwendung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung von Verkehrszulassungen“ an sich, losgelöst von einem konkreten subjektiven öffentlichen Recht, nicht zu. Das dazu vorgetragene Argument, es brauche „ein ohnehin unwirksamer Zulassungsbescheid nicht noch durch Anwendung der Vorschriften des § 44 KFG aufgehoben zu werden“, ist zwar richtig, es vermag aber keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes eines Bescheidbetroffenen aufzuzeigen, wenn dessen ungeachtet ein Aufhebungsbescheid ergehen sollte. Die weitere Begründung, es wären dem Beschwerdeführer dadurch „(Rückstell-)pflichten auferlegt“ worden, die nur einem „ordentlichen Zulassungsnehmer“ auferlegt werden könnten, läßt unberücksichtigt, daß das KFG 1967 ein Recht auf Besitz von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nur für den Fall (und nur für die Dauer) einer Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr vorsieht und bei Beendigung derselben - aus welchem Grund immer - die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung ohne Anspruch auf Entschädigung anordnet (§§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 4). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn eine Zulassung, aus welchen Gründen immer, nicht rechtswirksam erfolgt ist, die Behörde aber - irrigerweise - Zulassungsschein und Kennzeichentafeln ausgefolgt hat und diese nach Gewahrwerden ihres Irrtums zurückfordert. Die Beschwerde wäre daher in diesem Falle abzuweisen gewesen. Das gälte auch dann, wenn die Zulassung zwar rechtswirksam, aber rechtswidrig erfolgt wäre. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit einer bereits erteilten Zulassung ist in dem die Aufhebung derselben betreffenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0057).Dazu ist zu sagen: Was zunächst die Behauptung anlangt, es sei eine rechtswirksame Zulassung des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht erfolgt, so wäre für den Fall ihres Zutreffens nichtersichtlich, in welchem subjektiven öffentlichen Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt worden sein könnte. Denn im Gegensatz zu seiner (im Schriftsatz vom 4. März 1986 geäußerten) Auffassung steht ihm ein „Recht auf richtige Anwendung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über die Aufhebung von Verkehrszulassungen“ an sich, losgelöst von einem konkreten subjektiven öffentlichen Recht, nicht zu. Das dazu vorgetragene Argument, es brauche „ein ohnehin unwirksamer Zulassungsbescheid nicht noch durch Anwendung der Vorschriften des Paragraph 44, KFG aufgehoben zu werden“, ist zwar richtig, es vermag aber keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes eines Bescheidbetroffenen aufzuzeigen, wenn dessen ungeachtet ein Aufhebungsbescheid ergehen sollte. Die weitere Begründung, es wären dem Beschwerdeführer dadurch „(Rückstell-)pflichten auferlegt“ worden, die nur einem „ordentlichen Zulassungsnehmer“ auferlegt werden könnten, läßt unberücksichtigt, daß das KFG 1967 ein Recht auf Besitz von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln nur für den Fall (und nur für die Dauer) einer Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr vorsieht und bei Beendigung derselben - aus welchem Grund immer - die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung ohne Anspruch auf Entschädigung anordnet (Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz 4,). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn eine Zulassung, aus welchen Gründen immer, nicht rechtswirksam erfolgt ist, die Behörde aber - irrigerweise - Zulassungsschein und Kennzeichentafeln ausgefolgt hat und diese nach Gewahrwerden ihres Irrtums zurückfordert. Die Beschwerde wäre daher in diesem Falle abzuweisen gewesen. Das gälte auch dann, wenn die Zulassung zwar rechtswirksam, aber rechtswidrig erfolgt wäre. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit einer bereits erteilten Zulassung ist in dem die Aufhebung derselben betreffenden Verfahren nicht mehr zu prüfen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0057).

Aus den nachstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde auch auf dem Boden der dem angefochtenen Bescheid unausgesprochen zugrundeliegenden Annahme einer rechtswirksam erfolgten Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Verkehr als nicht berechtigt:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, daß dem Bescheid der Erstbehörde vom 19. Juli 1984 zwei Anzeigen des Versicherers nach § 61 Abs. 4 KFG 1967 über die Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorausgegangen seien, der Beschwerdeführer in der Folge keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt habe und die Behörde auch keine Verständigung eines anderen Versicherers, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges bestehe, erhalten habe. Da somit der Aufhebungstatbestand des § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 erfüllt gewesen sei, könne „der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden“. Aus diesem Grunde sah sich die belangte Behörde ihrerseits - wie die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt erkennen läßt - nicht zu einer von jener der Erstbehörde abweichenden Entscheidung veranlaßt. Sie hielt im übrigen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Klärung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung kraftfahrrechtlich nicht für vertretbar. Diese Frage sei vielmehr von den Gerichten zu klären; sie bilde für die Kraftfahrbehörde keine Vorfrage, weil § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 ausdrücklich nur auf die Anzeige des Versicherers abstelle.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung damit begründet, daß dem Bescheid der Erstbehörde vom 19. Juli 1984 zwei Anzeigen des Versicherers nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 über die Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorausgegangen seien, der Beschwerdeführer in der Folge keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt habe und die Behörde auch keine Verständigung eines anderen Versicherers, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges bestehe, erhalten habe. Da somit der Aufhebungstatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 erfüllt gewesen sei, könne „der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten werden“. Aus diesem Grunde sah sich die belangte Behörde ihrerseits - wie die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt erkennen läßt - nicht zu einer von jener der Erstbehörde abweichenden Entscheidung veranlaßt. Sie hielt im übrigen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Klärung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung kraftfahrrechtlich nicht für vertretbar. Diese Frage sei vielmehr von den Gerichten zu klären; sie bilde für die Kraftfahrbehörde keine Vorfrage, weil Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 ausdrücklich nur auf die Anzeige des Versicherers abstelle.

Der Beschwerdeführer hält dem zunächst entgegen, der Versicherer habe lediglich Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung von Prämien, nicht jedoch eine Beendigung des Versicherungsschutzes behauptet. Nur im letzteren Falle komme aber die Verpflichtung zur Beendigung der Zulassung und Abnahme der Kennzeichentafeln in Frage.

Dieses Vorbringen ist im Umfang der Behauptung, der Versicherer habe lediglich seine Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung von Prämien angezeigt, aktenwidrig. Nach Ausweis der Akten hat der Versicherer jeweils eine Anzeige nach § 61 Abs. 4 KFG 1967 erstattet, wobei der ersteren (vom 15. November 1983) der Vermerk „Stornotag 14.11.83“ und auf der letzteren (vom 29. Mai 1984) der Vermerk „Stornotag 29.5.84“ beigesetzt war. Bei der weiteren Behauptung wird verkannt, daß auch die Nichtzahlung von Prämien die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr, und zwar nach § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1963 nach sich zieht (so richtig der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. März 1986, in welchem auch zutreffend darauf hingewiesen wird, daß diesfalls einer Berufung aufschiebende Wirkung zukommt - sofern eine solche nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 ausgeschlossen wird).Dieses Vorbringen ist im Umfang der Behauptung, der Versicherer habe lediglich seine Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung von Prämien angezeigt, aktenwidrig. Nach Ausweis der Akten hat der Versicherer jeweils eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 erstattet, wobei der ersteren (vom 15. November 1983) der Vermerk „Stornotag 14.11.83“ und auf der letzteren (vom 29. Mai 1984) der Vermerk „Stornotag 29.5.84“ beigesetzt war. Bei der weiteren Behauptung wird verkannt, daß auch die Nichtzahlung von Prämien die Aufhebung der Zulassung zum Verkehr, und zwar nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1963 nach sich zieht (so richtig der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. März 1986, in welchem auch zutreffend darauf hingewiesen wird, daß diesfalls einer Berufung aufschiebende Wirkung zukommt - sofern eine solche nicht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ausgeschlossen wird).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, so lange der Haftpflichtversicherer „seine Deckung“ anerkenne - und diese müsse er anerkennen, so lange er auf dem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses beharre -, bestehe für Dritte keine Gefahr. Im übrigen habe der Behörde jedenfalls bekannt sein müssen, daß das Versicherungsverhältnis noch aufrecht gewesen sei. Die belangte Behörde behaupte zu Unrecht, daß die Vorfrage des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nicht geprüft werden müsse. „In diesem Fall“ müsse „sie wohl geprüft werden“. Sie sei auch insofern geprüft worden, als das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsverhältnisses zumindest bis 15. Juli 1985 aktenkundig sei. Es habe diesbezüglich keiner Klärung durch die Gerichte bedurft, weil wohl das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem im Rechtswege geklärt werden müsse, nicht aber die Tatsache, ob die Versicherung durch einen Formalakt beendet worden sei oder nach Auffassung des Versicherers weiterbestehe. Auch für die Erteilung einer Zulassung sei nicht das Bestehen der Versicherung, sondern die Vorlage einer Versicherungsbestätigung die Voraussetzung. Dabei sei der Behörde nie bekannt, ob tatsächlich Prämienzahlungen geleistet worden seien und ob wirklich eine Versicherung abgeschlossen worden sei.

Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Nach dem oben Gesagten konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß der Versicherer Anzeigen nach § 61 Abs. 4 KFG 1967 über die Beendigung der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstattet hat. Allein auf das Vorliegen einer solchen Anzeige stellt aber - anders als § 9 Abs. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 86/11/0023) - der im Beschwerdefall angewendete Tatbestand des § 44 Abs. 1 lit. c leg. cit. nach seinem klaren Wortlaut ab und nicht etwa darauf, ob tatsächlich ein Haftpflichtversicherungsverhältnis aufrecht ist oder nicht. Die letztere Frage (und damit die Richtigkeit des Inhaltes der Anzeige) ist daher von der Kraftfahrbehörde nicht zu prüfen, und zwar - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - auch nicht vorfrageweise. (Wie § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 auszulegen ist, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen.) Dies entspricht auch dem Zweck der von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des § 61 Abs. 4 KFG 1967 sofort anzuordnenden Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges, nämlich, Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers vor einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug zu schützen (OGH vom 20. Jänner 1977, 7 Ob 50/76 = JBl 1978, S 99). Demnach ist ohne Belang, ob der Versicherer dem Beschwerdeführer gegenüber (laut dessen Vorbringen) „auf dem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bestanden“ hat.Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Nach dem oben Gesagten konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß der Versicherer Anzeigen nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 über die Beendigung der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstattet hat. Allein auf das Vorliegen einer solchen Anzeige stellt aber - anders als Paragraph 9, Absatz 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vergleiche , das Erkenntnis vom 19. November 1986, Zl. 86/11/0023) - der im Beschwerdefall angewendete Tatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, leg. cit. nach seinem klaren Wortlaut ab und nicht etwa darauf, ob tatsächlich ein Haftpflichtversicherungsverhältnis aufrecht ist oder nicht. Die letztere Frage (und damit die Richtigkeit des Inhaltes der Anzeige) ist daher von der Kraftfahrbehörde nicht zu prüfen, und zwar - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - auch nicht vorfrageweise. (Wie Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 auszulegen ist, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen.) Dies entspricht auch dem Zweck der von der Behörde nach einer Anzeige im Sinne des Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 sofort anzuordnenden Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges, nämlich, Dritte im Hinblick auf die auch ihnen gegenüber (nach Ablauf der einmonatigen Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers vor einer Schadenszufügung durch das nicht mehr haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug zu schützen (OGH vom 20. Jänner 1977, 7 Ob 50/76 = JBl 1978, S 99). Demnach ist ohne Belang, ob der Versicherer dem Beschwerdeführer gegenüber (laut dessen Vorbringen) „auf dem Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bestanden“ hat.

Damit ist in Ansehung des hier angewendeten Tatbestandes des § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend, ob entweder der Beschwerdeführer „eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt“ hat oder „ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht“. Beides hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage verneint. Der Beschwerdeführer hat selbst nie behauptet, daß im Beschwerdefall (zumindest) eine dieser beiden Voraussetzungen vorgelegen sei. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht vom Vorliegen des Aufhebungstatbestandes des § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 ausgehen.Damit ist in Ansehung des hier angewendeten Tatbestandes des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend, ob entweder der Beschwerdeführer „eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt“ hat oder „ein Versicherer die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht“. Beides hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage verneint. Der Beschwerdeführer hat selbst nie behauptet, daß im Beschwerdefall (zumindest) eine dieser beiden Voraussetzungen vorgelegen sei. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht vom Vorliegen des Aufhebungstatbestandes des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG 1967 ausgehen.

Bemerkt wird, daß § 44 Abs. 4 KFG 1967 die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln an den „Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung“ knüpft und diese Voraussetzungen mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides als eines letztinstanzlichen gegeben war.Bemerkt wird, daß Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln an den „Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung“ knüpft und diese Voraussetzungen mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides als eines letztinstanzlichen gegeben war.

Da sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 12. Mai 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110002.X00

Im RIS seit

30.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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