Index
KFGNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des WV in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Erich Heliczer in Wien I, Rotenturmstraße 5-9, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1986, Zl. 96.072/1-IV/7/86, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des WV in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Erich Heliczer in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 5-9, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1986, Zl. 96.072/1-IV/7/86, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 24. September 1981 zeigte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bundespolizeidirektion Wien an, daß der Beschwerdeführer die am 30. September 1980 abgelaufene Kraftfahrzeugsteuerkarte zu dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W nnn „zwar ha. abgegeben, jedoch keine Kfz.Marken für die Monate Oktober 1979 bis September 1980 von zusammen S 780,-- angebracht hat“; unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz, BGBl. Nr. 110/1952 in der geltenden Fassung (KfzStG), wurde ersucht, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln einzuziehen. Daraufhin hob die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 6. Oktober 1981 die Zulassung zum Verkehr für das genannte Kraftfahrzeug gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG auf.Mit Schreiben vom 24. September 1981 zeigte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bundespolizeidirektion Wien an, daß der Beschwerdeführer die am 30. September 1980 abgelaufene Kraftfahrzeugsteuerkarte zu dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen W nnn „zwar ha. abgegeben, jedoch keine Kfz.Marken für die Monate Oktober 1979 bis September 1980 von zusammen S 780,-- angebracht hat“; unter Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1952, in der geltenden Fassung (KfzStG), wurde ersucht, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln einzuziehen. Daraufhin hob die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 6. Oktober 1981 die Zulassung zum Verkehr für das genannte Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG auf.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des (im Devolutionswege zuständig gewordene) Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1986 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 KfzStG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 179/1954), wonach auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, die zuständige Behörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen hat.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1954,), wonach auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, die zuständige Behörde die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen hat.
Bemerkt sei vorerst, daß der Ausdruck „die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein einzuziehen“ nicht etwa gleichbedeutend ist mit der im § 61 Abs. 5 KFG 1967 enthaltenen Regelung, wonach (unabhängig von einer allfälligen Aufhebung der Zulassung) „der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen sind“ (wobei im übrigen diese Bestimmungen nur bei Gefahr im Verzug zur Anwendung kommt, wovon aber bei der Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer keine Rede sein kann). Das Kraftfahrgesetz 1967 unterscheidet im gegebenen Zusammenhang lediglich zwischen der Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 und der unverzüglichen Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß § 61 Abs. 5. Der Gesetzgeber hat sich schon im § 18 Abs. 2 des (deutschen) KfzStG RGBl. 1935, I, S. 407, in der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57 - bei deren Inkrafttreten gab es im Hinblick auf die damals geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften, nämlich des Kraftfahrgesetzes 1946 und der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83/1947, noch nicht die rechtliche Möglichkeit, von der letztgenannten Maßnahme Gebrauch zu machen - der Worte, daß „der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln einzuziehen“ sind, bedient und hiebei durch Beifügung eines entsprechenden Zusatzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine „Zwangsabmeldung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 des Stammgesetzes handle; nach den Erläuternden Bemerkungen zu dem im Jahre 1952 beschlossenen KfzStG (570 Blg. NR VI. GP) entsprach der § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Stammfassung (und damit die wörtlich gleiche Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 9 Abs. 3) der „bisherigen Regelung“. Dazu kommt, daß bei einem Verständnis, wonach lediglich die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein abgenommen würden, eine Regelungslücke hinsichtlich des Weiterbestandes der Zulassung bzw. deren Beendigung bestünde. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß - im Sinne des Rechtsstandpunktes der Behörden des Verwaltungsverfahrens, der der Beschwerdeführer insofern nicht entgegengetreten ist - die „Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG die Aufhebung der Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges zum Verkehr bedeutet und darin ein weiterer, über § 44 Abs. 1 KFG 1967 hinausgehender Aufhebungstatbestand zu erblicken ist.Bemerkt sei vorerst, daß der Ausdruck „die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein einzuziehen“ nicht etwa gleichbedeutend ist mit der im Paragraph 61, Absatz 5, KFG 1967 enthaltenen Regelung, wonach (unabhängig von einer allfälligen Aufhebung der Zulassung) „der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen sind“ (wobei im übrigen diese Bestimmungen nur bei Gefahr im Verzug zur Anwendung kommt, wovon aber bei der Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer keine Rede sein kann). Das Kraftfahrgesetz 1967 unterscheidet im gegebenen Zusammenhang lediglich zwischen der Aufhebung der Zulassung gemäß Paragraph 44 und der unverzüglichen Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß Paragraph 61, Absatz 5, Der Gesetzgeber hat sich schon im Paragraph 18, Absatz 2, des (deutschen) KfzStG RGBl. 1935, römisch eins, S. 407, in der Fassung der Verkehrssteuernovelle 1948, BGBl. Nr. 57 - bei deren Inkrafttreten gab es im Hinblick auf die damals geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften, nämlich des Kraftfahrgesetzes 1946 und der Kraftfahrverordnung 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1947,, noch nicht die rechtliche Möglichkeit, von der letztgenannten Maßnahme Gebrauch zu machen - der Worte, daß „der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln einzuziehen“ sind, bedient und hiebei durch Beifügung eines entsprechenden Zusatzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine „Zwangsabmeldung“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Stammgesetzes handle; nach den Erläuternden Bemerkungen zu dem im Jahre 1952 beschlossenen KfzStG (570 Blg. NR römisch sechs. Gesetzgebungsperiode entsprach der Paragraph 10, Absatz 2, dieses Gesetzes in der Stammfassung (und damit die wörtlich gleiche Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 3,) der „bisherigen Regelung“. Dazu kommt, daß bei einem Verständnis, wonach lediglich die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein abgenommen würden, eine Regelungslücke hinsichtlich des Weiterbestandes der Zulassung bzw. deren Beendigung bestünde. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß - im Sinne des Rechtsstandpunktes der Behörden des Verwaltungsverfahrens, der der Beschwerdeführer insofern nicht entgegengetreten ist - die „Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG die Aufhebung der Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges zum Verkehr bedeutet und darin ein weiterer, über Paragraph 44, Absatz eins, KFG 1967 hinausgehender Aufhebungstatbestand zu erblicken ist.
Unbestritten ist, daß die Kraftfahrzeugsteuer für das oben genannte Kraftfahrzeug, das für den Beschwerdeführer zugelassen war (weshalb er als Steuerschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. anzusehen war), für den Steuerzeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1980 tatsächlich nicht entrichtet wurde (§ 6 leg. cit.). Der Beschwerdeführer hat sich aber schon im Verwaltungsverfahren (über die Anzeige des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 24. September 1981) auf den Standpunkt gestellt, daß ihm eine Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht getroffen habe, weil er ein Stundungsansuchen gestellt habe und diesem, solange darüber nicht entschieden worden sei, hemmende Wirkung zukomme, welchen Umstand die Kraftfahrbehörde - trotz Vorliegens einer entgegenstehenden Anzeige des Finanzamtes gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG - bei ihrer Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr nach dieser Gesetzesstelle gegeben sind, wahrzunehmen habe.Unbestritten ist, daß die Kraftfahrzeugsteuer für das oben genannte Kraftfahrzeug, das für den Beschwerdeführer zugelassen war (weshalb er als Steuerschuldner im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. anzusehen war), für den Steuerzeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1980 tatsächlich nicht entrichtet wurde (Paragraph 6, leg. cit.). Der Beschwerdeführer hat sich aber schon im Verwaltungsverfahren (über die Anzeige des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 24. September 1981) auf den Standpunkt gestellt, daß ihm eine Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nicht getroffen habe, weil er ein Stundungsansuchen gestellt habe und diesem, solange darüber nicht entschieden worden sei, hemmende Wirkung zukomme, welchen Umstand die Kraftfahrbehörde - trotz Vorliegens einer entgegenstehenden Anzeige des Finanzamtes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG - bei ihrer Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr nach dieser Gesetzesstelle gegeben sind, wahrzunehmen habe.
Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (wie im Ergebnis bereits die Erstbehörde) die Rechtsansicht vertreten, daß „der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Zweifel offen läßt; daß der spezielle Tatbestand (Grund) für die Aufhebung der Zulassung hier die bloße Anzeige des Finanzamtes im obigen Sinne ist und nicht die Frage, ob die Anzeige zu Recht besteht oder nicht“. Dies könne nur Gegenstand eines Verfahrens bei der Finanzbehörde selbst sein. Die Kraftfahrbehörde habe „also auch auf Fragen der Hemmung einer Zahlungspflicht nicht nachzugehen“. Hätte der Gesetzgeber die Aufhebung der Zulassung nicht bloß an die formale Tatsache der Anzeige, sondern an den materiellrechtlichen Grund des Steuerverzuges knüpfen wollen, hätte er dies (nach Ansicht der belangten Behörde) auch durch eine entsprechende Formulierung, wie etwa „Wurde die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so hat die zuständige Behörde auf Anzeige des Finanzamtes die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen“, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit hat die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend betont - nicht zu erkennen gegeben, daß sie der Anzeige des Finanzamtes gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG Bescheidcharakter mit der sich daraus ergebenden Bindungswirkung für die Kraftfahrbehörde beimißt, sondern vielmehr bekundet, daß diese Bestimmung die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr lediglich an die Voraussetzung, daß das Finanzamt eine entsprechende Anzeige erstattet hat, knüpft. Dieser Rechtsansicht vermag sich aber der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (wie im Ergebnis bereits die Erstbehörde) die Rechtsansicht vertreten, daß „der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Zweifel offen läßt; daß der spezielle Tatbestand (Grund) für die Aufhebung der Zulassung hier die bloße Anzeige des Finanzamtes im obigen Sinne ist und nicht die Frage, ob die Anzeige zu Recht besteht oder nicht“. Dies könne nur Gegenstand eines Verfahrens bei der Finanzbehörde selbst sein. Die Kraftfahrbehörde habe „also auch auf Fragen der Hemmung einer Zahlungspflicht nicht nachzugehen“. Hätte der Gesetzgeber die Aufhebung der Zulassung nicht bloß an die formale Tatsache der Anzeige, sondern an den materiellrechtlichen Grund des Steuerverzuges knüpfen wollen, hätte er dies (nach Ansicht der belangten Behörde) auch durch eine entsprechende Formulierung, wie etwa „Wurde die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so hat die zuständige Behörde auf Anzeige des Finanzamtes die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein einzuziehen“, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Damit hat die belangte Behörde - wie sie in ihrer Gegenschrift zutreffend betont - nicht zu erkennen gegeben, daß sie der Anzeige des Finanzamtes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG Bescheidcharakter mit der sich daraus ergebenden Bindungswirkung für die Kraftfahrbehörde beimißt, sondern vielmehr bekundet, daß diese Bestimmung die Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr lediglich an die Voraussetzung, daß das Finanzamt eine entsprechende Anzeige erstattet hat, knüpft. Dieser Rechtsansicht vermag sich aber der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
2. Im § 9 Abs. 3 KfzStG ist klargestellt, daß die Entscheidung darüber, ob „die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein einzuziehen“ sind, ausschließlich der „zuständigen Behörde“ (das kann im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KfzStG nur die Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, sein) obliegt. Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens bei der Kraftfahrbehörde ist allerdings eine entsprechende (als bloße Mitteilung zu wertende) Anzeige des Finanzamtes. Es handelt sich um ein Zusammenwirken zweier, jeweils in einem anderen Kompetenzbereich tätig werdender Verwaltungsbehörden, wobei die Kraftfahrbehörde - entsprechend dem Titel, mit dem § 9 KfzStG versehen ist („Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden das Finanzamt bei Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben insoweit zu unterstützen hat. Die Kraftfahrbehörde hat aber die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden, und es ergibt sich aus § 9 Abs. 3 KfzStG keineswegs, daß sie sich mit einer Anzeige des Finanzamtes begnügen darf und daher kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 56 AVG 1950 vor der Erlassung ihres Bescheides einzuleiten und ein solches gemäß § 37 leg. cit. zu dem Zweck, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, nicht durchzuführen hat. Sicherlich wird die Kraftfahrbehörde solange von der Richtigkeit der Anzeige ausgehen dürfen, als der betreffende Zulassungsbesitzer dagegen keine konkreten Einwände erhebt; es ist ihm aber Parteiengehör zu gewähren und, wenn er Umstände (allenfalls auch erst im Berufungsverfahren) geltend macht, die sich gegen die Richtigkeit der Anzeige wenden, darauf Bedacht zu nehmen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob behauptet wird, daß die Anzeige irrtümlich ergangen sei, weil die Kraftfahrzeugsteuer ohnedies (ordnungsgemäß) entrichtet worden sei, oder ob - wie im vorliegenden Beschwerdefall - rechtliche Gründe dagegen vorgebracht werden. Stehen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur der Annahme, der Betreffende habe die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, entgegen, so besteht nach der klaren Absicht des Gesetzgebers keine sachliche Rechtfertigung, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr trotzdem aufzuheben. Die im § 9 Abs. 3 KfzStG verwendeten Worte „auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde“, können nur so verstanden werden, daß diese Anzeige nur der Anlaß oder das auslösende Moment für die Kraftfahrbehörde darstellt, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem erst zu klären ist, ob - in Übereinstimmung mit der Anzeige - die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wovon nur dann die Rede sein kann, wenn hiezu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hat. Dabei, ob dies der Fall ist, handelt es sich - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950; nur wenn darüber als Hauptfrage bereits die zuständige Finanzbehörde rechtskräftig entschieden hätte, was dann der Fall wäre, wenn ein rechtskräftiger Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO ergangen wäre, dürfte die Kraftfahrbehörde diese Vorfrage nicht selbständig lösen. Auf diese Weise ist auch zweifellos dem Rechtsschutz des Einzelnen am besten gedient.2. Im Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG ist klargestellt, daß die Entscheidung darüber, ob „die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein einzuziehen“ sind, ausschließlich der „zuständigen Behörde“ (das kann im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, KfzStG nur die Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, sein) obliegt. Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens bei der Kraftfahrbehörde ist allerdings eine entsprechende (als bloße Mitteilung zu wertende) Anzeige des Finanzamtes. Es handelt sich um ein Zusammenwirken zweier, jeweils in einem anderen Kompetenzbereich tätig werdender Verwaltungsbehörden, wobei die Kraftfahrbehörde - entsprechend dem Titel, mit dem Paragraph 9, KfzStG versehen ist („Mitwirkung anderer Verwaltungsbehörden das Finanzamt bei Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben insoweit zu unterstützen hat. Die Kraftfahrbehörde hat aber die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden, und es ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG keineswegs, daß sie sich mit einer Anzeige des Finanzamtes begnügen darf und daher kein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 56, AVG 1950 vor der Erlassung ihres Bescheides einzuleiten und ein solches gemäß Paragraph 37, leg. cit. zu dem Zweck, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, nicht durchzuführen hat. Sicherlich wird die Kraftfahrbehörde solange von der Richtigkeit der Anzeige ausgehen dürfen, als der betreffende Zulassungsbesitzer dagegen keine konkreten Einwände erhebt; es ist ihm aber Parteiengehör zu gewähren und, wenn er Umstände (allenfalls auch erst im Berufungsverfahren) geltend macht, die sich gegen die Richtigkeit der Anzeige wenden, darauf Bedacht zu nehmen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob behauptet wird, daß die Anzeige irrtümlich ergangen sei, weil die Kraftfahrzeugsteuer ohnedies (ordnungsgemäß) entrichtet worden sei, oder ob - wie im vorliegenden Beschwerdefall - rechtliche Gründe dagegen vorgebracht werden. Stehen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur der Annahme, der Betreffende habe die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, entgegen, so besteht nach der klaren Absicht des Gesetzgebers keine sachliche Rechtfertigung, die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr trotzdem aufzuheben. Die im Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG verwendeten Worte „auf Anzeige des Finanzamtes, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde“, können nur so verstanden werden, daß diese Anzeige nur der Anlaß oder das auslösende Moment für die Kraftfahrbehörde darstellt, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem erst zu klären ist, ob - in Übereinstimmung mit der Anzeige - die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wovon nur dann die Rede sein kann, wenn hiezu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hat. Dabei, ob dies der Fall ist, handelt es sich - worauf der Beschwerdeführer mit Recht hinweist - um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG 1950; nur wenn darüber als Hauptfrage bereits die zuständige Finanzbehörde rechtskräftig entschieden hätte, was dann der Fall wäre, wenn ein rechtskräftiger Abgabenbescheid gemäß Paragraph 203, BAO ergangen wäre, dürfte die Kraftfahrbehörde diese Vorfrage nicht selbständig lösen. Auf diese Weise ist auch zweifellos dem Rechtsschutz des Einzelnen am besten gedient.
Die belangte Behörde hat in Verkennung dieser Rechtslage nicht geprüft, ob bereits ein solcher rechtskräftiger Abgabenbescheid vorliegt bzw. - wenn ein solcher nicht vorlag - wie die maßgebliche Vorfrage zu lösen ist. Sie hätte aber, hätte sie sich auch damit auseinandergesetzt, auf Grund des zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhaltes, wie die folgenden Ausführungen zeigen, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangen können.
3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des § 230 Abs. 2 BAO, und zwar erkennbar auf dessen ersten Satz in der Fassung vor der am 19. April 1980 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 151/1980, wonach dann, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht wurde, Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden dürfen; dies entspricht dem seit dieser Novelle geltenden § 230 Abs. 3 erster Halbsatz BAO, wobei lediglich die Worte „vor dem Fälligkeitstag“ durch die Worte „vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist“ ersetzt wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig ein solches Ansuchen gestellt haben sollte, hätte dies aber nichts daran ändern können, daß die Kraftfahrzeugsteuer zu den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet wurde. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt ausgesprochen (vgl. die denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 18. Oktober 1977, Slg. Nr. 5177/F, und vom 26. Februar 1979, Zlen. 1057/78 u.a.), daß die Nichtentrichtung von Eingaben- und Beilagengebühren die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als Akt der Abgabenbemessung bildet und Stundungsansuchen und die allfällige Hemmung von Einbringungsmaßnahmen die Zulässigkeit und den Bestand eines solchen Bescheides unberührt lassen. Diese im Anwendungsbereich des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, ergangene Judikatur muß auf den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes übertragen werden, handelt es sich doch hiebei gleichfalls um Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften - wenn auch unterschiedlich in bezug auf ihre Fälligkeit - in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, weshalb dann, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, gemäß § 203 BAO ein Abgabenbescheid (im Sinne des § 198 leg. cit.) zu erlassen ist. Wäre daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein solcher rechtskräftiger Abgabenbescheid vorgelegen, so wäre damit - ungeachtet des vom Beschwerdeführer eingebrachten Stundungsansuchens - auch für die belangte Behörde bindend festgestanden, daß der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet hat. Demnach hätte aber die Einbringung eines Stundungsansuchens die belangte Behörde für den Fall, daß eine derartige Bindung nicht bestanden hätte, bei selbständiger Beurteilung dieser Vorfrage ebensowenig gehindert, von einer Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Beschwerdeführer auszugehen. Da § 9 Abs. 3 KfzStG ausschließlich darauf abstellt, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wäre demnach in beiden Fällen die tatbestandsmäßige Voraussetzung dieser gesetzlichen Bestimmung, die die belangte Behörde zur Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr berechtigte, eingetreten. Die Einbringung des Stundungsansuchens bewirkte für sich allein noch nicht, daß nicht davon hätte gesprochen werden können, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden sei. Erst die Bewilligung der Stundung hätte gemäß § 212 Abs. 1 BAO den Zeitpunkt der Entrichtung hinausgeschoben. Daß aber sein Stundungsansuchen bereits positiv erledigt (oder überhaupt über dieses Ansuchen schon entschieden) worden sei, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Im übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, daß er zu einem späteren Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet hätte; immerhin sind zwischen den Zeitpunkten, zu denen die Steuer, bezogen auf den Steuerzeitraum 1979/80, jeweils zu entrichten gewesen wäre (§ 6 Abs. 1 KfzStG), und der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls mehr als 5 (teilweise sogar mehr als 6) Jahre verstrichen.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung des Paragraph 230, Absatz 2, BAO, und zwar erkennbar auf dessen ersten Satz in der Fassung vor der am 19. April 1980 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980,, wonach dann, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, Absatz eins,) spätestens eine Woche vor dem Fälligkeitstag eingebracht wurde, Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden dürfen; dies entspricht dem seit dieser Novelle geltenden Paragraph 230, Absatz 3, erster Halbsatz BAO, wobei lediglich die Worte „vor dem Fälligkeitstag“ durch die Worte „vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist“ ersetzt wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig ein solches Ansuchen gestellt haben sollte, hätte dies aber nichts daran ändern können, daß die Kraftfahrzeugsteuer zu den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet wurde. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt ausgesprochen vergleiche , die denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse vom 18. Oktober 1977, Slg. Nr. 5177/F, und vom 26. Februar 1979, Zlen. 1057/78 u.a.), daß die Nichtentrichtung von Eingaben- und Beilagengebühren die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach Paragraph 203, BAO als Akt der Abgabenbemessung bildet und Stundungsansuchen und die allfällige Hemmung von Einbringungsmaßnahmen die Zulässigkeit und den Bestand eines solchen Bescheides unberührt lassen. Diese im Anwendungsbereich des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, ergangene Judikatur muß auf den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes übertragen werden, handelt es sich doch hiebei gleichfalls um Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften - wenn auch unterschiedlich in bezug auf ihre Fälligkeit - in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, weshalb dann, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, gemäß Paragraph 203, BAO ein Abgabenbescheid (im Sinne des Paragraph 198, leg. cit.) zu erlassen ist. Wäre daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein solcher rechtskräftiger Abgabenbescheid vorgelegen, so wäre damit - ungeachtet des vom Beschwerdeführer eingebrachten Stundungsansuchens - auch für die belangte Behörde bindend festgestanden, daß der Beschwerdeführer die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet hat. Demnach hätte aber die Einbringung eines Stundungsansuchens die belangte Behörde für den Fall, daß eine derartige Bindung nicht bestanden hätte, bei selbständiger Beurteilung dieser Vorfrage ebensowenig gehindert, von einer Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Beschwerdeführer auszugehen. Da Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG ausschließlich darauf abstellt, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wäre demnach in beiden Fällen die tatbestandsmäßige Voraussetzung dieser gesetzlichen Bestimmung, die die belangte Behörde zur Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr berechtigte, eingetreten. Die Einbringung des Stundungsansuchens bewirkte für sich allein noch nicht, daß nicht davon hätte gesprochen werden können, daß die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden sei. Erst die Bewilligung der Stundung hätte gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO den Zeitpunkt der Entrichtung hinausgeschoben. Daß aber sein Stundungsansuchen bereits positiv erledigt (oder überhaupt über dieses Ansuchen schon entschieden) worden sei, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Im übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht, daß er zu einem späteren Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet hätte; immerhin sind zwischen den Zeitpunkten, zu denen die Steuer, bezogen auf den Steuerzeitraum 1979/80, jeweils zu entrichten gewesen wäre (Paragraph 6, Absatz eins, KfzStG), und der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls mehr als 5 (teilweise sogar mehr als 6) Jahre verstrichen.
Bei der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG handelt es sich zwar um eine Sanktion für die nicht oder nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, deren gesetzliche Androhung gleichfalls dazu beitragen soll, daß die Steuerschuldner ihrer Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Entrichtung dieser Steuer nachkommen. Sie stellt aber - entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Rechtsansicht - keine „Einbringungsmaßnahme“ im Sinne des § 230 in Verbindung mit § 212 Abs. 1 BAO dar, weil darunter nur Vollstreckungsmaßnahmen, also Maßnahmen, die unmittelbar auf die Einbringlichmachung der fälligen Abgaben abzielen, zu verstehen sind. Dies ergibt sich nicht nur allgemein aus dem Regelungszusammenhang im 6., die Einhebung der Abgaben betreffenden Abschnitt der Bundesabgabenordnung, wobei auf die Bestimmungen der §§ 226 (über die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten), 229 (über das Erfordernis eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten), 230 (über die Hemmung der Einbringung), 231 (über die Aussetzung der Einbringung, 232 (über die Sicherstellung bei einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung), 235 (über die Abschreibung fälliger Abgabenschuldigkeiten im Hinblick auf erfolglose oder aussichtslose Einbringungsmaßnahmen) und 238 (über die Verjährung des Rechtes, fällige Abgaben auch zwangsweise einzubringen) hingewiesen wird, sondern erhellt ausdrücklich aus § 230 Abs. 7 BAO, wo es heißt, daß dann, wenn während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Wird hingegen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben, so erlischt damit die Zulassung, was zur Folge hat, daß ab diesem Zeitpunkt eine Steuerpflicht für die Zukunft nicht mehr besteht (§ 4 Abs. 1 Z. 1 KfzStG), ohne daß sich dies jedoch auf die Einbringung der bereits fällig gewordenen Abgaben auswirken würde. Die Einbringung eines Stundungsansuchens durch den Beschwerdeführer war daher für die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, ob gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG die Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr aufzuheben ist, ohne jede Bedeutung.Bei der Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG handelt es sich zwar um eine Sanktion für die nicht oder nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, deren gesetzliche Androhung gleichfalls dazu beitragen soll, daß die Steuerschuldner ihrer Verpflichtung zur (ordnungsgemäßen) Entrichtung dieser Steuer nachkommen. Sie stellt aber - entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Rechtsansicht - keine „Einbringungsmaßnahme“ im Sinne des Paragraph 230, in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, BAO dar, weil darunter nur Vollstreckungsmaßnahmen, also Maßnahmen, die unmittelbar auf die Einbringlichmachung der fälligen Abgaben abzielen, zu verstehen sind. Dies ergibt sich nicht nur allgemein aus dem Regelungszusammenhang im 6., die Einhebung der Abgaben betreffenden Abschnitt der Bundesabgabenordnung, wobei auf die Bestimmungen der Paragraphen 226, (über die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten), 229 (über das Erfordernis eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung vollstreckbar gewordener Abgabenschuldigkeiten), 230 (über die Hemmung der Einbringung), 231 (über die Aussetzung der Einbringung, 232 (über die Sicherstellung bei einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung), 235 (über die Abschreibung fälliger Abgabenschuldigkeiten im Hinblick auf erfolglose oder aussichtslose Einbringungsmaßnahmen) und 238 (über die Verjährung des Rechtes, fällige Abgaben auch zwangsweise einzubringen) hingewiesen wird, sondern erhellt ausdrücklich aus Paragraph 230, Absatz 7, BAO, wo es heißt, daß dann, wenn während der Zeit, in der gemäß Absatz eins bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Wird hingegen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben, so erlischt damit die Zulassung, was zur Folge hat, daß ab diesem Zeitpunkt eine Steuerpflicht für die Zukunft nicht mehr besteht (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KfzStG), ohne daß sich dies jedoch auf die Einbringung der bereits fällig gewordenen Abgaben auswirken würde. Die Einbringung eines Stundungsansuchens durch den Beschwerdeführer war daher für die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung, ob gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG die Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr aufzuheben ist, ohne jede Bedeutung.
4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 3 KfzStG verfassungswidrig sei, so legt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Richtung keine Bedenken, weshalb er sich auch nicht veranlaßt sieht, einen entsprechenden Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr mit Beschluß vom 25. Juni 1986, B 141/86-4, die Behandlung der gegen den gegenständlichen angefochtenen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, weil er die diesbezüglich vorgebrachten Gründe des Beschwerdeführers als nicht erfolgversprechend beurteilt hat.4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, daß die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG verfassungswidrig sei, so legt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Richtung keine Bedenken, weshalb er sich auch nicht veranlaßt sieht, einen entsprechenden Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof hat vielmehr mit Beschluß vom 25. Juni 1986, B 141/86-4, die Behandlung der gegen den gegenständlichen angefochtenen Bescheid an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, weil er die diesbezüglich vorgebrachten Gründe des Beschwerdeführers als nicht erfolgversprechend beurteilt hat.
Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, daß „Sanktionen der Nichtentrichtung fälliger Steuern nach den näheren Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung in der Vorschreibung eines Säumniszuschlages und in der Zwangsvollstreckung bestehen“, dies auch hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer gelte, jedoch „darüberhinaus § 9 Abs. 3 KfzStG die Kfz-Steuerschuldner noch mit einer zusätzlichen Sanktion der Nichtentrichtung fälliger Kfz-Steuer, nämlich mit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges, belegt“. Soweit der Beschwerdeführer meint, daß dies „eine Diskriminierung der Kfz-Steuerschuldner gegenüber allen anderen Steuerschuldnern darstellt, weil kein anderer Steuerschuldner vom Gesetzgeber neben Säumniszuschlag und Zwangsvollstreckung auch noch mit der Aufhebung irgendwelcher Berechtigungen (wie z.B. Gewerbeberechtigung und Berufsbefugnisse) als zusätzliche Sanktion der Steuernichtentrichtung belegt worden ist“, so übersieht er - ohne daß es diesbezüglich noch einer näheren Auseinandersetzung bedarf -, daß im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer schon im Hinblick auf die (vom Beschwerdeführer selbst, wenn auch in anderem Zusammenhang, aufgezeigte) „wechselseitige Bedingtheit von Steuerpflicht und Zulassung“ gemäß § 4 KfzStG diese Rechtsfolge für den Fall der nicht (ordnungsgemäßen) Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer jedenfalls als sachlich gerechtfertigt erscheint und insofern mit anderen Arten von Abgaben nicht vergleichbar ist.Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, daß „Sanktionen der Nichtentrichtung fälliger Steuern nach den näheren Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung in der Vorschreibung eines Säumniszuschlages und in der Zwangsvollstreckung bestehen“, dies auch hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer gelte, jedoch „darüberhinaus Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG die Kfz-Steuerschuldner noch mit einer zusätzlichen Sanktion der Nichtentrichtung fälliger Kfz-Steuer, nämlich mit der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges, belegt“. Soweit der Beschwerdeführer meint, daß dies „eine Diskriminierung der Kfz-Steuerschuldner gegenüber allen anderen Steuerschuldnern darstellt, weil kein anderer Steuerschuldner vom Gesetzgeber neben Säumniszuschlag und Zwangsvollstreckung auch noch mit der Aufhebung irgendwelcher Berechtigungen (wie z.B. Gewerbeberechtigung und Berufsbefugnisse) als zusätzliche Sanktion der Steuernichtentrichtung belegt worden ist“, so übersieht er - ohne daß es diesbezüglich noch einer näheren Auseinandersetzung bedarf -, daß im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer schon im Hinblick auf die (vom Beschwerdeführer selbst, wenn auch in anderem Zusammenhang, aufgezeigte) „wechselseitige Bedingtheit von Steuerpflicht und Zulassung“ gemäß Paragraph 4, KfzStG diese Rechtsfolge für den Fall der nicht (ordnungsgemäßen) Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer jedenfalls als sachlich gerechtfertigt erscheint und insofern mit anderen Arten von Abgaben nicht vergleichbar ist.
Der vom Beschwerdeführer (als unrichtig) bekämpften Ansicht, daß diese Rechtsfolge, anders als bei der „Vorschreibung eines Säumniszuschlages und der Zwangsvollstreckung“, auch dann zum Tragen komme, wenn - wie seiner Meinung nach im vorliegenden Beschwerdefall - die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu Recht unterblieben sei, ist durch die vom Verwaltungsgerichtshof im Punkt 2, vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 3 KfzStG der Boden entzogen. Es braucht daher auch nicht mehr auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, andernfalls wäre er hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige auf ein Verfahren vor der Finanzbehörde angewiesen, dessen Einleitung ihm aber rechtlich unmöglich und weshalb auch kein entsprechender Rechtsschutz für ihn gewährleistet sei, eingegangen werden.Der vom Beschwerdeführer (als unrichtig) bekämpften Ansicht, daß diese Rechtsfolge, anders als bei der „Vorschreibung eines Säumniszuschlages und der Zwangsvollstreckung“, auch dann zum Tragen komme, wenn - wie seiner Meinung nach im vorliegenden Beschwerdefall - die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer zu Recht unterblieben sei, ist durch die vom Verwaltungsgerichtshof im Punkt 2, vorgenommene Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG der Boden entzogen. Es braucht daher auch nicht mehr auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, andernfalls wäre er hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige auf ein Verfahren vor der Finanzbehörde angewiesen, dessen Einleitung ihm aber rechtlich unmöglich und weshalb auch kein entsprechender Rechtsschutz für ihn gewährleistet sei, eingegangen werden.
Der ganz allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1985, G 42/85-12 u.a., mit dem der zweite Satz in § 9 Abs. 2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 668/1976, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist schon deshalb verfehlt, weil es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine von der Abgabenbehörde ausgesprochene Abgabenerhöhung und deren Berechtigung der Höhe nach (§ 8 Abs. 4 und 5 KfzStG) geht.Der ganz allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1985, G 42/85-12 u.a., mit dem der zweite Satz in Paragraph 9, Absatz 2, Gebührengesetz, Anlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, ist schon deshalb verfehlt, weil es im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine von der Abgabenbehörde ausgesprochene Abgabenerhöhung und deren Berechtigung der Höhe nach (Paragraph 8, Absatz 4 und 5 KfzStG) geht.
Aber auch die nachträgliche Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1986, Zlen. 85/17/0147, 0148, geht ins Leere. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nach Zitierung der §§ 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und Abs. 3 KfzStG ausgeführt, daß diesen Vorschriften zu entnehmen sei, daß die Kraftfahrzeugsteuer nach der Absicht des Gesetzgebers einen Bestandteil der fixen Kosten eines Kraftfahrzeuges bilden solle, und daher ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis - und zwar ungeachtet allfälliger unbedingter beruflicher Benötigung des Fahrzeuges, hätte der Gesetzgeber doch andernfalls für solche von ihm vorhersehbare Fälle Steuerbefreiungsvorschriften angeordnet - sei, daß Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichten, um wenigstens die fixen Kosten des Kraftfahrzeuges pünktlich zu begleichen, die Zulassung des Fahrzeuges und seine Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland nicht aufrechterhalten können. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß dies „zum ersten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Armen gegenüber den Reichen darstellt“ kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die unterschiedliche Vermögenslage von Kraftfahrzeughaltern schon mangels einer Pflicht des Staates, jedermann das Halten eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht die vom Beschwerdeführer verlangte unterschiedliche Behandlung „armer“ und „reicher“ Kraftfahrzeughalter in Ansehung der Kraftfahrzeugsteuer erfordert. Wenn der Beschwerdeführer aus dem genannten Erkenntnis überdies eine „sachlich nicht gerechtfertigte und damit unsachliche Gleichbehandlung der Armen und der Reichen“ ableitet, weil die Steuerbelastung für die Fahrzeuge „beider Personengruppen“ gleich hoch sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Argument in erster Linie die Bestimmungen des § 2 oder § 5 KfzStG betrifft, welche im vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell sind, sodaß sich auch diesbezüglich ein weiteres Eingehen erübrigt.Aber auch die nachträgliche Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1986, Zlen. 85/17/0147, 0148, geht ins Leere. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nach Zitierung der Paragraphen eins, 3, Absatz eins, 9, Absatz eins und Absatz 3, KfzStG ausgeführt, daß diesen Vorschriften zu entnehmen sei, daß die Kraftfahrzeugsteuer nach der Absicht des Gesetzgebers einen Bestandteil der fixen Kosten eines Kraftfahrzeuges bilden solle, und daher ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis - und zwar ungeachtet allfälliger unbedingter beruflicher Benötigung des Fahrzeuges, hätte der Gesetzgeber doch andernfalls für solche von ihm vorhersehbare Fälle Steuerbefreiungsvorschriften angeordnet - sei, daß Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichten, um wenigstens die fixen Kosten des Kraftfahrzeuges pünktlich zu begleichen, die Zulassung des Fahrzeuges und seine Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland nicht aufrechterhalten können. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung des Beschwerdeführers, daß dies „zum ersten eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Armen gegenüber den Reichen darstellt“ kann deshalb nicht gefolgt werden, weil die unterschiedliche Vermögenslage von Kraftfahrzeughaltern schon mangels einer Pflicht des Staates, jedermann das Halten eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht die vom Beschwerdeführer verlangte unterschiedliche Behandlung „armer“ und „reicher“ Kraftfahrzeughalter in Ansehung der Kraftfahrzeugsteuer erfordert. Wenn der Beschwerdeführer aus dem genannten Erkenntnis überdies eine „sachlich nicht gerechtfertigte und damit unsachliche Gleichbehandlung der Armen und der Reichen“ ableitet, weil die Steuerbelastung für die Fahrzeuge „beider Personengruppen“ gleich hoch sei, so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Argument in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 2, oder Paragraph 5, KfzStG betrifft, welche im vorliegenden Beschwerdefall nicht präjudiziell sind, sodaß sich auch diesbezüglich ein weiteres Eingehen erübrigt.
5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisses und Beschlüsse veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisses und Beschlüsse veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 19. November 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110023.X00Im RIS seit
19.11.1986Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023