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KFGNorm
KFG 1967 §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des WV in W, vertreten durch Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juli 1987, Zl. MA 70-11/592/87, betreffend Zulassung eines Kraftfahrzeuges sowie Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des WV in W, vertreten durch Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juli 1987, Zl. MA 70-11/592/87, betreffend Zulassung eines Kraftfahrzeuges sowie Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des (im Devolutionswege zuständig gewordenen) Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1986 wurde die Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn zum Verkehr wegen Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110 in der geltenden Fassung, (KfzStG) rechtskräftig aufgehoben; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 86/11/0023, veröffentlicht in Slg. Nr. 12.308/A, als unbegründet abgewiesen. Die daraufhin am 21. Februar 1987 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines für den auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen Pkw mit dem genannten Kennzeichen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044, für rechtswidrig erklärt.Mit Bescheid des (im Devolutionswege zuständig gewordenen) Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1986 wurde die Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen W nnn zum Verkehr wegen Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110 in der geltenden Fassung, (KfzStG) rechtskräftig aufgehoben; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 86/11/0023, veröffentlicht in Slg. Nr. 12.308/A, als unbegründet abgewiesen. Die daraufhin am 21. Februar 1987 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines für den auf den Beschwerdeführer zum Verkehr zugelassenen Pkw mit dem genannten Kennzeichen wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044, für rechtswidrig erklärt.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juli 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1987 „auf Zulassung“ des genannten Pkws „durch Widerruf der Einziehung der Kennzeichentafeln“ (vollständig: und des Zulassungsscheines) „nach § 9 Abs. 3 KfzStG bzw. Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines nach § 9 Abs. 1 KfzStG ab“ (vollständig: 1.) „März 1987“ gemäß § 41 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juli 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1987 „auf Zulassung“ des genannten Pkws „durch Widerruf der Einziehung der Kennzeichentafeln“ (vollständig: und des Zulassungsscheines) „nach Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG bzw. Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines nach Paragraph 9, Absatz eins, KfzStG ab“ (vollständig: 1.) „März 1987“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorerst war die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer als Folge des aktenkundigen und von ihm nicht in Abrede gestellten Umstandes, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug am 30. März 1987 und demnach noch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde neuerlich, und zwar nunmehr mit dem Kennzeichen …. gemäß § 37 KFG 1967 zum Verkehr zugelassen wurde, sodaß der Beschwerdeführer seither wiederum berechtigt ist, sein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG fehlt und daher ein (erst nach Einleitung des Vorverfahrens hervorgekommener) Zurückweisungsgrund vorliegt. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit kann aber im Hinblick auf die sich aus der Beschwerde ergebende Behauptung der Verletzung des Rechtes, daß dem zugrundeliegenden Antrag vom 21. Februar 1987 auf Grund der ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nach vorheriger Aufhebung der Zulassung wegen deren Nichtentrichtung stattzugeben sei, in Verbindung mit der schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1988 zu einer entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer in dieser Äußerung (zumindest teilweise in schlüssiger Weise) eine Reihe von Auswirkungen geltend gemacht, die mit der auf Grund des angefochtenen Bescheides aufrecht gebliebenen Aufhebung der (ersten) Zulassung weiterhin verbunden wären wie etwa im Zusammenhang mit einem bereits unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Verkauf des gegenständlichen Pkws durch den Beschwerdeführer und einem bestehenden Garagierungsvertrag, bei denen die Angabe des behördlichen Kennzeichens zur Individualisierung des betreffenden Fahrzeuges wesentlich sein und daher jeder diesbezüglichen Änderung Bedeutung zukommen kann). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit einzugehen.Vorerst war die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer als Folge des aktenkundigen und von ihm nicht in Abrede gestellten Umstandes, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug am 30. März 1987 und demnach noch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde neuerlich, und zwar nunmehr mit dem Kennzeichen …. gemäß Paragraph 37, KFG 1967 zum Verkehr zugelassen wurde, sodaß der Beschwerdeführer seither wiederum berechtigt ist, sein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden, die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG fehlt und daher ein (erst nach Einleitung des Vorverfahrens hervorgekommener) Zurückweisungsgrund vorliegt. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit kann aber im Hinblick auf die sich aus der Beschwerde ergebende Behauptung der Verletzung des Rechtes, daß dem zugrundeliegenden Antrag vom 21. Februar 1987 auf Grund der ordnungsgemäßen Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer nach vorheriger Aufhebung der Zulassung wegen deren Nichtentrichtung stattzugeben sei, in Verbindung mit der schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1988 zu einer entsprechenden Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen werden, hat doch der Beschwerdeführer in dieser Äußerung (zumindest teilweise in schlüssiger Weise) eine Reihe von Auswirkungen geltend gemacht, die mit der auf Grund des angefochtenen Bescheides aufrecht gebliebenen Aufhebung der (ersten) Zulassung weiterhin verbunden wären wie etwa im Zusammenhang mit einem bereits unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Verkauf des gegenständlichen Pkws durch den Beschwerdeführer und einem bestehenden Garagierungsvertrag, bei denen die Angabe des behördlichen Kennzeichens zur Individualisierung des betreffenden Fahrzeuges wesentlich sein und daher jeder diesbezüglichen Änderung Bedeutung zukommen kann). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. November 1986, Slg. Nr. 12.308/A, zum Ausdruck gebracht, daß die „Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ gemäß § 9 Abs. 3 KfzStG die Aufhebung der Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges bedeutet und darin ein weiterer, über § 44 Abs. 1 KFG 1967 hinausgehender Aufhebungstatbestand zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer vertritt nun den Standpunkt, daß „daher auch umgekehrt die Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines aufgrund ordnungsgemäßer Entrichtung der Kfz-Steuer nach § 9 Abs. 1 KfzStG ein außerhalb des § 37 KFG 1967 liegender Zulassungstatbestand sein muß“. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß § 9 Abs. 1 KfzStG, wonach die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln erst auszuhändigen hat, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist, im Ergebnis nichts anderes besagt als § 37 Abs. 2 lit. e KFG 1967, wonach Kraftfahrzeuge und Anhänger u.a. nur dann zugelassen werden dürfen, wenn der Antragsteller den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung erbringt. Voraussetzung für die Anwendung beider gesetzlicher Bestimmungen ist gleichermaßen ein Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges (oder Anhängers) zum Verkehr im Sinne des § 37 Abs. 1 KFG 1967. Dem § 9 Abs. 1 KfzStG kann nicht entnommen werden, daß damit ein vom § 37 KFG 1967 unabhängiger Zulassungstatbestand, der allein auf Grund der nachträglichen (nämlich nach Aufhebung der Zulassung gemäß dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erfolgten und im vorliegenden Beschwerdefall in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu beurteilenden) Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer einen Rechtsanspruch auf neuerliche Zulassung desselben Kraftfahrzeuges (in der vom Beschwerdeführer angestrebten Form eines „Widerrufes“ der Aufhebung der Zulassung und damit einer Rückgängigmachung dieser rechtswirksam ausgesprochenen Maßnahme) einräumen würde, geschaffen worden ist. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Möglichkeit der neuerlichen Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 unter den dort genannten Voraussetzungen, zu der es - wie gesagt - in der Zwischenzeit auch bereits gekommen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. November 1986, Slg. Nr. 12.308/A, zum Ausdruck gebracht, daß die „Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG die Aufhebung der Zulassung des betreffenden Kraftfahrzeuges bedeutet und darin ein weiterer, über Paragraph 44, Absatz eins, KFG 1967 hinausgehender Aufhebungstatbestand zu erblicken ist. Der Beschwerdeführer vertritt nun den Standpunkt, daß „daher auch umgekehrt die Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines aufgrund ordnungsgemäßer Entrichtung der Kfz-Steuer nach Paragraph 9, Absatz eins, KfzStG ein außerhalb des Paragraph 37, KFG 1967 liegender Zulassungstatbestand sein muß“. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß Paragraph 9, Absatz eins, KfzStG, wonach die zur Zulassung zuständige Verwaltungsbehörde den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln erst auszuhändigen hat, wenn derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird, nachgewiesen hat, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer Genüge getan ist, im Ergebnis nichts anderes besagt als Paragraph 37, Absatz 2, Litera e, KFG 1967, wonach Kraftfahrzeuge und Anhänger u.a. nur dann zugelassen werden dürfen, wenn der Antragsteller den Nachweis der ordnungsgemäß entrichteten Kraftfahrzeugsteuer oder der Steuerbefreiung erbringt. Voraussetzung für die Anwendung beider gesetzlicher Bestimmungen ist gleichermaßen ein Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges (oder Anhängers) zum Verkehr im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, KFG 1967. Dem Paragraph 9, Absatz eins, KfzStG kann nicht entnommen werden, daß damit ein vom Paragraph 37, KFG 1967 unabhängiger Zulassungstatbestand, der allein auf Grund der nachträglichen (nämlich nach Aufhebung der Zulassung gemäß dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle erfolgten und im vorliegenden Beschwerdefall in steuerrechtlicher Hinsicht nicht zu beurteilenden) Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer einen Rechtsanspruch auf neuerliche Zulassung desselben Kraftfahrzeuges (in der vom Beschwerdeführer angestrebten Form eines „Widerrufes“ der Aufhebung der Zulassung und damit einer Rückgängigmachung dieser rechtswirksam ausgesprochenen Maßnahme) einräumen würde, geschaffen worden ist. Der Beschwerdeführer hatte lediglich die Möglichkeit der neuerlichen Zulassung gemäß Paragraph 37, KFG 1967 unter den dort genannten Voraussetzungen, zu der es - wie gesagt - in der Zwischenzeit auch bereits gekommen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das in seinem Antrag vom 21. Februar 1987 enthaltene Begehren des Beschwerdeführers auf „Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ mit seinem Begehren auf „Widerruf der Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines nach § 9 Abs. 3 KfzStG“ insofern in untrennbarem Zusammenhang stand, als auf sonstige Umstände zur Begründung eines allfälligen Anspruches auf Ausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines (ohne einen solchen „Widerruf“) nicht Bedacht zu nehmen war. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall wäre und sich daher die belangte Behörde auch mit dem erst in der Berufung vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines sei rechtswidrig vorgenommen worden, hätte auseinandersetzen müssen, wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Denn auch die Tatsache, daß diese Maßnahme rechtswidrig war und sogar vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044, für rechtswidrig erklärt wurde, führte nicht zwangsläufig dazu, daß dem Beschwerdeführer das Recht auf Wiederausfolgung dieser ihm (rechtswidrig) abgenommenen Gegenstände zustand. Durch die dem Beschwerdeführer verweigerte Wiederausfolgung wurde vielmehr der Rechtszustand belassen, wie er vom Beschwerdeführer selbst hätte herbeigeführt werden müssen, war er doch auf Grund der rechtswirksamen Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern. Seine Rechtsstellung wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im Vergleich zu jener, die der Absicht des Gesetzgebers entsprach, nicht verschlechtert, sodaß er durch den angefochtenen Bescheid auch insoweit nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist.Es kann dahingestellt bleiben, ob das in seinem Antrag vom 21. Februar 1987 enthaltene Begehren des Beschwerdeführers auf „Aushändigung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines“ mit seinem Begehren auf „Widerruf der Einziehung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines nach Paragraph 9, Absatz 3, KfzStG“ insofern in untrennbarem Zusammenhang stand, als auf sonstige Umstände zur Begründung eines allfälligen Anspruches auf Ausfolgung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines (ohne einen solchen „Widerruf“) nicht Bedacht zu nehmen war. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall wäre und sich daher die belangte Behörde auch mit dem erst in der Berufung vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines sei rechtswidrig vorgenommen worden, hätte auseinandersetzen müssen, wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Denn auch die Tatsache, daß diese Maßnahme rechtswidrig war und sogar vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044, für rechtswidrig erklärt wurde, führte nicht zwangsläufig dazu, daß dem Beschwerdeführer das Recht auf Wiederausfolgung dieser ihm (rechtswidrig) abgenommenen Gegenstände zustand. Durch die dem Beschwerdeführer verweigerte Wiederausfolgung wurde vielmehr der Rechtszustand belassen, wie er vom Beschwerdeführer selbst hätte herbeigeführt werden müssen, war er doch auf Grund der rechtswirksamen Aufhebung der Zulassung seines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern. Seine Rechtsstellung wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im Vergleich zu jener, die der Absicht des Gesetzgebers entsprach, nicht verschlechtert, sodaß er durch den angefochtenen Bescheid auch insoweit nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 11. März 1988
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110200.X00Im RIS seit
11.03.1988Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023