RS Vwgh 2007/10/11 2007/04/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/04/0141

Rechtssatz

Was den Schutzzweck des § 13 Abs. 8 ORF-G 2001 betrifft, so beschränkt diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren und zielt sohin darauf ab, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen (Hinweis E VfGH 25. Juni 2003, G 304/01, E 23. Mai 2007, 2006/04/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040043.X05

Im RIS seit

15.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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