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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des nach Kundmachung des Gesetzes eingelangten Antrags der Wiener Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes; keine Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Stiftungsrat wegen unzulässiger Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit, des Gleichheitsrechtes und des Determinierungsgebotes durch den Programmauftrag hinsichtlich anspruchsvoller Sendungen sowie durch die Werbebeschränkung für Printmedien; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung der Vertretungsbefugnisse von Direktoren und leitenden Angestellten sowie des Beschwerdeverfahrens bei behaupteter Gesetzesverletzung durch FernsehprogrammeSpruch
I. Der Antrag wird, soweit darin begehrt wird, §20a [der gemäß §49 Abs3 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 an mit "§20" zu bezeichnen ist] Abs1 erster Unterabsatz Z1, 2, 3 und 4 des ORF-Gesetzes, ArtI Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, aufzuheben, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit darin begehrt wird, §20a [der gemäß §49 Abs3 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 an mit "§20" zu bezeichnen ist] Abs1 erster Unterabsatz Z1, 2, 3 und 4 des ORF-Gesetzes, ArtI Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, aufzuheben, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit BGBl. I Nr. 83/2001 wurde das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2001, geändert. Es trägt nun den Titel "Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)" und richtet den Österreichischen Rundfunk (im folgenden: ORF) mit 1. Jänner 2002 als eine Stiftung des öffentlichen Rechts ein. Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, der neben besonderen in §5 ORF-G geregelten Aufträgen den Versorgungsauftrag und den Programmauftrag umfaßt (§1 Abs2 ORF-G). Neben den öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelt das ORF-G auch die sonstigen (kommerziellen) Aktivitäten des ORF neu (siehe dazu die Erl. zur RV 634 BlgNR, 21. GP).römisch eins. 1. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, wurde das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, geändert. Es trägt nun den Titel "Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)" und richtet den Österreichischen Rundfunk (im folgenden: ORF) mit 1. Jänner 2002 als eine Stiftung des öffentlichen Rechts ein. Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF im Rahmen des Unternehmensgegenstandes, der neben besonderen in §5 ORF-G geregelten Aufträgen den Versorgungsauftrag und den Programmauftrag umfaßt (§1 Abs2 ORF-G). Neben den öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelt das ORF-G auch die sonstigen (kommerziellen) Aktivitäten des ORF neu (siehe dazu die Erl. zur Regierungsvorlage 634 BlgNR, 21. GP).
2. Gestützt auf den in ihrer Sitzung vom 28. September 2001 zu Z601/01-MDBLTG gefaßten Beschluß, stellt die Wiener Landesregierung den beim Verfassungsgerichtshof am 3. Oktober 2001 eingelangten und zu G304/01 protokollierten Antrag gemäß Art140 Abs1
B-VG,
"1. §4 Abs3 zweiter Satz des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, "1. §4 Abs3 zweiter Satz des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
2. §13 Abs8 des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, 2. §13 Abs8 des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
3. §20a [der nach 1. Jänner 2002 mit §20 zu bezeichnen ist] Abs1 erster Unterabsatz Z1, 2, 3 und 4 des ArtI Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, 3. §20a [der nach 1. Jänner 2002 mit §20 zu bezeichnen ist] Abs1 erster Unterabsatz Z1, 2, 3 und 4 des ArtI Z3 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
4. die Worte 'an Direktoren und leitende Angestellte' in §21 Abs2 Z16 und in §23 Abs2 Z4 des ArtI Z4 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001 sowie 4. die Worte 'an Direktoren und leitende Angestellte' in §21 Abs2 Z16 und in §23 Abs2 Z4 des ArtI Z4 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, sowie
5. die Worte 'in Fernsehprogrammen' in §36 Abs1 Z1 litc und in §36 Abs6 Z1 litc des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001, 5. die Worte 'in Fernsehprogrammen' in §36 Abs1 Z1 litc und in §36 Abs6 Z1 litc des ArtI Z8 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,
als verfassungswidrig aufzuheben".
In eventu beantragt die Wiener Landesregierung,
"die Worte 'jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel' im §4 Abs3 zweiter Satz des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001," "die Worte 'jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel' im §4 Abs3 zweiter Satz des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,,"
sowie
"die Worte 'darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife' in §13 Abs8 des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. I Nr. 83/2001" "die Worte 'darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife' in §13 Abs8 des ArtI Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG) und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 geändert werden, BGBl. römisch eins Nr. 83/2001"
als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Bestimmungen des ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, lauten wie folgt (die von der Wiener Landesregierung mit Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind fettgedruckt, jene vom Eventualantrag umfaßten zusätzlich unterstrichen): 3. Die im vorliegenden Verfahren maßgebenden Bestimmungen des ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, lauten wie folgt (die von der Wiener Landesregierung mit Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen bzw. Wortfolgen sind fettgedruckt, jene vom Eventualantrag umfaßten zusätzlich unterstrichen):
"Programmauftrag
§4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß §3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen.
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Definition der Werbung und Werbezeiten
§13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.