Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittentahler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des WH in W, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 1d, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. März 1988, Zl. MA 70-11/617/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittentahler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des WH in W, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Mariahilferstraße 1d, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. März 1988, Zl. MA 70-11/617/87/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Z. 3 (a bis f) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie hinsichtlich der Z. 6 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ziffer 3, (a bis f) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie hinsichtlich der Ziffer 6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Datum 25. März 1988 richtete die belangte Behörde im Instanzenzug einen Bescheid an den Beschwerdeführer, dessen Schuldspruch wie folgt lautete:
"Der Beschuldigte WH hat am 13.2.1986, von 00.45 Uhr bis 00.50 Uhr 1) in Wien 3., 11., 10. und 23., auf der A 23, Südosttangente, Fahrtrichtung Süden, von der Ausfahrt St. Marx bis zur Ausfahrt Inzersdorf als Lenker des Kombinationskraftfahrwagens mit dem amtlichen Kennzeichen W n.nnn die gemäß § 52 Zif. 10 a StVO 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (bzw. im Baustellen-Bereich Inzersdorf bis zur Ausfahrt Sterngasse die gemäß § 52 Zif. 10 a leg. cit. kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) erheblich überschritten und ist"Der Beschuldigte WH hat am 13.2.1986, von 00.45 Uhr bis 00.50 Uhr 1) in Wien 3., 11., 10. und 23., auf der A 23, Südosttangente, Fahrtrichtung Süden, von der Ausfahrt St. Marx bis zur Ausfahrt Inzersdorf als Lenker des Kombinationskraftfahrwagens mit dem amtlichen Kennzeichen W n.nnn die gemäß Paragraph 52, Zif. 10 a StVO 1960 kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (bzw. im Baustellen-Bereich Inzersdorf bis zur Ausfahrt Sterngasse die gemäß Paragraph 52, Zif. 10 a leg. cit. kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) erheblich überschritten und ist
2) a) von der Abfahrt St. Marx bis vor der Ausfahrt Gürtel, 2b) sodann kurz nach der Ausfahrt Gürtel bis vor Höhe der gesperrten Abfahrt Simmering, 2c) nach Abfahrt Simmering bis vor Laaerbergstraße und 2 d) nach Laaerbergstraße bis Ausfahrt Inzersdorf nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, sondern hat jeweils den äußerst linken Fahrstreifen verwendet und hat 3) a) bei der Abfahrt St. Marx, 3) b) bei der Ausfahrt Landstraßer Gürtel, 3) c) kurz nach der Ausfahrt Landstraßer Gürtel, 3) d) auf der Höhe der gesperrten Ausfahrt Simmering, 3) e) kurz nach der Ausfahrt Simmering und 3) f) kurz vor Ausfahrt Simmering auf den oben angeführten Punkten den Fahrstreifen jeweils gewechselt, ohne diesen Wechsel mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen, obwohl dies für andere Verkehrsteilnehmer notwendig gewesen wäre und hat 5) auf der gesamten Fahrtstrecke - wie unter Punkt 1) angeführt - seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen (nasse Fahrbahn, Straßenglätte bei -5 Grad C Außentemperatur) angepaßt, sondern ist über hundert Stundenkilometer schnell gefahren und hat 6) von der Abfahrt St. Marx bis zum Anhalteort in Wien 23, Kolbegasse einem herannahenden Einsatzfahrzeug, das mit eingeschaltetem Folgetonhorn versehen war, nicht Platz gemacht und hat 7) in Wien 23, A 23, Baustellenbereich Inzersdorf ca. 500 Meter vor der Ausfahrt Inzersdorf ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug mit einem seitlichen Abstand von ca. 20 cm überholt und dadurch einen der Verkehrssicherheit und der Fahrtgeschwindigkeit nicht entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand vom Fahrzeug, das überholt wurde, eingehalten und hat 9) die auf der Abfahrt Inzersdorf der A 23/Kreuzung mit der Sterngasse befindliche Sperrlinie überfahren und hat 10) in Wien 23, Sterngasse in Fahrtrichtung Pfarrgasse die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und hat 11) am 13.2.1986, um ca. 01.00 Uhr, in Wien 23, Kolbegasse, sich als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen W
n. nnn geweigert, sich dem Polizeiamtsarzte zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hatte und hat hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 99 (3)a in Verbindung mit § 52 Z. 10a, 2) 'dreimal' gemäß § 7 (1), 3) sechsmal gemäß § 11 (3), 5) gemäß § 20 (1), 6) gemäß § 26 (5), 7) gemäß § 15 (4), 9) gemäß § 9 (1), 10) gemäß § 20 (2) und 11) gemäß § 99 (1)b in Verbindung mit § 5 (4)a StVO 1960 begangen."n. nnn geweigert, sich dem Polizeiamtsarzte zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hatte und hat hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß Paragraph 99, (3)a in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 10 a, 2,) 'dreimal' gemäß Paragraph 7, (1), 3) sechsmal gemäß Paragraph 11, (3), 5) gemäß Paragraph 20, (1), 6) gemäß Paragraph 26, (5), 7) gemäß Paragraph 15, (4), 9) gemäß Paragraph 9, (1), 10) gemäß Paragraph 20, (2) und 11) gemäß Paragraph 99, (1)b in Verbindung mit Paragraph 5, (4)a StVO 1960 begangen."
Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt und ihm Kosten für Alkoteströhrchen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen die Z. 2 c), 2 d), 3), 6), 7) und 11), richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar nur gegen die Ziffer 2, c), 2 d), 3), 6), 7) und 11), richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu Z. 2c) und 2d) (Übertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO): Zu Ziffer 2 c,) und 2d) (Übertretungen nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO):
Der Beschwerdeführer wendet ein, daß die belangte Behörde für die Strecke von der Abfahrt Simmering bis zur Ausfahrt Inzersdorf zu Unrecht das Vorliegen von zwei Übertretungen gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 7 Abs. 1 StVO angenommen habe. Mangels eines dazwischenliegenden Fahrstreifenwechsels liege nur ein einheitlicher Tatwille und damit nur eine Übertretung vor. Im Berufungsbescheid hätte es daher nach 2c) richtigerweise wie folgt lauten müssen:Der Beschwerdeführer wendet ein, daß die belangte Behörde für die Strecke von der Abfahrt Simmering bis zur Ausfahrt Inzersdorf zu Unrecht das Vorliegen von zwei Übertretungen gegen das Rechtsfahrgebot gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StVO angenommen habe. Mangels eines dazwischenliegenden Fahrstreifenwechsels liege nur ein einheitlicher Tatwille und damit nur eine Übertretung vor. Im Berufungsbescheid hätte es daher nach 2c) richtigerweise wie folgt lauten müssen:
"… nach der Abfahrt Simmering bis zur Ausfahrt Inzersdorf nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme ..."
Die belangte Behörde habe daher durch zweimalige Bestrafung für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Meldungsleger hatte in seiner Anzeige vom 13. Feber 1986 festgehalten, daß der Beschwerdeführer nur an drei Stellen, darunter auch in der "Laaerbergkurve", den rechten Fahrstreifen benützt habe. In seiner Stellungnahme vom 27. März 1986 erklärte der Beschwerdeführer, der Meldungsleger habe diese Stellen zutreffend beschrieben. Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfolgte diesbezüglich keine Bestreitung. Da sich aber die "Laaerbergkurve" - stadtauswärts gesehen - nach der Abfahrt Simmering befindet, muß die Behauptung des Beschwerdeführers, daß auf der gesamten Strecke bis zur Ausfahrt Inzersdorf kein Fahrstreifenwechsel stattgefunden habe, als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben. Dem Umstand, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides offenbar aus Versehen die "Laaerbergstraße" an Stelle der "Laaerbergkurve" angeführt hat, kommt bei der gegebenen Sachlage keine rechtliche Bedeutung zu.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Meldungsleger hatte in seiner Anzeige vom 13. Feber 1986 festgehalten, daß der Beschwerdeführer nur an drei Stellen, darunter auch in der "Laaerbergkurve", den rechten Fahrstreifen benützt habe. In seiner Stellungnahme vom 27. März 1986 erklärte der Beschwerdeführer, der Meldungsleger habe diese Stellen zutreffend beschrieben. Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfolgte diesbezüglich keine Bestreitung. Da sich aber die "Laaerbergkurve" - stadtauswärts gesehen - nach der Abfahrt Simmering befindet, muß die Behauptung des Beschwerdeführers, daß auf der gesamten Strecke bis zur Ausfahrt Inzersdorf kein Fahrstreifenwechsel stattgefunden habe, als gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben. Dem Umstand, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides offenbar aus Versehen die "Laaerbergstraße" an Stelle der "Laaerbergkurve" angeführt hat, kommt bei der gegebenen Sachlage keine rechtliche Bedeutung zu.
Die Beschwerde erweist sich daher im vorstehenden Punkt als unbegründet.
Zu Z. 3) a) bis 3) f) (Übertretungen nach § 11 Abs. 3 StVO): Zu Ziffer 3,) a) bis 3) f) (Übertretungen nach Paragraph 11, Absatz 3, StVO):
Gemäß § 11 Abs. 3 StVO ist die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, StVO ist die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
Diese Ziffer des angefochtenen Bescheides ist deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, weil die dem Beschwerdeführer insoweit angelasteten Taten unter die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StVO nicht subsumierbar sind (vgl. näher das Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 1705/80); vielmehr scheint die belangte Behörde Übertretungen des § 11 Abs. 2 StVO im Auge gehabt zu haben. Dazu kommt, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst einräumt, daß die dem Beschwerdeführer zu den Z. 3) a) und 3) f) angelasteten Taten "unrichtig sind".Diese Ziffer des angefochtenen Bescheides ist deshalb wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, weil die dem Beschwerdeführer insoweit angelasteten Taten unter die Vorschrift des Paragraph 11, Absatz 3, StVO nicht subsumierbar sind vergleiche , näher das Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 1705/80); vielmehr scheint die belangte Behörde Übertretungen des Paragraph 11, Absatz 2, StVO im Auge gehabt zu haben. Dazu kommt, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst einräumt, daß die dem Beschwerdeführer zu den Ziffer 3,) a) und 3) f) angelasteten Taten "unrichtig sind".
Soweit der Beschwerdeführer allerdings in Hinsicht auf das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 auf das obzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zl. 85/18/0111, verweist, übersieht er, daß die diesbezüglichen Tatortanlastungen hier "kurz nach" und "kurz vor" lauten, was nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Delikt ausreichend ist.Soweit der Beschwerdeführer allerdings in Hinsicht auf das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 auf das obzitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zl. 85/18/0111, verweist, übersieht er, daß die diesbezüglichen Tatortanlastungen hier "kurz nach" und "kurz vor" lauten, was nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls bei dem hier in Rede stehenden Delikt ausreichend ist.
Zu Z. 6) des angefochtenen Bescheides (Übertretung nach § 26 Abs. 5 StVO): Zu Ziffer 6,) des angefochtenen Bescheides (Übertretung nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO):
Gemäß § 26 Abs. 5 erster Satz StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, erster Satz StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1806/76) besteht das "Platzmachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle in der Regel in einem "Anhalten" oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem Rechtsheranfahren; dieses Gebot kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1806/76) besteht das "Platzmachen" im Sinne dieser Gesetzesstelle in der Regel in einem "Anhalten" oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem Rechtsheranfahren; dieses Gebot kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst bezweifelt, daß es sich bei dem in Rede stehenden Polizeifahrzeug um ein "Einsatzfahrzeug" gehandelt habe, ist nicht näher darauf einzugehen, weil dem - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht.
Der Beschwerdeführer unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er vermeint, von einem "Herannahen" könne im vorliegenden Fall deshalb keine Rede sein, weil das Einsatzfahrzeug dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in gleichbleibendem Abstand nachgefahren sei, wobei der Meldungsleger die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durchgeführt habe. Die Einhaltung eines "gleichbleibenden" Abstandes hindert nämlich nicht, von einem "herannahenden" Fahrzeug zu sprechen, kommt es doch darauf an, ob sich das Einsatzfahrzeug zunächst dem Fahrzeug des Beschwerdeführers so weit genähert hat, daß letzteres nach der oben dargestellten Rechtsprechung für den weiteren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges ein Hindernis bilden könnte. Ein solcher gleichbleibender Abstand wird vielmehr aus Gründen der Verkehrssicherheit (vgl. auch dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1806/76) geradezu erforderlich sein; ob der Lenker des Einsatzfahrzeuges dabei gleichzeitig eine Schätzung der Geschwindigkeit des Vorderfahrzeuges vorgenommen hat, ist rechtlich unerheblich.Der Beschwerdeführer unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er vermeint, von einem "Herannahen" könne im vorliegenden Fall deshalb keine Rede sein, weil das Einsatzfahrzeug dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in gleichbleibendem Abstand nachgefahren sei, wobei der Meldungsleger die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durchgeführt habe. Die Einhaltung eines "gleichbleibenden" Abstandes hindert nämlich nicht, von einem "herannahenden" Fahrzeug zu sprechen, kommt es doch darauf an, ob sich das Einsatzfahrzeug zunächst dem Fahrzeug des Beschwerdeführers so weit genähert hat, daß letzteres nach der oben dargestellten Rechtsprechung für den weiteren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges ein Hindernis bilden könnte. Ein solcher gleichbleibender Abstand wird vielmehr aus Gründen der Verkehrssicherheit vergleiche , auch dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 3. November 1977, Zl. 1806/76) geradezu erforderlich sein; ob der Lenker des Einsatzfahrzeuges dabei gleichzeitig eine Schätzung der Geschwindigkeit des Vorderfahrzeuges vorgenommen hat, ist rechtlich unerheblich.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, aus der Tatanlastung, daß er den äußersten linken Fahrstreifen verwendet habe, sei ersichtlich, daß der Lenker des Einsatzfahrzeuges beide rechte Fahrstreifen frei gehabt habe. Dieser hätte daher im Hinblick auf § 26 Abs. 3 StVO die fahrtechnisch günstigere Innenkurve ausnützend, überholen können.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, aus der Tatanlastung, daß er den äußersten linken Fahrstreifen verwendet habe, sei ersichtlich, daß der Lenker des Einsatzfahrzeuges beide rechte Fahrstreifen frei gehabt habe. Dieser hätte daher im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 3, StVO die fahrtechnisch günstigere Innenkurve ausnützend, überholen können.
Damit verkennt der Beschwerdeführer gleichfalls die Rechtslage: Die im § 26 Abs. 2 und 3 StVO enthaltenen Regelungen sind im Sinne eines Rechtswidrigkeitsausschlusses in bezug auf den Lenker des Einsatzfahrzeuges zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0113). Der Beschwerdeführer vermag sich allerdings nicht darauf zu berufen, vielmehr traf ihn unabhängig davon als dem in § 26 Abs. 5 StVO bezeichneten Straßenbenützer im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung die Pflicht, entsprechend dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges (nach rechts) Platz zu machen, weil er auf dem von ihm und dem Einsatzfahrzeug verwendeten äußersten linken Fahrstreifen ein Hindernis bilden konnte.Damit verkennt der Beschwerdeführer gleichfalls die Rechtslage: Die im Paragraph 26, Absatz 2 und 3 StVO enthaltenen Regelungen sind im Sinne eines Rechtswidrigkeitsausschlusses in bezug auf den Lenker des Einsatzfahrzeuges zu verstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0113). Der Beschwerdeführer vermag sich allerdings nicht darauf zu berufen, vielmehr traf ihn unabhängig davon als dem in Paragraph 26, Absatz 5, StVO bezeichneten Straßenbenützer im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung die Pflicht, entsprechend dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges (nach rechts) Platz zu machen, weil er auf dem von ihm und dem Einsatzfahrzeug verwendeten äußersten linken Fahrstreifen ein Hindernis bilden konnte.
Der Beschwerde ist in dieser Hinsicht allerdings dennoch Erfolg beschieden: Eine solche - soeben dargestellte - Verpflichtung ist nach der Aktenlage für die dem Beschwerdeführer angelastete Tatortstrecke in ihrem GESAMTEN Verlauf zweifelhaft, hat doch auch die belangte Behörde (vgl. Z. 2 des Spruches) angenommen, daß der Beschwerdeführer zeitweise sehr wohl den äußersten rechten Fahrstreifen benützt hat; es bedurfte daher in dieser Hinsicht einer Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb die belangte Behörde auch bei diesen Tatortstrecken von einer Verwirklichung des Tatbildes des § 26 Abs. 5 StVO 1960 durch den Beschwerdeführer ausgehen konnte. Der angefochtene Bescheid war daher in dieser Hinsicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der Beschwerde ist in dieser Hinsicht allerdings dennoch Erfolg beschieden: Eine solche - soeben dargestellte - Verpflichtung ist nach der Aktenlage für die dem Beschwerdeführer angelastete Tatortstrecke in ihrem GESAMTEN Verlauf zweifelhaft, hat doch auch die belangte Behörde vergleiche , Ziffer 2, des Spruches) angenommen, daß der Beschwerdeführer zeitweise sehr wohl den äußersten rechten Fahrstreifen benützt hat; es bedurfte daher in dieser Hinsicht einer Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb die belangte Behörde auch bei diesen Tatortstrecken von einer Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 26, Absatz 5, StVO 1960 durch den Beschwerdeführer ausgehen konnte. Der angefochtene Bescheid war daher in dieser Hinsicht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Zu Z. 7) des angefochtenen Bescheides (§ 15 Abs. 4 StVO): Zu Ziffer 7,) des angefochtenen Bescheides (Paragraph 15, Absatz 4, StVO):
Nach dieser Vorschrift ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, daß sich die belangte Behörde mit seinem Einwand der "typentechnischen Unmöglichkeit" nicht auseinandergesetzt habe. Damit nimmt der Beschwerdeführer offenbar Bezug auf seine Stellungnahme vom 27. März 1986, worin er insoweit vorbrachte, der rechte Außenspiegel seines Fahrzeuges stehe fast 20 cm von seinem Befestigungspunkt ab, unter Hinzurechnung des gesetzlich vorgeschriebenen linken Außenspiegels des überholten Fahrzeuges, dessen Bauart, Type und Kennzeichen nicht festgehalten worden seien, hätte ein derartiger Abstand zu einer Streifberührung führen müssen. Der Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, insoweit weitere Ermittlungen zu pflegen, da auch der Beschwerdeführer nicht behauptet hatte, daß der Außenspiegel des überholten Fahrzeuges in gleicher Höhe befestigt gewesen sei. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß der im Spruch angeführte seitliche Abstand nur einen "Ungefährwert" darstellen soll und weder die Fahrgeschwindigkeit noch die Nachtzeit (bei der gerichtsbekannt guten Beleuchtung der Südosttangente in diesem Bereich) eine entsprechende Schätzung durch den Meldungsleger ausschloß. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die diesbezügliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu Z. 11) des angefochtenen Bescheides (§ 99 Abs. 1 lit. b StVO): Zu Ziffer 11,) des angefochtenen Bescheides (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO):
Dazu bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, auch wenn er sich tatsächlich (zunächst) geweigert haben sollte, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, so habe er doch noch vor Beendigung der Amtshandlung die Rücknahme der Weigerung nachweislich schriftlich erklärt. Die Amtshandlung sei zu diesem Zeitpunkt nicht "abgebrochen" gewesen, sondern sei vom Meldungsleger lediglich neuerlich die Unterfertigung des Formulars (Lager Nr. 27) begehrt worden. Die Verweigerung der neuerlichen Unterfertigung dieses Formulars lasse das im Akt erliegende Formular unberührt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. November 1982, Slg. Nr. 10 884/A, nur Rechtssatz) könne die Atemluftprobe so lange straflos nachgeholt werden, als die Amtshandlung nicht abgeschlossen worden sei; dies müsse umsomehr in Hinsicht auf die Einwilligung zur Vorführung zum Amtsarzt gelten. Da vorliegendenfalls nicht festgestellt worden sei, daß die Amtshandlung "zufolge Weigerung abgebrochen" worden sei, sei der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO nicht erfüllt worden, weil sich der Beschwerdeführer nachweislich schriftlich "nicht" geweigert habe, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen.Dazu bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, auch wenn er sich tatsächlich (zunächst) geweigert haben sollte, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, so habe er doch noch vor Beendigung der Amtshandlung die Rücknahme der Weigerung nachweislich schriftlich erklärt. Die Amtshandlung sei zu diesem Zeitpunkt nicht "abgebrochen" gewesen, sondern sei vom Meldungsleger lediglich neuerlich die Unterfertigung des Formulars (Lager Nr. 27) begehrt worden. Die Verweigerung der neuerlichen Unterfertigung dieses Formulars lasse das im Akt erliegende Formular unberührt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. November 1982, Slg. Nr. 10 884/A, nur Rechtssatz) könne die Atemluftprobe so lange straflos nachgeholt werden, als die Amtshandlung nicht abgeschlossen worden sei; dies müsse umsomehr in Hinsicht auf die Einwilligung zur Vorführung zum Amtsarzt gelten. Da vorliegendenfalls nicht festgestellt worden sei, daß die Amtshandlung "zufolge Weigerung abgebrochen" worden sei, sei der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO nicht erfüllt worden, weil sich der Beschwerdeführer nachweislich schriftlich "nicht" geweigert habe, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen.
Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzustellen:
Im Verwaltungsakt erliegt ein Formular "Lager Nr. 27", welches als ersten Satz den vorgedruckten Text enthält "Ich weigere mich, mich dem Polizeiamtsarzt zum Zwecke der Untersuchung auf Alkoholbeeinträchtigung vorführen zu lassen." Als zweiter (mit Maschine geschriebener) Satz ist angefügt "Ich wurde über die Folgen der Verweigerung in Kenntnis gesetzt." Dieses Formular wurde vom Beschwerdeführer anläßlich der Amtshandlung unterschrieben, jedoch ist handschriftlich im ersten Satz nach den Worten "Ich weigere mich ..." das Wort "nicht" eingefügt. Der Meldungsleger hat dazu als Zeuge am 21. Mai 1986 im Einklang mit der Anzeige ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer nach positivem Alkotest von ihm aufgefordert worden sei, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, habe der Beschwerdeführer dies mit dem Hinweis verweigert, daß er wisse, zu viel Alkohol zu sich genommen zu haben. Es sei - so der Zeuge unrichtig, daß der Beschwerdeführer verlangt habe, dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Zeuge verweise darauf, daß der Beschwerdeführer auf dem Formular "Lager Nr. 27" bei jenem Passus, den er unterschrieben habe, in der ersten Zeile das Wort "nicht" beigefügt habe. Es sei ihm sodann ein zweites Formular vorgelegt worden, hinsichtlich dessen er die Unterschrift dann verweigert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung nach § 5 Abs. 4 lit. a) StVO für schuldig befunden hat: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 86/03/0231) ist das Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, vollendet; die später bekundete Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt kann die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen.Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, (in Verbindung nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,) StVO für schuldig befunden hat: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 13. Mai 1987, Zl. 86/03/0231) ist das Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO bereits mit der (ersten) unberechtigten Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, vollendet; die später bekundete Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt kann die Strafbarkeit nicht mehr ausschließen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vorführung zum Arzt zunächst verweigert zu haben. Damit war nach der soeben dargestellten Rechtsprechung das Tatbild erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107 (= Slg. Nr. 10 884/A, nur Rechtssatz) verweist, ist für ihn nichts gewonnen: Der Gerichtshof hat darin zur Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, welcher der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen) Begehrens fortgesetzt wird, sich dies als ein einheitliches Geschehen darstelle, was bedeute, daß der Betroffene, so lange die Amtshandlung nicht abgeschlossen worden sei, den Test ablegen könne, ohne sich strafbar zu machen. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschwerdeführer nach der Weigerung nicht neuerlich aufgefordert wurde, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen. Die schließlich - schriftliche - Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt konnte sohin die Strafbarkeit in Hinsicht auf die erste Verweigerung nicht mehr ausschließen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Vorführung zum Arzt zunächst verweigert zu haben. Damit war nach der soeben dargestellten Rechtsprechung das Tatbild erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107 (= Slg. Nr. 10 884/A, nur Rechtssatz) verweist, ist für ihn nichts gewonnen: Der Gerichtshof hat darin zur Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, welcher der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen) Begehrens fortgesetzt wird, sich dies als ein einheitliches Geschehen darstelle, was bedeute, daß der Betroffene, so lange die Amtshandlung nicht abgeschlossen worden sei, den Test ablegen könne, ohne sich strafbar zu machen. Diese Rechtsprechung ist allerdings auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschwerdeführer nach der Weigerung nicht neuerlich aufgefordert wurde, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen. Die schließlich - schriftliche - Bereitschaft zur Vorführung zum Arzt konnte sohin die Strafbarkeit in Hinsicht auf die erste Verweigerung nicht mehr ausschließen.
Die Beschwerde erweist sich daher zu diesem Teil des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher zu diesem Teil des angefochtenen Bescheides als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3, 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 19. Oktober 1988
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X00Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014