TE Vwgh Erkenntnis 1984/11/22 84/02/0113

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Veröffentlicht am 22.11.1984
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Index

StVO
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
B-VG Art90 Abs2 implizit
MRK Art6 Abs1 implizit
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §26 Abs2
StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §5 Abs7
StVO 1960 §7 Abs1
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 26 heute
  2. StVO 1960 § 26 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 26 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 26 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 1983, Zl. MA 70-X/P 144/82/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde des WP in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 1983, Zl. MA 70-X/P 144/82/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, sofern der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, sofern der Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut Anzeige des Sicherheitswachebeamten AU der Bundespolizeidirektion Wien habe der Beschwerdeführer als Lenker eines PKWs am 17. Juli 1981 um 1.55 Uhr auf dem Opernring ab der Eschenbachgasse und in der Folge auf dem Burgring die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten. Außerdem habe er mit seinem Fahrzeug den äußersten linken Fahrstreifen des Burgringes benützt. Bei einer Anhaltung auf der Höhe der Bellariastraße habe der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten und angegeben, den linken Fahrstreifen nur zum Überholen benützt zu haben.

Nachdem eine wegen der Übertretungen nach § 20 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erstattete AU den schriftlichen Bericht, der Beschwerdeführer habe ab der Eschenbachgasse den Funkstreifenwagen des Sicherheitswachebeamten mit zirka 70 km/h überholt und sodann sein Fahrzeug noch auf 80 km/h beschleunigt. Dies sei durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Absicht, nach links in die Bellariastraße einzubiegen, angezeigt. Nach der Verantwortung habe der Beschwerdeführer deshalb den äußersten linken Fahrstreifen benützt, weil er habe überholen wollen.Nachdem eine wegen der Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erstattete AU den schriftlichen Bericht, der Beschwerdeführer habe ab der Eschenbachgasse den Funkstreifenwagen des Sicherheitswachebeamten mit zirka 70 km/h überholt und sodann sein Fahrzeug noch auf 80 km/h beschleunigt. Dies sei durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Absicht, nach links in die Bellariastraße einzubiegen, angezeigt. Nach der Verantwortung habe der Beschwerdeführer deshalb den äußersten linken Fahrstreifen benützt, weil er habe überholen wollen.

In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 14. Dezember 1981 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, ihm sei bei der Anhaltung nicht vorgehalten worden, er sei zu wenig weit rechts gefahren. AU wurde als Zeuge vernommen und bezog sich auf die Angaben seiner Anzeige und seines schriftlichen Berichtes. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen und durch Ablesen vom nicht geeichten Tachometer festgestellt worden. Am 10. Februar 1982 bekundete der Beschwerdeführer als Beschuldigter, der Funkstreifenwagen sei am mittleren Fahrstreifen gefahren, deshalb habe er diesen links überholt, dann habe er wieder auf den zweiten Fahrstreifen zurückgewechselt.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. September 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Juli 1981 um 1.55 Uhr in Wien 1, Opernring - Burgring, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 2. sei er nicht so weit rechts gefahren, wie es „durch“ die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit 1) § 20 Abs. 2 und 2) § 7 Abs. 1 StVO begangen; nach der erstgenannten Gesetzesstelle wurden Geldstrafen von S 600,-- und S 300,-- (Ersatzarreststrafen 36 und 18 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige, den Bericht und die Zeugenaussage des Meldungslegers.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. September 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Juli 1981 um 1.55 Uhr in Wien 1, Opernring - Burgring, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 2. sei er nicht so weit rechts gefahren, wie es „durch“ die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen sei. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit 1) Paragraph 20, Absatz 2 und 2) Paragraph 7, Absatz eins, StVO begangen; nach der erstgenannten Gesetzesstelle wurden Geldstrafen von S 600,-- und S 300,-- (Ersatzarreststrafen 36 und 18 Stunden) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige, den Bericht und die Zeugenaussage des Meldungslegers.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Ansicht, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, ferner habe er den linken Fahrstreifen deshalb benutzt, weil er bei der Bellariastraße nach links habe abbiegen wollen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1983 bestätigte die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

„Der Beschuldigte WP hat am 17. 7. 1981 um 1.55 Uhr in Wien 1., Opernring ab Höhe Eschenbachgasse - Opernring bis Burgring vor Bellariastraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen V nnn 1) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 2) durch Fahren auf dem linken (dritten) Fahrstreifen nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer oder Beschädigung von Sachen möglich war.“„Der Beschuldigte WP hat am 17. 7. 1981 um 1.55 Uhr in Wien 1., Opernring ab Höhe Eschenbachgasse - Opernring bis Burgring vor Bellariastraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen römisch fünf nnn 1) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 2) durch Fahren auf dem linken (dritten) Fahrstreifen nicht so weit rechts gefahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer oder Beschädigung von Sachen möglich war.“

In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, laut Anzeige, Bericht und Zeugenaussage des Meldungslegers habe der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten. Dies sei durch Nachfahren mit dem Funkstreifenwagen festgestellt worden (zirka 80 km/h). Eine Abbiegeabsicht des Beschwerdeführers sei nicht kundgetan worden. Hinsichtlich der benützten „Fahrspur“ habe der Beschwerdeführer widersprechende Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hätte, nachdem er laut eigenen Angaben auf den mittleren Fahrstreifen zurückgewechselt habe, nun die rechte, erste „Fahrspur“ benützen messen, zumal eine dadurch bedingte Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer aus der Aktenlage nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden sei. Die Herstellung eines Zeit-Weg-Diagrammes sei nicht notwendig, da der Sachverhalt durch die Angaben des Meldungslegers geklärt sei. Zudem sei der Tatort derart übersichtlich und konkret angeführt, daß es der Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze nicht bedürfe. Dasselbe gelte von der Beischaffung eines Ampelphasenschaltplanes. Es folgen Ausführungen über die erhöhte Wahrheitspflicht eines Zeugen und über Mangel einer solchen bei einem Beschuldigten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der Beschwerde, das Nachfahren eines Funkstreifenwagens unter Überschreitung der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit führe dazu, daß die von den Insassen des Funkstreifenwagens gemachten Beobachtungen zum verbotenen Beweismittel würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9975/A, im einzelnen ausgeführt, warum er in der Heranziehung einer Blutprobe, die unter Verletzung des § 5 Abs. 6 StVO abgenommen wurde, ein verbotenes Beweismittel erblickt. Allgemeine Aussagen, jegliches Beweismittel, bei dessen Zustandekommen Normen verletzt worden seien, sei deshalb ein verbotenes Beweismittel, finden sich in diesem Erkenntnis nicht. Darüber hinaus bestimmt § 26 Abs. 2 StVO, daß der Lenker eines Einsatzfahrzeuges - die Fälle des Absatzes 3 ausgenommen - bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden ist. Die Rechtsansicht, eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 2 StVO also im Sinne eines Rechtswidrigkeitsausschlusses bei Verletzung der dort genannten Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, liege nur dann vor, wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges Signale im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. abgibt, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, ist doch im ersten Absatz dieses Paragraphen davon die Rede, daß diese Signale nur bei bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Ansicht der Beschwerde, das Nachfahren eines Funkstreifenwagens unter Überschreitung der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit führe dazu, daß die von den Insassen des Funkstreifenwagens gemachten Beobachtungen zum verbotenen Beweismittel würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9975/A, im einzelnen ausgeführt, warum er in der Heranziehung einer Blutprobe, die unter Verletzung des Paragraph 5, Absatz 6, StVO abgenommen wurde, ein verbotenes Beweismittel erblickt. Allgemeine Aussagen, jegliches Beweismittel, bei dessen Zustandekommen Normen verletzt worden seien, sei deshalb ein verbotenes Beweismittel, finden sich in diesem Erkenntnis nicht. Darüber hinaus bestimmt Paragraph 26, Absatz 2, StVO, daß der Lenker eines Einsatzfahrzeuges - die Fälle des Absatzes 3 ausgenommen - bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden ist. Die Rechtsansicht, eine Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, StVO also im Sinne eines Rechtswidrigkeitsausschlusses bei Verletzung der dort genannten Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, liege nur dann vor, wenn der Lenker eines solchen Fahrzeuges Signale im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. abgibt, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, ist doch im ersten Absatz dieses Paragraphen davon die Rede, daß diese Signale nur bei bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Ausführungen der belangten Behörde, daß es weder der Beischaffung einer maßstabgetreuen Skizze noch der Erstellung eines Zeit-Weg-Diagrammes bedurfte, für zutreffend. Die Zeugenaussage des Meldungslegers ist inhaltlich genügend bestimmt, so daß die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen konnte, einer Zeugenaussage sei eher zu folgen als der Verantwortung eines Beschuldigten.

Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen gegen die Verurteilung wegen § 20 Abs. 2 StVO als nicht begründet.Aus diesen Gründen erweisen sich die Rügen gegen die Verurteilung wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO als nicht begründet.

Hinsichtlich der Verurteilung wegen § 7 Abs. 1 StVO ist zwar zu bemerken, daß dem Gebot der Konkretisierung, wie weit rechts ein Kraftfahrzeuglenker nun gefahren sei (vgl. Erkenntnisse vom 9. April 1980, Zl. 2697/79, vom 29. Februar 1984, Zl. 83/03/0229) auch dann entsprochen ist, wenn Feststellungen getroffen wurden, der Lenker habe den ersten, zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt. Wohl sind auch die Feststellungen der belangten Behörde dahin schlüssig, mangels gemäß § 11 Abs. 2 StVO angezeigter Abbiegeabsicht nach links sei die Benützung des zweiten oder gar dritten Fahrstreifens durch den Beschwerdeführer nicht nach § 12 Abs. 1 StVO gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich aber - was ihm als Beschuldigter freisteht - im Widerspruch dazu auch damit verantwortet, er habe nur wegen eines Überholvorganges den äußersten linken Fahrstreifen benützt. Darnach sei er wieder auf den zweiten Fahrstreifen zurückgewechselt. Die belangte Behörde sagte dazu einerseits im abgeänderten Spruchteil, der Beschwerdeführer sei auf dem linken (dritten) Fahrstreifen gefahren, anderseits bemerkte sie auf Seite 5 der Bescheidbegründung, 3. Absatz, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben auf den mittleren (also zweiten) Fahrstreifen gewechselt; er hätte aber noch weiter auf den rechten (also ersten) Fahrstreifen wechseln müssen.Hinsichtlich der Verurteilung wegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO ist zwar zu bemerken, daß dem Gebot der Konkretisierung, wie weit rechts ein Kraftfahrzeuglenker nun gefahren sei vergleiche , Erkenntnisse vom 9. April 1980, Zl. 2697/79, vom 29. Februar 1984, Zl. 83/03/0229) auch dann entsprochen ist, wenn Feststellungen getroffen wurden, der Lenker habe den ersten, zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt. Wohl sind auch die Feststellungen der belangten Behörde dahin schlüssig, mangels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO angezeigter Abbiegeabsicht nach links sei die Benützung des zweiten oder gar dritten Fahrstreifens durch den Beschwerdeführer nicht nach Paragraph 12, Absatz eins, StVO gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich aber - was ihm als Beschuldigter freisteht - im Widerspruch dazu auch damit verantwortet, er habe nur wegen eines Überholvorganges den äußersten linken Fahrstreifen benützt. Darnach sei er wieder auf den zweiten Fahrstreifen zurückgewechselt. Die belangte Behörde sagte dazu einerseits im abgeänderten Spruchteil, der Beschwerdeführer sei auf dem linken (dritten) Fahrstreifen gefahren, anderseits bemerkte sie auf Seite 5 der Bescheidbegründung, 3. Absatz, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben auf den mittleren (also zweiten) Fahrstreifen gewechselt; er hätte aber noch weiter auf den rechten (also ersten) Fahrstreifen wechseln müssen.

Zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides besteht daher insoweit ein Widerspruch, als dem Beschwerdeführer nach dem Spruch das Begehen der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO ausdrücklich „durch Fahren auf dem linken (3.) Fahrstreifen“ zur Last gelegt, in der Bescheidbegründung aber die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei wieder auf den mittleren Fahrstreifen übergewechselt, nicht ausgeschlossen, sondern an diese Verantwortung vielmehr eine weitere Überlegung (er hätte in weiterer Folge auch auf die rechte (1.) Fahrspur überwechseln müssen) geknüpft wurde. Damit deckt die Bescheidbegründung in dem angegebenen Umfang (Fahren am dritten Fahrstreifen) nicht schlüssig den Spruch.Zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides besteht daher insoweit ein Widerspruch, als dem Beschwerdeführer nach dem Spruch das Begehen der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO ausdrücklich „durch Fahren auf dem linken (3.) Fahrstreifen“ zur Last gelegt, in der Bescheidbegründung aber die Richtigkeit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei wieder auf den mittleren Fahrstreifen übergewechselt, nicht ausgeschlossen, sondern an diese Verantwortung vielmehr eine weitere Überlegung (er hätte in weiterer Folge auch auf die rechte (1.) Fahrspur überwechseln müssen) geknüpft wurde. Damit deckt die Bescheidbegründung in dem angegebenen Umfang (Fahren am dritten Fahrstreifen) nicht schlüssig den Spruch.

Aus diesem Grund erwies sich der Schuldspruch wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO als auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zustande gekommen.Aus diesem Grund erwies sich der Schuldspruch wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO als auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zustande gekommen.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Übertretung nach § 7 Abs. 1 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 50, 47 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 50, 47, Absatz 2, Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 22. November 1984

Schlagworte

Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020113.X00

Im RIS seit

18.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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