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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde 1) des A P in S und 2) des F P in G, beide vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Oktober 1985, Zl. 3-30 P 185-85/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.530,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen gemäß den §§ 9 Abs. 2, 11, 12, 13, 21 Abs. 2, 98 Abs. 1, 107, 111 und 122 WRG 1959 den Beschwerdeführern unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage am Engelmüllerbach in der Marktgemeinde G erteilt. Dieser Bescheid sollte nach der Zustellverfügung an jeden der beiden Beschwerdeführer getrennt zuhanden jeweils desselben bevollmächtigten Rechtsanwaltes - der auch nun der Beschwerdevertreter ist - zugestellt werden. In den Verwaltungsakten befindet sich jedoch nur der Rückschein für die an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Sendung, welche am 17. Oktober 1984 zugestellt wurde. Unter Bezugnahme auf dasselbe Zustellungsdatum - „unserem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 17.10.1984“ - wurde am 31. Oktober 1984 eine am 5. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangte Berufung zur Post gegeben, in der als Berufungswerber zu Beginn und zu Ende des Schriftsatzes ein „Elektrizitätswerk P“, vertreten durch (unter anderem) den Beschwerdevertreter, angegeben worden war. Beantragt wurde dabei, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß die mit 31. Oktober 2014 begrenzte Bewilligungsdauer auf 31. Dezember 2074 erstreckt werde.Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 hat die Bezirkshauptmannschaft Liezen gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2, 11, 12, 13, 21, Absatz 2, 98, Absatz eins, 107, 111 und 122 WRG 1959 den Beschwerdeführern unter einer Reihe von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer hydroelektrischen Wasserkraftanlage am Engelmüllerbach in der Marktgemeinde G erteilt. Dieser Bescheid sollte nach der Zustellverfügung an jeden der beiden Beschwerdeführer getrennt zuhanden jeweils desselben bevollmächtigten Rechtsanwaltes - der auch nun der Beschwerdevertreter ist - zugestellt werden. In den Verwaltungsakten befindet sich jedoch nur der Rückschein für die an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Sendung, welche am 17. Oktober 1984 zugestellt wurde. Unter Bezugnahme auf dasselbe Zustellungsdatum - „unserem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 17.10.1984“ - wurde am 31. Oktober 1984 eine am 5. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangte Berufung zur Post gegeben, in der als Berufungswerber zu Beginn und zu Ende des Schriftsatzes ein „Elektrizitätswerk P“, vertreten durch (unter anderem) den Beschwerdevertreter, angegeben worden war. Beantragt wurde dabei, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß die mit 31. Oktober 2014 begrenzte Bewilligungsdauer auf 31. Dezember 2074 erstreckt werde.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 wurde diese Berufung vom Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu unter Bezugnahme auf § 102 (Abs. 1 lit. a und b) WRG 1959 ausgeführt, dem Akt sei nicht zu entnehmen, daß das Elektrizitätswerk P Antragsteller oder sonst Berührter im Wasserrechtsverfahren sei. Die Befristung eines Wasserrechtes könne jedenfalls nur den Antragsteller selbst treffen und könnte daher nur von diesem wirksam bekämpft werden. Da die Berufung jedoch eine Nichtpartei des Wasserrechtsverfahrens erhoben habe, sei sie zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 1. Oktober 1985 wurde diese Berufung vom Landeshauptmann von Steiermark gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu unter Bezugnahme auf Paragraph 102, (Absatz eins, Litera a, und b) WRG 1959 ausgeführt, dem Akt sei nicht zu entnehmen, daß das Elektrizitätswerk P Antragsteller oder sonst Berührter im Wasserrechtsverfahren sei. Die Befristung eines Wasserrechtes könne jedenfalls nur den Antragsteller selbst treffen und könnte daher nur von diesem wirksam bekämpft werden. Da die Berufung jedoch eine Nichtpartei des Wasserrechtsverfahrens erhoben habe, sei sie zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung über die ihrer Ansicht nach ihnen zu Unrecht nicht zugerechnete Berufung verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß es sich bei der fraglichen Berufung ungeachtet der unrichtigen, nämlich der Bezeichnung des in ihrem Eigentum stehenden Betriebes (in Form einer Kurzfassung) als Einschreiter, um ihre eigene Berufung gehandelt habe. Die belangte Behörde ist von einer Personenverschiedenheit ausgegangen. Das „Elektrizitätswerk P“ war jedenfalls nicht als eigene Rechtspersönlichkeit (auch nicht als handelsrechtliche Gesellschaft) gekennzeichnet worden; es war als selbständige Rechtsperson auch nicht etwa aus dem vorangegangenen Verfahren bekannt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte die besagte Berufung im Gegenteil schon als solche der „Gebrüder F und A P“ vorgelegt, und unter den Verwaltungsakten der belangten Behörde finden sich noch mehrere, die „Berufung von A und F P“ betreffende Vermerke, kein einziger hingegen, der eine Personenverschiedenheit in der dann im angefochtenen Bescheid angenommenen Weise erkennen ließe. Auch die in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind lediglich Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte im Sachverhaltsbereich. Unter diesen und den in der Sachverhaltsdarstellung sonst genannten Voraussetzungen wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen gemäß § 37 AVG 1950 klarzustellen, wem der gesetzte, den Begleitumständen nach insofern als undeutliche Prozeßhandlung zu qualifizierende Verfahrensschritt zuzurechnen sei. Vorher war die Behörde nicht berechtigt auszuschließen, daß die Berufung von den beiden Beschwerdeführern oder einem von ihnen herrühre, wobei selbst eine aus ihnen beiden gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine von ihnen verschiedene parteifähige (juristische) Person darstellte (siehe dazu die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 117). Ohne die unterlassene Aufklärung durfte die Berufung daher auch nicht als unzulässig angesehen werden.Die Beschwerdeführer sind der Meinung, daß es sich bei der fraglichen Berufung ungeachtet der unrichtigen, nämlich der Bezeichnung des in ihrem Eigentum stehenden Betriebes (in Form einer Kurzfassung) als Einschreiter, um ihre eigene Berufung gehandelt habe. Die belangte Behörde ist von einer Personenverschiedenheit ausgegangen. Das „Elektrizitätswerk P“ war jedenfalls nicht als eigene Rechtspersönlichkeit (auch nicht als handelsrechtliche Gesellschaft) gekennzeichnet worden; es war als selbständige Rechtsperson auch nicht etwa aus dem vorangegangenen Verfahren bekannt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hatte die besagte Berufung im Gegenteil schon als solche der „Gebrüder F und A P“ vorgelegt, und unter den Verwaltungsakten der belangten Behörde finden sich noch mehrere, die „Berufung von A und F P“ betreffende Vermerke, kein einziger hingegen, der eine Personenverschiedenheit in der dann im angefochtenen Bescheid angenommenen Weise erkennen ließe. Auch die in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind lediglich Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte im Sachverhaltsbereich. Unter diesen und den in der Sachverhaltsdarstellung sonst genannten Voraussetzungen wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen gemäß Paragraph 37, AVG 1950 klarzustellen, wem der gesetzte, den Begleitumständen nach insofern als undeutliche Prozeßhandlung zu qualifizierende Verfahrensschritt zuzurechnen sei. Vorher war die Behörde nicht berechtigt auszuschließen, daß die Berufung von den beiden Beschwerdeführern oder einem von ihnen herrühre, wobei selbst eine aus ihnen beiden gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine von ihnen verschiedene parteifähige (juristische) Person darstellte (siehe dazu die Rechtsprechung bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 117). Ohne die unterlassene Aufklärung durfte die Berufung daher auch nicht als unzulässig angesehen werden.
Auf diese Weise ist im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hatte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen.Auf diese Weise ist im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Dies hatte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 23. Mai 1989
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Bejahung EinschreiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070300.X00Im RIS seit
09.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026