Index
KFGNorm
AVG §38Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1) des HS in B, und 2) der MV in W, gegen die Bezirkshauptmannschaft Gmunden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Die am 13. November 1987 um 11.30 Uhr durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfolgte Abnahme der Kennzeichentafeln vom Pkw des Erstbeschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zur Gänze zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1988, B 1415/87, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde richtet sich gegen das in Abwesenheit der Beschwerdeführer erfolgte gewaltsame Eindringen von Organen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin in B, (hg. Zl. 89/11/0172) und die anschließende Abnahme der Kennzeichentafeln von dem dort abgestellten, auf den Erstbeschwerdeführer zugelassenen Pkw (hg. Zl. 88/11/0256).
Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht darauf, daß die Abnahme von Kennzeichentafeln nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten nach dem Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862, und nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten und Menschenrechte, BGBl. Nr. 210/1958, verletzt. Beide Beschwerdeführer behaupten außerdem, „im Recht auf Achtung ihres Familienlebens und seiner Wohnung“ verletzt zu sein.Der Erstbeschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht darauf, daß die Abnahme von Kennzeichentafeln nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, und die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten nach dem Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88 aus 1862,, und nach Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Grundfreiheiten und Menschenrechte, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, verletzt. Beide Beschwerdeführer behaupten außerdem, „im Recht auf Achtung ihres Familienlebens und seiner Wohnung“ verletzt zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Ausnahme des Vorbringens betreffend die Abnahme der Kennzeichentafeln macht die Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Über die behauptete Verletzung solcher Rechte erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof. Es handelt sich demnach insoweit um Angelegenheiten, die gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen das Eindringen auf das Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - und zwar durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.1. Mit Ausnahme des Vorbringens betreffend die Abnahme der Kennzeichentafeln macht die Beschwerde ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend. Über die behauptete Verletzung solcher Rechte erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof. Es handelt sich demnach insoweit um Angelegenheiten, die gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen das Eindringen auf das Grundstück gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - und zwar durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
2. Zur Abnahme der Kennzeichentafeln bringt die belangte Behörde vor: Der Versicherer des auf den Erstbeschwerdeführer zugelassenen Pkws habe gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 das Vorliegen eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat, angezeigt. Daraufhin sei mit Mandatsbescheid vom 3. November 1987 die Zulassung dieses Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben worden. Der Bescheid sei dem Erstbeschwerdeführer am 6. November 1987 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines (§ 44 Abs. 4 KFG 1967) nicht nachgekommen. Da zu erwarten gewesen sei, daß der Versicherer in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, „und daher Gefahr im Verzug vorlag“, sei gemäß § 61 Abs. 5 KFG 1967 der Auftrag zur unverzüglichen Abnahme der Kennzeichentafeln erteilt worden, und zwar ungeachtet der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Grundstück durch Organe der Gendarmerie zu diesem Zweck betreten zu lassen.2. Zur Abnahme der Kennzeichentafeln bringt die belangte Behörde vor: Der Versicherer des auf den Erstbeschwerdeführer zugelassenen Pkws habe gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 das Vorliegen eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat, angezeigt. Daraufhin sei mit Mandatsbescheid vom 3. November 1987 die Zulassung dieses Kraftfahrzeuges zum Verkehr aufgehoben worden. Der Bescheid sei dem Erstbeschwerdeführer am 6. November 1987 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines (Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967) nicht nachgekommen. Da zu erwarten gewesen sei, daß der Versicherer in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, „und daher Gefahr im Verzug vorlag“, sei gemäß Paragraph 61, Absatz 5, KFG 1967 der Auftrag zur unverzüglichen Abnahme der Kennzeichentafeln erteilt worden, und zwar ungeachtet der Weigerung der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Grundstück durch Organe der Gendarmerie zu diesem Zweck betreten zu lassen.
Laut der mit der Beschwerde vorgelegten „Benachrichtigung-Bestätigung“ des Gendarmeriepostenkommandos Bad Ischl vom 13. November 1987 seien die Kennzeichentafeln auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides der belangten Behörde gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 abgenommen worden. Diese Angabe findet in der Aktenlage keine Bestätigung. Nach der genannten Bestimmung hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern. Sie vermag daher die zwangsweise Abnahme von Kennzeichentafeln außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG 1950 nicht zu decken. Die bekämpfte Maßnahme ist nun offensichtlich nicht im Zuge eines derartigen Verfahrens zur Durchsetzung der aus § 44 Abs. 4 KFG 1967 erfließenden Ablieferungspflicht gesetzt worden. Von der erwähnten Bestätigung abgesehen deutet nämlich nichts auf ein solches Verfahren hin. Vielmehr bringt die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift klar zum Ausdruck, daß sie den Auftrag zur Abnahme der Kennzeichentafeln nicht auf § 44 Abs. 4, sondern auf § 61 Abs. 5 KFG 1967 gestützt hat. Nach dieser Bestimmung sind dann, wenn zu erwarten ist, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (§ 58c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. § 61 Abs. 5 KFG 1967 ermächtigt nach seinem unmißverständlichen Wortlaut bei Vorliegen der dort genannten zwei Voraussetzungen die Kraftfahrbehörde zur unverzüglichen Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 1 lit. c leg. cit. anhängig ist bzw. in welchem Stadium es sich befindet.Laut der mit der Beschwerde vorgelegten „Benachrichtigung-Bestätigung“ des Gendarmeriepostenkommandos Bad Ischl vom 13. November 1987 seien die Kennzeichentafeln auf Grund eines vollstreckbaren Bescheides der belangten Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 abgenommen worden. Diese Angabe findet in der Aktenlage keine Bestätigung. Nach der genannten Bestimmung hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzuliefern. Sie vermag daher die zwangsweise Abnahme von Kennzeichentafeln außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG 1950 nicht zu decken. Die bekämpfte Maßnahme ist nun offensichtlich nicht im Zuge eines derartigen Verfahrens zur Durchsetzung der aus Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 erfließenden Ablieferungspflicht gesetzt worden. Von der erwähnten Bestätigung abgesehen deutet nämlich nichts auf ein solches Verfahren hin. Vielmehr bringt die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift klar zum Ausdruck, daß sie den Auftrag zur Abnahme der Kennzeichentafeln nicht auf Paragraph 44, Absatz 4,, sondern auf Paragraph 61, Absatz 5, KFG 1967 gestützt hat. Nach dieser Bestimmung sind dann, wenn zu erwarten ist, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (Paragraph 58 c, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958), bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Paragraph 61, Absatz 5, KFG 1967 ermächtigt nach seinem unmißverständlichen Wortlaut bei Vorliegen der dort genannten zwei Voraussetzungen die Kraftfahrbehörde zur unverzüglichen Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Verfahren zur Aufhebung der Zulassung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, leg. cit. anhängig ist bzw. in welchem Stadium es sich befindet.
Im Beschwerdefall lag die erste Voraussetzung zweifellos vor, hatte doch der Versicherer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 28. Oktober 1987 gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 das Vorliegen eines Umstandes angezeigt, der die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung des Pkws des Erstbeschwerdeführers zur Folge hat. Die Richtigkeit des Inhaltes dieser Anzeige war von der belangten Behörde nicht zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1987, Zl. 86/11/0002). Für die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Kennzeichentafeln ist daher entscheidend, ob diese Maßnahme „bei Gefahr im Verzug“ geboten, sohin unverzüglich vorzunehmen war. Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine selbständige Tatbestandsvoraussetzung neben jener der zu erwartenden Leistungsfreiheit des Versicherers in Ansehung Dritter. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie meint, daß bei Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung auch schon Gefahr im Verzug gegeben sei (arg.: „und daher“). Vielmehr ist das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals jeweils gesondert zu prüfen.Im Beschwerdefall lag die erste Voraussetzung zweifellos vor, hatte doch der Versicherer mit Schreiben an die belangte Behörde vom 28. Oktober 1987 gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG 1967 das Vorliegen eines Umstandes angezeigt, der die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung des Pkws des Erstbeschwerdeführers zur Folge hat. Die Richtigkeit des Inhaltes dieser Anzeige war von der belangten Behörde nicht zu prüfen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1987, Zl. 86/11/0002). Für die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Kennzeichentafeln ist daher entscheidend, ob diese Maßnahme „bei Gefahr im Verzug“ geboten, sohin unverzüglich vorzunehmen war. Dabei handelt es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine selbständige Tatbestandsvoraussetzung neben jener der zu erwartenden Leistungsfreiheit des Versicherers in Ansehung Dritter. Die belangte Behörde verkennt daher die Rechtslage, wenn sie meint, daß bei Vorliegen der zuletzt genannten Voraussetzung auch schon Gefahr im Verzug gegeben sei (arg.: „und daher“). Vielmehr ist das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals jeweils gesondert zu prüfen.
In der vorliegenden Beschwerde hat der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm im Gerichtsgebäude in Bad Ischl um etwa 9.45 Uhr von jenem Beamten, der in der Folge die Abnahme der Kennzeichentafeln vorgenommen habe, diese Maßnahme angekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin dem Beamten unter anderem mitgeteilt, daß er noch keinen Bescheid erhalten habe, er gerade von einer einwöchigen Auslandsreise zurückgekehrt sei, er sich sofort mit der in unmittelbarer Nähe befindlichen Versicherungsanstalt in Verbindung setzen und sodann bei der belangten Behörde anrufen werde. Weiters habe er dem Beamten gegenüber erklärt, daß es sich um einen Irrtum der Behörde oder der Versicherungsanstalt handeln müsse und daß er „auf jeden Fall, noch spätestens nachmittags, eine weiße Versicherungskarte vorlegen wird“; momentan sei er aber im Hinblick auf eine für 11.00 Uhr anberaumte Verhandlung unter Zeitdruck. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe um 14.05 Uhr des selben Tages die angekündigte Versicherungsbestätigung vorgelegt, worauf ihm die Kennzeichentafeln wieder zurückgegeben worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, die Richtigkeit des unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringens in Zweifel zu ziehen. Auf dem Boden dieses Beschwerdevorbringens erweist sich aber die Annahme der Notwendigkeit der sofortigen Abnahme der Kennzeichentafeln als nicht haltbar. Bei dem hier vorgelegenen Sachverhalt hätte nämlich mangels konkreter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit unverzüglichen Handelns mit der Abnahme der Kennzeichentafeln zumindest noch kurze Zeit gefahrlos zugewartet werden können, zumal der Eintritt der Leistungsfreiheit in Ansehung Dritter erst in etwa zwei Wochen zu erwarten war. Die Abnahme der Kennzeichentafeln ist daher auch nicht durch § 61 Abs. 5 KFG 1967 gedeckt. Diese Maßnahme war sohin gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.In der vorliegenden Beschwerde hat der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, es sei ihm im Gerichtsgebäude in Bad Ischl um etwa 9.45 Uhr von jenem Beamten, der in der Folge die Abnahme der Kennzeichentafeln vorgenommen habe, diese Maßnahme angekündigt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin dem Beamten unter anderem mitgeteilt, daß er noch keinen Bescheid erhalten habe, er gerade von einer einwöchigen Auslandsreise zurückgekehrt sei, er sich sofort mit der in unmittelbarer Nähe befindlichen Versicherungsanstalt in Verbindung setzen und sodann bei der belangten Behörde anrufen werde. Weiters habe er dem Beamten gegenüber erklärt, daß es sich um einen Irrtum der Behörde oder der Versicherungsanstalt handeln müsse und daß er „auf jeden Fall, noch spätestens nachmittags, eine weiße Versicherungskarte vorlegen wird“; momentan sei er aber im Hinblick auf eine für 11.00 Uhr anberaumte Verhandlung unter Zeitdruck. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe um 14.05 Uhr des selben Tages die angekündigte Versicherungsbestätigung vorgelegt, worauf ihm die Kennzeichentafeln wieder zurückgegeben worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, die Richtigkeit des unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringens in Zweifel zu ziehen. Auf dem Boden dieses Beschwerdevorbringens erweist sich aber die Annahme der Notwendigkeit der sofortigen Abnahme der Kennzeichentafeln als nicht haltbar. Bei dem hier vorgelegenen Sachverhalt hätte nämlich mangels konkreter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit unverzüglichen Handelns mit der Abnahme der Kennzeichentafeln zumindest noch kurze Zeit gefahrlos zugewartet werden können, zumal der Eintritt der Leistungsfreiheit in Ansehung Dritter erst in etwa zwei Wochen zu erwarten war. Die Abnahme der Kennzeichentafeln ist daher auch nicht durch Paragraph 61, Absatz 5, KFG 1967 gedeckt. Diese Maßnahme war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG für rechtswidrig zu erklären.
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Erstbeschwerdeführer und die Abweisung des Kostenmehrbegehrens stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.3. Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Erstbeschwerdeführer und die Abweisung des Kostenmehrbegehrens stützen sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 5. Juli 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110256.X00Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023