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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH ging im E 7.12.1993, 93/05/0184, davon aus, daß den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen ist, welchen Verlauf und welchen Umfang die Trasse der als öffentliche Straße gem § 2 Abs 1 NÖ LStG festgestellten beschwerdegegenständlichen Privatstraße im Bereich der Liegenschaft des Bf hat. Diesen Mangel konnte die belBeh im Vorstellungsverfahren durch eigene Ermittlungen selbst auch nicht beheben, weil sie nur zur Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt und damit nicht befugt ist, anstelle der Gemeinde in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden (vgl hiezu § 61 Abs 4 NÖ GdO). Haben die Gemeindebehörden aber über den Verlauf und den Umfang der gem § 2 Abs 2 des NÖ LStG zur öffentlichen Straße erklärten Privatstraße nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgesprochen, fehlt es an einer gesetzmäßigen Entscheidung in der Sache selbst, welche von der Vorstellungsbehörde nicht nachgeholt werden kann. Die belBeh hätte daher gem § 63 Abs 1 VwGG dem E 7.12.1993, 93/05/0184, nur durch Kassation des Bescheides des Gemeinderates entsprechen dürfen.Der VwGH ging im E 7.12.1993, 93/05/0184, davon aus, daß den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen ist, welchen Verlauf und welchen Umfang die Trasse der als öffentliche Straße gem Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG festgestellten beschwerdegegenständlichen Privatstraße im Bereich der Liegenschaft des Bf hat. Diesen Mangel konnte die belBeh im Vorstellungsverfahren durch eigene Ermittlungen selbst auch nicht beheben, weil sie nur zur Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt und damit nicht befugt ist, anstelle der Gemeinde in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden vergleiche hiezu Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GdO). Haben die Gemeindebehörden aber über den Verlauf und den Umfang der gem Paragraph 2, Absatz 2, des NÖ LStG zur öffentlichen Straße erklärten Privatstraße nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgesprochen, fehlt es an einer gesetzmäßigen Entscheidung in der Sache selbst, welche von der Vorstellungsbehörde nicht nachgeholt werden kann. Die belBeh hätte daher gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG dem E 7.12.1993, 93/05/0184, nur durch Kassation des Bescheides des Gemeinderates entsprechen dürfen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050156.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015