RS Vwgh 1997/12/16 96/05/0156

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
LStG NÖ 1979 §2 Abs1;
LStG NÖ 1979 §2 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Der VwGH ging im E 7.12.1993, 93/05/0184, davon aus, daß den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen ist, welchen Verlauf und welchen Umfang die Trasse der als öffentliche Straße gem § 2 Abs 1 NÖ LStG festgestellten beschwerdegegenständlichen Privatstraße im Bereich der Liegenschaft des Bf hat. Diesen Mangel konnte die belBeh im Vorstellungsverfahren durch eigene Ermittlungen selbst auch nicht beheben, weil sie nur zur Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt und damit nicht befugt ist, anstelle der Gemeinde in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden (vgl hiezu § 61 Abs 4 NÖ GdO). Haben die Gemeindebehörden aber über den Verlauf und den Umfang der gem § 2 Abs 2 des NÖ LStG zur öffentlichen Straße erklärten Privatstraße nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgesprochen, fehlt es an einer gesetzmäßigen Entscheidung in der Sache selbst, welche von der Vorstellungsbehörde nicht nachgeholt werden kann. Die belBeh hätte daher gem § 63 Abs 1 VwGG dem E 7.12.1993, 93/05/0184, nur durch Kassation des Bescheides des Gemeinderates entsprechen dürfen.Der VwGH ging im E 7.12.1993, 93/05/0184, davon aus, daß den gemeindebehördlichen Bescheiden nicht zu entnehmen ist, welchen Verlauf und welchen Umfang die Trasse der als öffentliche Straße gem Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG festgestellten beschwerdegegenständlichen Privatstraße im Bereich der Liegenschaft des Bf hat. Diesen Mangel konnte die belBeh im Vorstellungsverfahren durch eigene Ermittlungen selbst auch nicht beheben, weil sie nur zur Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt und damit nicht befugt ist, anstelle der Gemeinde in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden vergleiche hiezu Paragraph 61, Absatz 4, NÖ GdO). Haben die Gemeindebehörden aber über den Verlauf und den Umfang der gem Paragraph 2, Absatz 2, des NÖ LStG zur öffentlichen Straße erklärten Privatstraße nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abgesprochen, fehlt es an einer gesetzmäßigen Entscheidung in der Sache selbst, welche von der Vorstellungsbehörde nicht nachgeholt werden kann. Die belBeh hätte daher gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG dem E 7.12.1993, 93/05/0184, nur durch Kassation des Bescheides des Gemeinderates entsprechen dürfen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050156.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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