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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des S, geboren 1981, vertreten durch Dr. Ge, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823/2007, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0618 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des S, geboren 1981, vertreten durch Dr. Ge, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823 aus 2007,, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/18/0618 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823/2007, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz- FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823 aus 2007,, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 86, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz- FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt habe.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei und ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrte. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag u.a. damit, dass er ausreisen und von seiner Familie getrennt in einer ihm als Kurden feindselig gegenüberstehenden Umgebung leben müsse. Er lebe seit 2003 in Österreich, sei bestrebt gewesen, die Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenen Kräften zu sichern, habe ein soziales Netzwerk aufgebaut und sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Wien. Der Beschwerdeführer habe die Kontakte zur Türkei abgebrochen, seine Mutter sei im Jänner 2008 verstorben. In der Türkei sei nicht gewährleistet, dass er für seinen Unterhalt aufkommen könne, sein Fortkommen sei somit nicht gesichert. Durch die geschlossene Ehe stelle der Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung dar.
Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 11. September 2008 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich, er sei berufstätig (seit 1. September 2008 bei einer namentlich genannten Firma) und sozialversichert und verfüge über eine eigene Wohnung. Seine Mutter sei vor kurzem gestorben, sein Vater lebe schon lange nicht mehr. Außer der Eingehung einer Scheinehe habe der Beschwerdeführer keine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begangen.
§ 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG lautet:
"Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1419 f, unter E 90 angeführte Judikatur) wird eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Eine neue Sachentscheidung ist auch auf Grund von Tatsachen ausgeschlossen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1418, unter E 83 angeführte Judikatur).Gemäß der hg. Judikatur vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1419 f, unter E 90 angeführte Judikatur) wird eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Eine neue Sachentscheidung ist auch auf Grund von Tatsachen ausgeschlossen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1418, unter E 83 angeführte Judikatur).
Dass sich die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG seit 11. September 2008 wesentlich geändert hätten, vermag die beschwerdeführende Partei jedoch nicht darzulegen.Dass sich die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG seit 11. September 2008 wesentlich geändert hätten, vermag die beschwerdeführende Partei jedoch nicht darzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. November 2008
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180477.A00Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026