TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/22 2008/18/0618

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §63 Abs1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Satilmis Yücel in Wien, geboren am 13. Januar 1981, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Satilmis Yücel in Wien, geboren am 13. Januar 1981, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1. Stock, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/228.823 aus 2007,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 20. April 2003 mit einem bis 11. Mai 2003 gültigen Visum C nach Österreich eingereist. Noch vor Ablauf dieses Visums, nämlich am 7. Mai 2003, habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser sei im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Wien gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Nur etwa fünf Monate später habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 11. Oktober 2004 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Ihm sei zunächst eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG“, gültig bis 27. Oktober 2005, erteilt worden.Der Beschwerdeführer sei am 20. April 2003 mit einem bis 11. Mai 2003 gültigen Visum C nach Österreich eingereist. Noch vor Ablauf dieses Visums, nämlich am 7. Mai 2003, habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser sei im Instanzenzug mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates Wien gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Nur etwa fünf Monate später habe der Beschwerdeführer in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 11. Oktober 2004 die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Ihm sei zunächst eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“, gültig bis 27. Oktober 2005, erteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich am 29. Juni 2004 an der Wohnadresse seiner Ehefrau in Wien 10 mit Hauptwohnsitz angemeldet. Am 13. Juli 2005 seien von Beamten des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse nur die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Mutter angetroffen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den Beamten nur die Heiratsurkunde aber keinerlei Dokumente des Beschwerdeführers vorweisen können. Sie habe angegeben, dass sie und ihr Ehemann meistens nicht in dieser Wohnung nächtigten, sondern beim Bruder des Beschwerdeführers in Wien 2, die genaue Adresse könne sie aber nicht nennen.

Am 18. Juli 2005 seien sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau bei der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden, wobei einige - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Widersprüche zu Tage getreten seien.

Anfang Oktober 2005 hätten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau an der Adresse K-Straße in B. mit Hauptwohnsitz angemeldet. Am 16. Jänner 2006 sei an dieser Wohnanschrift eine Hauserhebung erfolgt, wovon den Beamten jedoch niemand habe angetroffen werden können.

Am 19. April 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut vernommen worden und habe zugegeben, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer um eine Aufenthaltsehe handle. Es sei vereinbart worden, dass sie € 5.000,-- sofort nach der Eheschließung am Standesamt erhalte. Dieser Betrag sei ihr auch am 11. August 2004 übergeben worden, den Rest habe sie in monatlichen Raten von ca. € 200,-- bis € 300,-- erhalten.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten. Bei den vorliegenden monatlichen Zahlungen von € 200,-- habe es sich um reine Unterhaltszahlungen gehandelt, weil seine Ehefrau während der Ehe keiner Beschäftigung nachgegangen und er somit verpflichtet gewesen sei, für ihren Unterhalt aufzukommen. Auch die Bewohner des Hauses in der K-Straße hätten seine Ehefrau gekannt und gewusst, dass diese mit ihm verheiratet sei sowie gemeinsam in der Wohnung lebe. Zum Nachweis dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer verschiedene Zeugen angeführt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer „Familienangehöriger“ im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weshalb gemäß § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. anzuwenden seien. Er sei allerdings kein „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil er der Ehemann einer Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, sei. Es lasse sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer „Familienangehöriger“ im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG sei, weshalb gemäß Paragraph 87, FPG die Paragraphen 85, Absatz 2 und 86 leg. cit. anzuwenden seien. Er sei allerdings kein „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, weil er der Ehemann einer Staatsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe, sei. Es lasse sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe.

Der vorliegende Verwaltungsakt sei zunächst dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS) übermittelt worden. Dieser sei im Zuge durchgeführter Ermittlungen insbesondere auch aufgrund der eindeutigen Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht unter das Assoziationsabkommen falle und eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegeben sei.

Am 10. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer beim UVS vernommen worden. Dabei habe er sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt. So habe er angegeben, seine Frau im Juni 2003 kennengelernt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er bei seiner Befragung am 18. Juli 2005 angegeben habe, seine Ehefrau im Juni oder Juli 2004 kennengelernt zu haben, habe er sich korrigiert und ausgesagt, sie drei Monate vor der Eheschließung getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er seine Ehefrau gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle. Konfrontiert mit dem Vorbringen seiner Ehefrau vom 18. Juli 2005 habe er seine Aussage wiederum relativiert. Weitere Widersprüche habe es bei Beantwortung der Fragen, von wann bis wann und an welcher Adresse er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben geführt habe, gegeben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe vor dem UVS angegeben, ihren Mann durch einen Bekannten kennengelernt zu haben. Der Bruder ihres Ehemannes habe ihr € 10.000,-- angeboten, wenn sie den Beschwerdeführer heirate. AufGrund ihrer damaligen Arbeitslosigkeit sei das Angebot für sie verlockend gewesen. € 5.000,-- habe sie gleich nach der Eheschließung, den Rest später in kleinen Beträgen erhalten. Sie habe mit dem Beschwerdeführer nie zusammengewohnt.

Für die belangte Behörde bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese habe nachvollziehbar dargelegt, wie es zu dieser Ehe gekommen sei. Die aufgezählten widersprüchlichen Angaben seien ein weiterer Hinweis dafür, dass es sich nicht um eine echte Ehe gehandelt habe.

Der Zeuge Mukremin N. habe vor dem UVS niederschriftlich vernommen ausgesagt, den Beschwerdeführer seit Sommer 2005 zu kennen und ihm für ein paar Monate seine Wohnung zur Verfügung gestellt zu haben. Er wisse aber nicht, ob der Beschwerdeführer dort alleine gelebt habe. Dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, habe er erst durch diese Ladung erfahren. Die Mutter von Mukremin N. habe angegeben, einmal beim Beschwerdeführer auf einen Kaffee eingeladen gewesen zu sein, wobei seine Ehefrau anwesend gewesen sei. Sie habe die Ehefrau des Beschwerdeführers aber nur dieses eine Mal gesehen.

In Ausübung der der Behörde zukommenden freien Beweiswürdigung sei diese auf Grund der dargestellten Erhebungs- und Verfahrensergebnisse sowie der sich daraus ergebenden Indizien zum Schluss gekommen, dass eine Aufenthaltsehe vorliege und ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, wobei sich aber der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich darauf berufen habe.In Ausübung der der Behörde zukommenden freien Beweiswürdigung sei diese auf Grund der dargestellten Erhebungs- und Verfahrensergebnisse sowie der sich daraus ergebenden Indizien zum Schluss gekommen, dass eine Aufenthaltsehe vorliege und ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt worden sei, wobei sich aber der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich darauf berufen habe.

Nach dem Gesagten könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, der eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen sei, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei im April 2003 in das Bundesgebiet eingereist. In Wien lebe ein Bruder, die übrigen Familienangehörigen befänden sich in der Türkei. Er sei seit 13. August 2004 - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - einer Beschäftigung nachgegangen.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FPG gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und rügt unter anderem als Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht vernommen habe. Er habe bereits in seiner Berufung vom 2. Oktober 2006 zum Beweis dafür, dass er mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Ehewohnung gelebt und somit eine eheliche Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, die Vernehmung der Zeugen Mercin S., Mükremin N. und Ali N. beantragt. Um nachzuweisen, dass er und seine Ehefrau gerne gemeinsam etwas unternommen hätten, habe er zusätzlich die Vernehmung der Zeugen Eyup G., Yasin G., Mahmut D. und Duran T. beantragt. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien auch hin und wieder gemeinsam essen gegangen und hätten Einkäufe erledigt. Um dies zu beweisen, habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung das Restaurant S., den K. Imbiss und Ibrahim M. genannt, wo er sich mit seiner Ehefrau häufig aufgehalten hätte. Der belangten Behörde sei zur Last zu legen, dass sie weitere Ermittlungstätigkeiten unterlassen und die beantragten Zeugen aus dem Familien- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers trotz wiederholten Vorbringens, dass diese eine eheliche Gemeinschaft bestätigen könnten, nicht vernommen habe. Bei Vernehmung der weiteren Zeugen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über seinen Freundeskreis kennen und lieben gelernt hätte, sie gemeinsam etwas unternommen und Dinge des täglichen Lebens verrichtet hätten sowie eine eheliche Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden hätte. Es liege eine vorwegnehmende Beweiswürdigung vor, wenn die Behörde die Auffassung vertrete, die Vernehmung der weiteren vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen sei entbehrlich, weil nicht anzunehmen sei, dass dadurch ein abweichendes Beweisergebnis erbracht werde.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

In der Berufung hat der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass die Bewohner des Hauses in der K-Straße sowohl den Beschwerdeführer als auch seine Frau gekannt hätten und eine eheliche Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden habe, die Vernehmung der Zeugen Mercin S., Mükremin N. und Ali N. beantragt; zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Frau gerne etwas mit gemeinsamen Freunden unternommen hätten, wurden Eyup G., Yasin G., Mahmut D. und Duran T. als Zeugen namhaft gemacht. Dafür, dass das Ehepaar hin und wieder ausgegangen sei und gemeinsam den Einkauf erledigt habe, wurde neben einem Restaurant und einem Imbiss ohne Bezeichnung einer konkreten Auskunftsperson auch Ibrahim M. als Zeuge angeführt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich auf die Ergebnisse der Vernehmungen von Mükremin N. und dessen Mutter durch den UVS verwiesen, ist jedoch den Beweisanträgen auf Vernehmung der weiteren Zeugen ohne jegliche Begründung nicht nachgekommen, obwohl die mit den Beweisanträgen verknüpften Beweisthemen für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und eines gemeinsamen Familienlebens von Bedeutung sind.

Nach ständiger hg. Judikatur dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2009/18/0377, mwN). Indem die belangte Behörde auf den überwiegenden Teil der Anträge auf Zeugenvernehmung - ohne jegliche Begründung - nicht eingegangen ist und diese somit auch in ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht einbezogen hat, handelt es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.Nach ständiger hg. Judikatur dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2009/18/0377, mwN). Indem die belangte Behörde auf den überwiegenden Teil der Anträge auf Zeugenvernehmung - ohne jegliche Begründung - nicht eingegangen ist und diese somit auch in ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe nicht einbezogen hat, handelt es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vernehmung der namentlich beantragten Zeugen Mercin S., Ali N., Eyup G., Yasin G., Mahmut D., Duran T. und Ibrahim M. zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vernehmung der namentlich beantragten Zeugen Mercin S., Ali N., Eyup G., Yasin G., Mahmut D., Duran T. und Ibrahim M. zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. März 2011

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180618.X00

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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