TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/25 2007/06/0217

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Index

25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z9;
StVG §108 Abs1;
StVG §108 Abs2;
StVG §109;
StVG §113;
StVG §26 Abs1;
StVG §26 Abs2;
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 113 heute
  2. StVG § 113 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  3. StVG § 113 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StVG § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 113 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des OR, derzeit Justizanstalt G, vertreten durch Mag. Helmut Hirsch, Rechtsanwalt in 8074 Raaba, Josef-Krainer-Straße 46/1, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 25. Jänner 2007, Zl. Vk 49/06-5, betreffend Ordnungswidrigkeiten nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Anstaltsleiter der Justizanstalt G verhängte mit Straferkenntnis vom 20. November 2006 über den Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorfälle in Untersuchungshaft befand, wegen Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten 1. gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 iVm § 26 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) und 2. gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 iVm § 26 Abs. 2 des StVG jeweils die Ordnungsstrafe des Verweises. Der Beschwerdeführer habeDer Anstaltsleiter der Justizanstalt G verhängte mit Straferkenntnis vom 20. November 2006 über den Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vorfälle in Untersuchungshaft befand, wegen Begehung zweier Ordnungswidrigkeiten 1. gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG) und 2. gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, des StVG jeweils die Ordnungsstrafe des Verweises. Der Beschwerdeführer habe

"1. am 14. 11. 2006 der Anordnung des Insp. H. L. zur Vorführung zwecks polizeilicher Einvernahme in den ho. Verhörbereich trotz mehrfacher Abmahnung des Beamten keine Folge geleistet, sodass die Vorführung durch zwei Einsatzgruppenbeamte unter Erfassung des Insassen an beiden Oberarmen durchgeführt werden musste;

2. am 15. 11. 2006 in einem Vernehmungszimmer des ho.

Verhörbereiches die Äußerung: 'Ich möchte sofort zum Essen zurückgeführt werden, sonst könnt's des Kammerl mit dem Besen wegräumen!' getätigt."

Im Rahmen der Strafbemessung wertete die Behörde erster Instanz die besondere Hartnäckigkeit der Verhaltensweise des Beschwerdeführers als erschwerend, als mildernd keinen Umstand.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in der er geltend machte, dass mit seiner Vorführung am 14. November 2006 ein rechtwidriges, ohne Anwesenheit seiner Anwältin erzwungenes Verhör in Verletzung seiner Menschenrechte hätte durchgesetzt werden sollen, offensichtlich um ein Geständnis ohne Beweise zu erlangen. Auch am 15. November 2006 sei versucht worden, durch Essenentzug von ihm ein Geständnis zu erzwingen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 26, 38, 107, 109, 110 und 132 StVG sowie § 17 AVG keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2006 auf Ersuchen von Beamten des Landespolizeikommandos S in das Dienstzimmer der Abteilung 02 kom (Abteilung 1. Stock) zwecks niederschriftlicher Befragung und erkennungsdienstlicher Behandlung von Mitgliedern der anstaltseigenen Einsatzgruppe vorgeführt worden sei. Die Vorführung habe unter Erfassen an den Oberarmen erfolgen müssen, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung der anstehenden Amtshandlung nachzukommen nicht bereit gewesen sei. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraphen 26, 38, 107, 109, 110, und 132 StVG sowie Paragraph 17, AVG keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2006 auf Ersuchen von Beamten des Landespolizeikommandos S in das Dienstzimmer der Abteilung 02 kom (Abteilung 1. Stock) zwecks niederschriftlicher Befragung und erkennungsdienstlicher Behandlung von Mitgliedern der anstaltseigenen Einsatzgruppe vorgeführt worden sei. Die Vorführung habe unter Erfassen an den Oberarmen erfolgen müssen, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung der anstehenden Amtshandlung nachzukommen nicht bereit gewesen sei.

Am 15. November 2006 sei der Beschwerdeführer von seiner Verteidigerin in der Besucherzone aufgesucht worden. Da aus Personalgründen ein zweiter Beamter für seine Rückführung in den Haftraum nicht umgehend zur Verfügung gestanden sei, habe der Beschwerdeführer nach Beendigung des Gespräches einige Zeit im Vernehmungsraum des Verhörbereiches wartend verbringen müssen. Während dieser Zeit habe er ein ungebührliches Verhalten gesetzt, indem er lautstark angedroht habe, im Falle noch längeren Zuwartens den Haftraum zu zerlegen. Um ca. 12.15 Uhr sei der Beschwerdeführer schließlich in den Haftraum zurückgeführt worden und habe dort sein Mittagessen eingenommen.

Dem Beschwerdeführer seien neben fünf Fotokopien auch das Ordnungsstraferkenntnis der Behörde erster Instanz nachweislich ausgehändigt worden. Die Behörde erster Instanz habe zu seiner Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben, welcher der Beschwerdeführer widersprochen habe. Seine Darlegungen seien jedoch überzogen und nicht glaubwürdig, die Verantwortung, er sei durch Essensentzug gefoltert worden, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Auch seine rechtlichen Argumente seien nicht stichhältig, zumal von Strafgefangenen gemäß § 132 Abs. 4 StVG, soweit dies zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig sei, auch gegen ihren Willen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen durchgeführt werden dürften, diese Bestimmung sei gemäß § 183 Abs. 1 StPO auch auf Untersuchungshäftlinge anwendbar. Auch § 78 des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtige in diesem Zusammenhang zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt. Auch seine rechtlichen Argumente seien nicht stichhältig, zumal von Strafgefangenen gemäß Paragraph 132, Absatz 4, StVG, soweit dies zu erkennungsdienstlichen Zwecken notwendig sei, auch gegen ihren Willen Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen und Messungen an ihnen durchgeführt werden dürften, diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 183, Absatz eins, StPO auch auf Untersuchungshäftlinge anwendbar. Auch Paragraph 78, des Sicherheitspolizeigesetzes ermächtige in diesem Zusammenhang zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Äußerung vom 15. November 2006 erfülle den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des ungebührlichen Benehmens gemäß § 107 Abs. 1 Z 9 StVG. Eine gerichtliche Verfolgbarkeit der Äußerung nach § 269 Abs. 2 StGB sei nicht anzunehmen, weil die Drohung mit Gewalt gegen Sachen kaum geeignet sei, das Tatbild der gefährlichen Drohung nach dieser Bestimmung zu erfüllen. Die Einnahme des Mittagessens habe sich für den Beschwerdeführer nur unwesentlich verzögert. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Äußerung vom 15. November 2006 erfülle den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit des ungebührlichen Benehmens gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG. Eine gerichtliche Verfolgbarkeit der Äußerung nach Paragraph 269, Absatz 2, StGB sei nicht anzunehmen, weil die Drohung mit Gewalt gegen Sachen kaum geeignet sei, das Tatbild der gefährlichen Drohung nach dieser Bestimmung zu erfüllen. Die Einnahme des Mittagessens habe sich für den Beschwerdeführer nur unwesentlich verzögert.

Alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren stehenden Schriftstücke seien dem Beschwerdeführer nachweislich in Kopie ausgehändigt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 (StVG), im Grunde des § 183 Abs. 1 StPO, in der damaligen Fassung auf die Anhaltung des Beschwerdeführers, der sich zum gegenständlichen Zeitraum in Untersuchungshaft befand, anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (StVG), im Grunde des Paragraph 183, Absatz eins, StPO, in der damaligen Fassung auf die Anhaltung des Beschwerdeführers, der sich zum gegenständlichen Zeitraum in Untersuchungshaft befand, anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.

Gemäß § 26 Abs. 2 StVG haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StVG haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.

     Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 und Z. 10 StVG begeht der

Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich

     "9.        sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die

Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen

Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggebern

(§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher

gegenüber ungebührlich benimmt; oder

     10.        sonst den allgemeinen Pflichten der

Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt."

     Gemäß § 109 StVG kommen als Strafen für Ordnungswidrigkeiten

nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

     "1.        der Verweis;

     2.        die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;

     3.        die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf

Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58),

Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche

(§ 96a);

     4.        die Geldbuße;

     5.        der Hausarrest."

Gemäß § 113 erster Satz StVG darf die Geldbuße den Betrag von EUR 200,-- nicht übersteigen. Gemäß Paragraph 113, erster Satz StVG darf die Geldbuße den Betrag von EUR 200,-- nicht übersteigen.

Gemäß § 108 Abs. 1 StVG ist ein Strafgefangener, wenn er eine Ordnungswidrigkeit begeht, in jedem Fall durch den aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen. Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, StVG ist ein Strafgefangener, wenn er eine Ordnungswidrigkeit begeht, in jedem Fall durch den aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat es bei der Abmahnung sein Bewenden, wenn die Schuld des Strafgefangenen gering ist, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung auch nicht geboten scheint, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung hat es bei der Abmahnung sein Bewenden, wenn die Schuld des Strafgefangenen gering ist, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung auch nicht geboten scheint, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 14. November 2006 der Anordnung des Insp. H. L. zur Vorführung zwecks polizeilicher Einvernahme in den ho. Verhörbereich trotz mehrfacher Abmahnung des Beamten keine Folge geleistet zu haben, sodass die Vorführung durch zwei Einsatzgruppenbeamte unter Erfassung des Insassen an beiden Oberarmen durchgeführt werden musste und er stellt nicht in Abrede, am 15. November 2006 in einem Vernehmungszimmer des Verhörbereiches die Äußerung: "Ich möchte sofort zum Essen zurückgeführt werden, sonst könnt's des Kammerl mit dem Besen wegräumen!" getan zu haben. Er macht hinsichtlich der gegen ihn verhängten Ordnungsstrafen aber geltend, dass der belangten Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen sei. Die Verhängung der Ordnungsstrafen sei überzogen, die Beamten hätten einfach sein Recht negiert, nur in Anwesenheit seiner Verteidigerin einvernommen zu werden, er habe keine Gewalt gegen Beamte oder Aufsichtspersonal angewendet.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der belangten Behörde kann insofern nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf die Verpflichtung zur Befolgung der Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen gemäß § 26 Abs. 1 StVG hinwies. Dafür, dass die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzt hätte, findet sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, zu einer Vernehmung zu einer Aussage oder zu einer Aussage ohne Anwesenheit seiner Verteidigerin gezwungen worden zu sein. Soweit die Beschwerde Ausführungen über die Unzulässigkeit einer DNA Probe enthält, ist darauf deswegen nicht näher einzugehen, weil es sich bei diesem Vorbringen um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt (§ 41 VwGG). Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der belangten Behörde kann insofern nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf die Verpflichtung zur Befolgung der Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG hinwies. Dafür, dass die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte, oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzt hätte, findet sich im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, zu einer Vernehmung zu einer Aussage oder zu einer Aussage ohne Anwesenheit seiner Verteidigerin gezwungen worden zu sein. Soweit die Beschwerde Ausführungen über die Unzulässigkeit einer DNA Probe enthält, ist darauf deswegen nicht näher einzugehen, weil es sich bei diesem Vorbringen um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt (Paragraph 41, VwGG).

Auch die Verantwortung des Beschwerdeführers, angesichts der Verzögerung seiner Verbringung in seinen Hafttraum habe er starke Hungergefühle verspürt und sich durch das Auf- und Abgehen von Beamten provoziert gefühlt, und er habe nur verständliche Unmutsäußerungen getan, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Hinsichtlich beider Vorfälle ist ein Anhaltspunkt dafür, dass vom Beschwerdeführer ein Geständnis erpresst werden sollte, nicht zu ersehen.

Insgesamt können die mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Strafen auch nicht als unangemessen hoch angesehen werden, zumal mit dem Verweis in beiden Fällen die niedrigste Ordnungsstrafe, die das Gesetz vorsieht, verhängt worden ist.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060217.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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