TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/26 2008/08/0235

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Veröffentlicht am 26.11.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AsylG 2005 §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G in I, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4/III, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 1. Juli 2008, Zl. LGSTi/V/0566/5416 31 10 83-702/2008, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G in römisch eins, vertreten durch Dr. Mario Mandl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4/III, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 1. Juli 2008, Zl. LGSTi/V/0566/5416 31 10 83-702/2008, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, erwarb während der Verbüßung einer Haft in der Justizanstalt Wels für den Zeitraum vom 28. März bis 2. April 2007 und vom 24. April 2007 bis 11. April 2008 Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Dezember 2005 wurde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot vom 12. Dezember 2005 bis 11. Dezember 2010 verhängt, welches am 29. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, erwarb während der Verbüßung einer Haft in der Justizanstalt Wels für den Zeitraum vom 28. März bis 2. April 2007 und vom 24. April 2007 bis 11. April 2008 Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12. Dezember 2005 wurde über den Beschwerdeführer ein befristetes Aufenthaltsverbot vom 12. Dezember 2005 bis 11. Dezember 2010 verhängt, welches am 29. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der am 15. April 2008 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestünde ein aufrechtes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Dem Beschwerdeführer komme (als Folge seines Asylantrages vom 9. April 2004) auf Grund dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 19 Abs. 1 und § 21 AsylG 1997 nur mehr ein faktischer Abschiebeschutz für die Dauer seines Asylverfahrens zu, welches sich im Berufungsstadium befinde. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG halte sich der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der am 15. April 2008 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestünde ein aufrechtes und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Dem Beschwerdeführer komme (als Folge seines Asylantrages vom 9. April 2004) auf Grund dieses Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 21, AsylG 1997 nur mehr ein faktischer Abschiebeschutz für die Dauer seines Asylverfahrens zu, welches sich im Berufungsstadium befinde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG halte sich der Beschwerdeführer somit nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerde, die zusammengefasst vermeint, der Beschwerdeführer sei auf Grund der ihm vom Bundesasylamt am 14. April 2008 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51AsylG 2005 zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt und stehe im Hinblick auf Art. 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten (im Weiteren: Aufnahme-Richtlinie) sowie auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die Beschwerde, die zusammengefasst vermeint, der Beschwerdeführer sei auf Grund der ihm vom Bundesasylamt am 14. April 2008 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51 A, s, y, l, G, 2005 zum rechtmäßigen Aufenthalt berechtigt und stehe im Hinblick auf Artikel 11, der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten (im Weiteren: Aufnahme-Richtlinie) sowie auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass er zwar am 1. Jänner 2006 den Status eines Asylwerbers gehabt hat, jedoch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nach § 125 Abs. 3 FPG als Rückkehrverbot nach § 62 FPG zu werten ist und ihm daher lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 21 Abs. 2 AsylG 1997 zukommt (so auch § 13 AsylG 2005). Damit ist aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51AsylG 2005 für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da diese ihm keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung vermittelt. Im Weiteren gleicht der vorliegende Fall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0216, entschieden worden ist und worin auch auf die (Nicht)Anwendbarkeit von Art. 11 der Aufnahme-Richtlinie in der vorliegenden Fallkonstellation eingegangen worden ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass er zwar am 1. Jänner 2006 den Status eines Asylwerbers gehabt hat, jedoch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nach Paragraph 125, Absatz 3, FPG als Rückkehrverbot nach Paragraph 62, FPG zu werten ist und ihm daher lediglich faktischer Abschiebeschutz im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, AsylG 1997 zukommt (so auch Paragraph 13, AsylG 2005). Damit ist aus der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51 A, s, y, l, G, 2005 für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, da diese ihm keine ausreichende aufenthaltsrechtliche Position zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung vermittelt. Im Weiteren gleicht der vorliegende Fall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0216, entschieden worden ist und worin auch auf die (Nicht)Anwendbarkeit von Artikel 11, der Aufnahme-Richtlinie in der vorliegenden Fallkonstellation eingegangen worden ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Wien, am 26. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080235.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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