TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/3 2007/19/0420

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 2007, Zl. 256.459/0/1E-VIII/22/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 2007, Zl. 256.459/0/1E-VIII/22/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als die Beschwerdeführerin damit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, wurde am 17. August 2004 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von V (2007/19/0154) und H sowie die Schwester von T (2007/19/0421). Diese hatten bereits im Jahr 2002 Asyl- und Asylerstreckungsanträge gestellt. Den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Juni 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) idF vor der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Armenien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die Asylerstreckungsanträge der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin waren mit erstinstanzlichen Bescheiden vom selben Tag gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen worden. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 8. März 2007 (hinsichtlich des Vaters) bzw. vom 19. März 2007 (hinsichtlich der Mutter und des Bruders) ab. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, wurde am 17. August 2004 in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von römisch fünf (2007/19/0154) und H sowie die Schwester von T (2007/19/0421). Diese hatten bereits im Jahr 2002 Asyl- und Asylerstreckungsanträge gestellt. Den Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin hatte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27. Juni 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die Asylerstreckungsanträge der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin waren mit erstinstanzlichen Bescheiden vom selben Tag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen worden. Die dagegen erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit Bescheiden vom 8. März 2007 (hinsichtlich des Vaters) bzw. vom 19. März 2007 (hinsichtlich der Mutter und des Bruders) ab.

Am 13. September 2004 brachte der Vater der Beschwerdeführerin für diese unter Verweis auf sein Vorbringen einen Asylantrag ein.

Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF der Asylgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der Asylgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. März 2007 "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG" mit der Maßgabe ab, dass nach Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin "gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ... aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen" wurde. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung auf die beweiswürdigenden Überlegungen in ihrem Bescheid vom 8. März 2007 betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin. Diese müssten auch zur Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren führen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. März 2007 "gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 AsylG" mit der Maßgabe ab, dass nach Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ... aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen" wurde. Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung auf die beweiswürdigenden Überlegungen in ihrem Bescheid vom 8. März 2007 betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin. Diese müssten auch zur Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Erwägungen, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Vaters der Beschwerdeführerin über seine Fluchtgründe nicht gefolgt ist, der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten (vgl. den hg. Ablehnungsbeschluss vom heutigen Tag, 2007/19/0154). Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr und eines Refoulementhindernisses auch für die Beschwerdeführerin ausgegangen, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigungen der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wendet, ist ihr zu entgegnen, dass die Erwägungen, aus denen die belangte Behörde den Behauptungen des Vaters der Beschwerdeführerin über seine Fluchtgründe nicht gefolgt ist, der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten vergleiche , den hg. Ablehnungsbeschluss vom heutigen Tag, 2007/19/0154). Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Fehlen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr und eines Refoulementhindernisses auch für die Beschwerdeführerin ausgegangen, sodass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigungen der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ausweisung hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt, weil die Eltern der Beschwerdeführerin nach der in ihren Fällen anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003) noch nicht ausgewiesen wurden und in einem solchen Fall die (alleinige) Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entsprach. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, zu verweisen. Aus den dort angeführten Gründen war auch die gegenständliche Ausweisung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Mit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ausweisung hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt, weil die Eltern der Beschwerdeführerin nach der in ihren Fällen anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) noch nicht ausgewiesen wurden und in einem solchen Fall die (alleinige) Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entsprach. Dazu genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, zu verweisen. Aus den dort angeführten Gründen war auch die gegenständliche Ausweisung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 3. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007190420.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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