TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/12 2007/12/0069

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §68;
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §25 Abs4;
BB-SozPG 1997 §25;
BDG 1979 §236c Abs1 idF 2003/I/071;
VwGG §41 Abs1;
  1. BDG 1979 § 236c gültig von 02.08.2004 bis 01.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 236c gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BDG 1979 § 236c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  6. BDG 1979 § 236c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A P W in W, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Dezember 2005, Zl. BMWA-203.979/0001-Pers/4/2005, betreffend Verlängerung eines Karenzurlaubes nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Der im Dezember 1946 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.römisch eins. Der im Dezember 1946 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 2. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 22a BB-SozPG die Karenzierung unter Entfall der Bezüge ab 1. September 2003 angeboten. Für den Fall, dass dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung angenommen würde, betrüge das Vorruhestandsgeld 80 % des Monatsbezuges, sollte die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, reduziere sich dieses auf 75 %. Gleichzeitig wurde eine Zustimmungserklärung beigelegt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 2. Dezember 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 22 a, BB-SozPG die Karenzierung unter Entfall der Bezüge ab 1. September 2003 angeboten. Für den Fall, dass dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung angenommen würde, betrüge das Vorruhestandsgeld 80 % des Monatsbezuges, sollte die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, reduziere sich dieses auf 75 %. Gleichzeitig wurde eine Zustimmungserklärung beigelegt.

Der Beschwerdeführer unterfertigte die beigelegte Zustimmungserklärung am 11. Dezember 2002 und übermittelte sie an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Nach dieser Erklärung stimmte er der ihm angebotenen Karenzierung mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 zu. Gleichzeitig erklärte er, dass er nach der derzeitigen Gesetzeslage spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden werde. Es sei ihm bewusst, dass er diese Erklärung nicht widerrufen könne und die Versetzung in den Ruhestand nach der derzeitigen Gesetzeslage mit Ablauf des 30. Juni 2008 wirksam werde.

Unter GZ findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen an den Beschwerdeführer, in dem es heißt, er habe mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2002 bewirkt, dass er mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 nach den Bestimmungen des § 22a BB-SozPG karenziert werde. Sein Vorruhestandsgeld betrage gemäß § 22b BB-SozPG 80 % seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Karenzierung entspreche. Seine Versetzung in den Ruhestand werde nach der derzeitigen Gesetzeslage mit Ablauf des 30. Juni 2008 wirksam. Unter GZ findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt ein Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen an den Beschwerdeführer, in dem es heißt, er habe mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2002 bewirkt, dass er mit Wirksamkeit vom 1. September 2003 nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, BB-SozPG karenziert werde. Sein Vorruhestandsgeld betrage gemäß Paragraph 22 b, BB-SozPG 80 % seines Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Karenzierung entspreche. Seine Versetzung in den Ruhestand werde nach der derzeitigen Gesetzeslage mit Ablauf des 30. Juni 2008 wirksam.

Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ab 1. Jänner 2004 gültigen Bestimmungen des § 236c BDG 1979 mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wirksam werde und sich die Karenzierung dadurch nach § 22a BB-SozPG um diesen Zeitraum verlängere. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ab 1. Jänner 2004 gültigen Bestimmungen des Paragraph 236 c, BDG 1979 mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des 31. Dezember 2009 wirksam werde und sich die Karenzierung dadurch nach Paragraph 22 a, BB-SozPG um diesen Zeitraum verlängere.

Mit einem durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Schreiben an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 26. August 2004 ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um bescheidmäßige Absprache über seine Karenzierung und Ruhestandsversetzung.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als die gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 18 DVG und § 2 Z. 2 lit. b DVV 1981 zuständige Dienstbehörde erster Instanz sprach über diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2005 derart ab, dass festgestellt wurde, dass der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2003, GZ, gemäß § 22a Abs. 1 BB-SozPG idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2008 gewährte Karenzurlaub gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 236c BDG 1979, jeweils idF BGBl. I Nr. 71/2003, bis 31. Dezember 2009 verlängert werde. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, Grundlage für die Festsetzung des Tages der Ruhestandsversetzung in dem Schreiben vom 21. März 2003 sei § 15 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, gewesen, wonach ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken konnte, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet hatte; dies sei im Fall des Beschwerdeführers der 30. Juni 2008 gewesen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, sei das BB-SozPG durch Hinzufügung der Abs. 4 bis 6 in § 25 dahingehend geändert worden, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 allenfalls iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gelte nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde. Gemäß § 25 Abs. 4a sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Der Beschwerdeführer sei am 2. Dezember 1946 geboren, sodass gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung der Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern gewesen sei. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, DVG und Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, DVV 1981 zuständige Dienstbehörde erster Instanz sprach über diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2005 derart ab, dass festgestellt wurde, dass der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2003, GZ, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BB-SozPG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. römisch eins Nr. 155, für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 30. Juni 2008 gewährte Karenzurlaub gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bis 31. Dezember 2009 verlängert werde. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, Grundlage für die Festsetzung des Tages der Ruhestandsversetzung in dem Schreiben vom 21. März 2003 sei Paragraph 15, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 86, gewesen, wonach ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken konnte, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet hatte; dies sei im Fall des Beschwerdeführers der 30. Juni 2008 gewesen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, sei das BB-SozPG durch Hinzufügung der Absatz 4, bis 6 in Paragraph 25, dahingehend geändert worden, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken könne oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gelte nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Der Beschwerdeführer sei am 2. Dezember 1946 geboren, sodass gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 in der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung der Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern gewesen sei.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass der seit dem 1. September 2003 bestehende Karenzurlaub mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und ihrer Entwicklung wird der Berufung - in der ein Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz geltend gemacht worden war - entgegen gehalten, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen stehe, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben sei. Seit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer durch Erklärung die Karenzierung nach § 22a BB-SozPG bewirkt habe, sei die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 wesentlich geändert worden, sodass die Rechtskraft eines früheren Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen stünde. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich die Feststellung getroffen, dass der seit dem 1. September 2003 bestehende Karenzurlaub mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endet. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und ihrer Entwicklung wird der Berufung - in der ein Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz geltend gemacht worden war - entgegen gehalten, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen stehe, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben sei. Seit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer durch Erklärung die Karenzierung nach Paragraph 22 a, BB-SozPG bewirkt habe, sei die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wesentlich geändert worden, sodass die Rechtskraft eines früheren Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen stünde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle ihrer Abweisung durch den Verfassungsgerichtshof verbunden war. In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den "verfassungsrechtlich geschützten Gleichheits- und Vertrauensgrundsatz" geltend gemacht, da dadurch in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Neben diesen Bedenken - mit dem der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG geltend gemacht wurde - heißt es zu der vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Falle ihrer Abweisung durch den Verfassungsgerichtshof verbunden war. In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den "verfassungsrechtlich geschützten Gleichheits- und Vertrauensgrundsatz" geltend gemacht, da dadurch in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Neben diesen Bedenken - mit dem der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes im Sinne des Artikel 144, Absatz eins, B-VG geltend gemacht wurde - heißt es zu der vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

"Die beschwerdeführende Partei ist in ihrem Recht auf Ruhegenuss gemäß Bescheid des BEV vom 21. März 2003, GZ, verletzt.

Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt:

Oben zitierter Bescheid war materiell und formell rechtskräftig, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 eingefügten Novellierungen, die zur Abänderung dieses Bescheides führte, verfassungsrechtswidrig."

Die Behandlung dieser Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 121/06-3, abgelehnt und sie zugleich antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Normbedenken führte der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 4 Bundesbediensteten-SozialplanG und des § 236c Abs. 1 BDG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Was § 25 Abs. 4 BB-SozPG betrifft, so ergeben sich daraus für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung, die auch andere Beamte treffen, die vor der Ruhestandsversetzung stehen (vgl. dazu VfSlg. 15.269/1998, S. 127, Pkt. III.4.4.). § 236c BDG bewirkt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche stufenweise Anhebung des Pensionsalters." "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 25, Absatz 4, Bundesbediensteten-SozialplanG und des Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Was Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG betrifft, so ergeben sich daraus für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkungen ihrer pensionsrechtlichen Stellung, die auch andere Beamte treffen, die vor der Ruhestandsversetzung stehen vergleiche , dazu VfSlg. 15.269 aus 1998,, S. 127, Pkt. römisch drei.4.4.). Paragraph 236 c, BDG bewirkt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche stufenweise Anhebung des Pensionsalters."

Nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage: römisch zwei.1. Zur Rechtslage:

§ 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete: Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB SozPG wurde durch Artikel eins, Ziffer 24, der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:

"Abschnitt 6

1. Unterabschnitt

Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer

aufgelassen werden

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wennParagraph 22 a, (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn

1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,

2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und

3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.

Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam. Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.

  1. (2)Absatz 2,Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Abs. 1 ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 6 BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80 %, ansonsten 75 % des Monatsbezugs beträgt.Eine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Beamten möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung oder Verwendungsänderung nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80 %, ansonsten 75 % des Monatsbezugs beträgt.
  2. (3)Absatz 3,Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 75 bis 75 b BDG 1979 nicht anzuwenden. Diese Karenzurlaube sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  3. (4)Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 3 nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht widerrufen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des in der Erklärung angegebenen Tages wirksam.
  4. (5)Absatz 5,Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach § 113e des Gehaltsgesetzes 1956.Stimmt der Beamte einer angebotenen Karenzierung nicht zu, so gebührt ihm im Fall der Betrauung mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz keine Fortzahlung nach Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956.
  5. (6)Absatz 6,Auf die Planstelle eines nach Abs. 1 karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten."Auf die Planstelle eines nach Absatz eins, karenzierten Beamten darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen. Die Planstelle erlischt mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten."

Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des Paragraph 22 e, - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art. 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wurde durch Artikel 7, Ziffer 11, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

  1. "(1)Absatz eins,Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z. 1 angeführtenFür Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in Paragraph 15, Absatz eins, und 4 und in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947

...................................... 756.

..."

Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. lauten: Mit Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem Paragraph 25, BB-SozPG die Absatz 4, bis 6 angefügt. Paragraph 25, Absatz 4, und 4a leg. cit. lauten:

  1. "(4)Absatz 4,Für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.Für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten tritt an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken kann oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertritt. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.
  2. (4a)Absatz 4 a,Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach § 17a Abs. 2 letzter Satz."Die Zeit des Karenzurlaubes ist ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung oder gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung eines Ersatzbetrages nach Paragraph 17 a, Absatz 2, letzter Satz."

Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII. GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die RV sah noch keinen § 25 Abs. 4a BB-SozPG vor), aaO, 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus: Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die Regierungsvorlage sah noch keinen Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG vor), aaO, 81, u.a. zu Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:

"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.

..."

Der AB zu § 25 Abs. 4a BB-SozPG, 111 BlgNR XXII. GP 8, lautet: Der Ausschussbericht zu Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG, 111 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 8, lautet:

"Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Abs. 4a, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen." "Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Absatz 4 a,, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen."

II.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausschließlich die Verletzung im "Recht auf Ruhegenuss gemäß Bescheid des BEV vom 21. März 2003, GZ" geltend. Mit dieser Formulierung und der weiteren Begründung, wonach das vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeutete Schreiben formell und materiell rechtskräftig sei, wird bei verständiger Würdigung offensichtlich ein Eingriff in das durch das genannte Schreiben begründete Recht auf Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit dem darin festgelegten Zeitpunkt (30. Juni 2008) geltend gemacht. Da nach dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich die Verletzung dieses Rechtes als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, hat sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 1 VwGG darauf zu beschränken, ob tatsächlich eine Verletzung dieses Rechtes vorliegt (zur Bedeutung des Beschwerdepunktes für die verwaltungsgerichtliche Prüfung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070). römisch zwei.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ausschließlich die Verletzung im "Recht auf Ruhegenuss gemäß Bescheid des BEV vom 21. März 2003, GZ" geltend. Mit dieser Formulierung und der weiteren Begründung, wonach das vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeutete Schreiben formell und materiell rechtskräftig sei, wird bei verständiger Würdigung offensichtlich ein Eingriff in das durch das genannte Schreiben begründete Recht auf Übertritt des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit dem darin festgelegten Zeitpunkt (30. Juni 2008) geltend gemacht. Da nach dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich die Verletzung dieses Rechtes als Beschwerdepunkt geltend gemacht wird, hat sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG darauf zu beschränken, ob tatsächlich eine Verletzung dieses Rechtes vorliegt (zur Bedeutung des Beschwerdepunktes für die verwaltungsgerichtliche Prüfung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0070).

Der Beschwerdeführer ist jedoch durch den angefochtenen Bescheid in diesem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt; dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vom 21. März 2003 tatsächlich - wie dieser meint - um einen Bescheid handelt, was von der belangten Behörde in der Gegenschrift erstmals in Zweifel gezogen wird: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zu gleich gelagerten Fallkonstellationen ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, und vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0016), verkennt die vorliegende Beschwerde, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen steht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, unter E 80 f zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Seit dem vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeuteten Schreiben vom 21. März 2003 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 wesentlich geändert, sodass die allfällige Rechtskraft des vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeuteten Schreibens vom 21. März 2003 der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Rechtsfolgen präzisiert wurden, nicht entgegen stehen kann. Der Beschwerdeführer ist jedoch durch den angefochtenen Bescheid in diesem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt; dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Schreiben vom 21. März 2003 tatsächlich - wie dieser meint - um einen Bescheid handelt, was von der belangten Behörde in der Gegenschrift erstmals in Zweifel gezogen wird: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zu gleich gelagerten Fallkonstellationen ausgesprochen hat vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0115, und vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0016), verkennt die vorliegende Beschwerde, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen steht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist vergleiche , etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, unter E 80 f zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Seit dem vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeuteten Schreiben vom 21. März 2003 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 wesentlich geändert, sodass die allfällige Rechtskraft des vom Beschwerdeführer als Bescheid gedeuteten Schreibens vom 21. März 2003 der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die sich aus Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG ergebenden Rechtsfolgen präzisiert wurden, nicht entgegen stehen kann.

Wenn man dieses Schreiben entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht als Bescheid deutet, kann dadurch überhaupt kein Recht begründet worden sein, in das durch den angefochtenen Bescheid eingegriffen werden konnte. Beizufügen ist, dass sich bei einer solchen Sichtweise die Karenzierung des Beschwerdeführers sowie deren Beginn und Ende und damit der Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand allein aus dem vorliegenden im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid ergeben würde.

Angesichts der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem wiedergegebenen Beschluss vom 27. Februar 2007, B 121/06-3, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Da der Beschwerdeführer somit in dem von ihm allein geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde und eine von Amts wegen wahrzunehmende (§ 41 Abs. 1 VwGG) Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorlag, war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer somit in dem von ihm allein geltend gemachten Recht nicht verletzt wurde und eine von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorlag, war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 12. Dezember 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120069.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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