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L10101 Stadtrecht Burgenland;Norm
BauG Bgld 1997 §3 Z5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/05/0004 E 16. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Landeshauptstadt F E, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. November 2006, Zl. 5-BB-100-544/1-3, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: M AG & Co KG in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt F E hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 31. März 2005 suchte die mitbeteiligte Partei um Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Objekt Sgasse 1, E, Gst. Nr. XX, KG K, bei der zuständigen Baubehörde I. Instanz der beschwerdeführenden Partei an. Diesem Ansuchen wurden Einreichpläne, Baubeschreibungen sowie ein Grundbuchsauszug, eine Vollmacht und ein technisches Informationsblatt angeschlossen.Mit Eingabe vom 31. März 2005 suchte die mitbeteiligte Partei um Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Objekt Sgasse 1, E, Gst. Nr. römisch zwanzig, KG K, bei der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz der beschwerdeführenden Partei an. Diesem Ansuchen wurden Einreichpläne, Baubeschreibungen sowie ein Grundbuchsauszug, eine Vollmacht und ein technisches Informationsblatt angeschlossen.
Die Baubehörde I. Instanz teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 20. April 2005 mit, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei am 17. November 2004 einstimmig eine Resolution über den weiteren Ausbau bzw. die Erweiterung von Sende- und Empfangsanlagen beschlossen habe. Erst nach Vorliegen aller von dieser Resolution geforderten Unterlagen würde das Bauverfahren eingeleitet. Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schreiben vom 28. April 2005 mit, dass sie der Aufforderung des Bürgermeisters nach Vorlage der in der Resolution angeführten Unterlagen nicht nachkommen würde, zumal dieser Resolution keine Verordnungs- und Bescheidqualität zukommen und die geforderten Unterlagen keine Relevanz für das Bauverfahren begründen würden. Die Baubehörde römisch eins. Instanz teilte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 20. April 2005 mit, dass der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei am 17. November 2004 einstimmig eine Resolution über den weiteren Ausbau bzw. die Erweiterung von Sende- und Empfangsanlagen beschlossen habe. Erst nach Vorliegen aller von dieser Resolution geforderten Unterlagen würde das Bauverfahren eingeleitet. Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schreiben vom 28. April 2005 mit, dass sie der Aufforderung des Bürgermeisters nach Vorlage der in der Resolution angeführten Unterlagen nicht nachkommen würde, zumal dieser Resolution keine Verordnungs- und Bescheidqualität zukommen und die geforderten Unterlagen keine Relevanz für das Bauverfahren begründen würden.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 brachte die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein und beantragte die Entscheidung über das anhängige Bauansuchen durch den Gemeinderat der Beschwerdeführerin als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Mit Eingabe vom 30. November 2005 brachte die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein und beantragte die Entscheidung über das anhängige Bauansuchen durch den Gemeinderat der Beschwerdeführerin als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Mit Bescheid des Gemeinderats der Beschwerdeführerin vom 10. März 2006 wurde der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Mitbeteiligten die nach der in Rede stehenden Resolution des Gemeinderats der Beschwerdeführerin vom 17. November 2004 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Somit sei die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen. Mit Bescheid des Gemeinderats der Beschwerdeführerin vom 10. März 2006 wurde der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Mitbeteiligten die nach der in Rede stehenden Resolution des Gemeinderats der Beschwerdeführerin vom 17. November 2004 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Somit sei die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen gewesen.
Dagegen brachte die mitbeteiligte Partei fristgerecht Vorstellung bei der belangten Behörde ein. Dies führte zur Erlassung des angefochtenen Bescheids, mit dem gemäß § 82 Abs. 1 des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/2003, der genannte Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Partei vom 10. März 2006 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei verwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei baurechtlichen Verfahren für eine Fernmeldeanlage Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit, bei denen es um die typischerweise von einer Fernmeldeanlage ausgehenden Gefahren (insbesondere hinsichtlich der Hochfrequenzausbreitung) handle, nicht in die baurechtliche Beurteilung einbezogen werden dürften, weil diese Aspekte im Fall einer Fernmeldeanlage ausschließlich von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" umfasst und nicht der Landeskompetenz "Baurecht" iSd Art. 15 Abs. 1 B-VG zuzuordnen seien. Damit dürften die Baubehörden gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit der Ausstellung hochfrequenter Wellen einer Fernmeldeanlage nicht prüfen und auch keine Unterlagen fordern, die für eine Beurteilung der diesbezüglichen gesundheitlichen Belange erforderlich seien. Von daher hätte mangels gesetzlicher Deckung die Aufforderung an die mitbeteiligte Partei, Unterlagen im Sinne der genannten Resolution vorzulegen, nicht ergehen dürfen. Die Verzögerung im Bauverfahren sei daher auf ein überwiegendes Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen gewesen, weshalb die Abweisung des Devolutionsantrags zu Unrecht erfolgt sei. Dagegen brachte die mitbeteiligte Partei fristgerecht Vorstellung bei der belangten Behörde ein. Dies führte zur Erlassung des angefochtenen Bescheids, mit dem gemäß Paragraph 82, Absatz eins, des Eisenstädter Stadtrechts, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, der genannte Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Partei vom 10. März 2006 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei verwiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei baurechtlichen Verfahren für eine Fernmeldeanlage Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit, bei denen es um die typischerweise von einer Fernmeldeanlage ausgehenden Gefahren (insbesondere hinsichtlich der Hochfrequenzausbreitung) handle, nicht in die baurechtliche Beurteilung einbezogen werden dürften, weil diese Aspekte im Fall einer Fernmeldeanlage ausschließlich von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" umfasst und nicht der Landeskompetenz "Baurecht" iSd Artikel 15, Absatz eins, B-VG zuzuordnen seien. Damit dürften die Baubehörden gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit der Ausstellung hochfrequenter Wellen einer Fernmeldeanlage nicht prüfen und auch keine Unterlagen fordern, die für eine Beurteilung der diesbezüglichen gesundheitlichen Belange erforderlich seien. Von daher hätte mangels gesetzlicher Deckung die Aufforderung an die mitbeteiligte Partei, Unterlagen im Sinne der genannten Resolution vorzulegen, nicht ergehen dürfen. Die Verzögerung im Bauverfahren sei daher auf ein überwiegendes Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen gewesen, weshalb die Abweisung des Devolutionsantrags zu Unrecht erfolgt sei.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Dem Beschwerdeeinwand, § 3 Z. 5 des Bgld. BauG enthalte auch die Pflicht der Baubehörde, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Auswirkung des Bauvorhabens zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, steht die hg. Rechtsprechung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtete Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, hat die hg. Rechtsprechung für sich. Diesbezüglich ist etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0108, und vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0215, hinzuweisen. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Dem Beschwerdeeinwand, Paragraph 3, Ziffer 5, des Bgld. BauG enthalte auch die Pflicht der Baubehörde, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Auswirkung des Bauvorhabens zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, steht die hg. Rechtsprechung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtete Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, hat die hg. Rechtsprechung für sich. Diesbezüglich ist etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0108, und vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0215, hinzuweisen. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Verzögerung im Bauverfahren auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde I. Instanz der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen und die Abweisung des Devolutionsantrags durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei zu Unrecht erfolgt sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Verzögerung im Bauverfahren auf ein überwiegendes Verschulden der Baubehörde römisch eins. Instanz der beschwerdeführenden Partei zurückzuführen und die Abweisung des Devolutionsantrags durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Partei zu Unrecht erfolgt sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber das Parteiengehör verletzt worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber das Parteiengehör verletzt worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 16. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050284.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009