TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/24 2008/05/0215

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z5;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Oktober 2008, Zl. 5-BB-100- 648/1-3, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: M AG und T GmbH, beide vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 6. Juni 2008 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in Eisenstadt gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, versagt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das eingereichte Bauvorhaben der Flächenwidmung der Grundstücke als "Bauland-Geschäftsgebiet" widersprechen und der Betrieb der Anlage das örtsübliche Ausmaß der Strahlung übersteigen würde.Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 6. Juni 2008 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in Eisenstadt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, versagt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das eingereichte Bauvorhaben der Flächenwidmung der Grundstücke als "Bauland-Geschäftsgebiet" widersprechen und der Betrieb der Anlage das örtsübliche Ausmaß der Strahlung übersteigen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der genannte Bescheid des Gemeinderates auf Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 82 und 84 des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/2002, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Freistadt Eisenstadt verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur klargestellt, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst seien und diese daher nicht der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnen wären. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit betreffend die typischerweise von einer Fernmeldeanlage ausgehenden Gefahren (insbesondere hinsichtlich der Hochfrequenzausbreitung) dürften daher vorliegend nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Die Baubehörde sei nicht zuständig, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit der Ausstrahlung hochfrequenter Wellen einer Fernmeldeanlage zu prüfen und diese als Verletzung baupolizeilicher Interessen iSd § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz geltend zu machen. Ferner führten die mitbeteiligten Parteien bezüglich der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" zu Recht die Regelung des § 14 Abs. 3 lit. c des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.F., ins Treffen. Danach seien als Geschäftsgebiet solche Flächen vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Fremdenverkehrs, für Versammlungs- Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt seien. Daraus und auch aus den übrigen Baulandwidmungen gehe deutlich hervor, dass der Landesgesetzgeber von keiner taxativen Aufzählung von zulässigen Bauten sowie Gebäuden in den einzelnen Baulandkategorien ausgehe und daher die fehlende Benennung bestimmter Bauten im § 14 Abs. 3 lit. c leg. cit. nicht den Schluss zulasse, im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan zu stehen. Darüber hinaus sei eine Telekommunikationsanlage ein Bauwerk, welches zur Versorgung der Bevölkerung für Dienstleistungen des täglichen Bedarfs diene. Diese Art von Bauwerken sei als Infrastruktureinrichtung anzusehen. Eine gut ausgebaute Infrastruktur könne dem Gebietscharakter eines ausgewiesenen Geschäftsgebiets, das sich durch eine besondere Dichte an öffentlichen Einrichtungen, Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten auszeichne, nicht entgegenstehen. Gerade das Vorhandensein von entsprechender Infrastruktureinrichtung werde bei dieser Widmungskategorie mit besonderer Nutzungsdichte und Nutzungsvielfalt eine herausragende Bedeutung einnehmen. Eine Telekommunikationsanlage widerspreche daher nicht der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet". Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der genannte Bescheid des Gemeinderates auf Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraphen 82, und 84 des Eisenstädter Stadtrechts, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2002,, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Freistadt Eisenstadt verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur klargestellt, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst seien und diese daher nicht der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnen wären. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit betreffend die typischerweise von einer Fernmeldeanlage ausgehenden Gefahren (insbesondere hinsichtlich der Hochfrequenzausbreitung) dürften daher vorliegend nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Die Baubehörde sei nicht zuständig, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit der Ausstrahlung hochfrequenter Wellen einer Fernmeldeanlage zu prüfen und diese als Verletzung baupolizeilicher Interessen iSd Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. Baugesetz geltend zu machen. Ferner führten die mitbeteiligten Parteien bezüglich der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" zu Recht die Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, i.d.g.F., ins Treffen. Danach seien als Geschäftsgebiet solche Flächen vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Fremdenverkehrs, für Versammlungs- Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt seien. Daraus und auch aus den übrigen Baulandwidmungen gehe deutlich hervor, dass der Landesgesetzgeber von keiner taxativen Aufzählung von zulässigen Bauten sowie Gebäuden in den einzelnen Baulandkategorien ausgehe und daher die fehlende Benennung bestimmter Bauten im Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, leg. cit. nicht den Schluss zulasse, im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan zu stehen. Darüber hinaus sei eine Telekommunikationsanlage ein Bauwerk, welches zur Versorgung der Bevölkerung für Dienstleistungen des täglichen Bedarfs diene. Diese Art von Bauwerken sei als Infrastruktureinrichtung anzusehen. Eine gut ausgebaute Infrastruktur könne dem Gebietscharakter eines ausgewiesenen Geschäftsgebiets, das sich durch eine besondere Dichte an öffentlichen Einrichtungen, Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten auszeichne, nicht entgegenstehen. Gerade das Vorhandensein von entsprechender Infrastruktureinrichtung werde bei dieser Widmungskategorie mit besonderer Nutzungsdichte und Nutzungsvielfalt eine herausragende Bedeutung einnehmen. Eine Telekommunikationsanlage widerspreche daher nicht der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet".

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beschwerdeeinwand, § 3 Z. 5 des Bgld. BauG enthalte auch die Pflicht der Baubehörde, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Auswirkung des Bauvorhabens zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, steht die hg. Rechtsprechung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtete Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, hat die hg. Rechtsprechung für sich. Diesbezüglich ist etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0108, hinzuweisen. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber das Parteiengehör verletzt worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). Dem Beschwerdeeinwand, Paragraph 3, Ziffer 5, des Bgld. BauG enthalte auch die Pflicht der Baubehörde, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Auswirkung des Bauvorhabens zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, steht die hg. Rechtsprechung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtete Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, hat die hg. Rechtsprechung für sich. Diesbezüglich ist etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0108, hinzuweisen. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber das Parteiengehör verletzt worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050215.X00

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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