TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/24 2008/05/0215

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L82001 Bauordnung Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z5;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Oktober 2008, Zl. 5-BB-100- 648/1-3, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien: M AG und T GmbH, beide vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 6. Juni 2008 wurde den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur Errichtung einer Telekommunikationsanlage auf näher bezeichneten Grundstücken in Eisenstadt gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, versagt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das eingereichte Bauvorhaben der Flächenwidmung der Grundstücke als "Bauland-Geschäftsgebiet" widersprechen und der Betrieb der Anlage das örtsübliche Ausmaß der Strahlung übersteigen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der genannte Bescheid des Gemeinderates auf Vorstellung der mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 82 und 84 des Eisenstädter Stadtrechts, LGBl. Nr. 56/2002, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Freistadt Eisenstadt verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur klargestellt, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit gegenüber den von einer Fernmeldeanlage typischerweise ausgehenden Gefahren von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" erfasst seien und diese daher nicht der Landeskompetenz "Baurecht" zuzuordnen wären. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit betreffend die typischerweise von einer Fernmeldeanlage ausgehenden Gefahren (insbesondere hinsichtlich der Hochfrequenzausbreitung) dürften daher vorliegend nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Die Baubehörde sei nicht zuständig, gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit der Ausstrahlung hochfrequenter Wellen einer Fernmeldeanlage zu prüfen und diese als Verletzung baupolizeilicher Interessen iSd § 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz geltend zu machen. Ferner führten die mitbeteiligten Parteien bezüglich der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" zu Recht die Regelung des § 14 Abs. 3 lit. c des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.F., ins Treffen. Danach seien als Geschäftsgebiet solche Flächen vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Fremdenverkehrs, für Versammlungs- Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt seien. Daraus und auch aus den übrigen Baulandwidmungen gehe deutlich hervor, dass der Landesgesetzgeber von keiner taxativen Aufzählung von zulässigen Bauten sowie Gebäuden in den einzelnen Baulandkategorien ausgehe und daher die fehlende Benennung bestimmter Bauten im § 14 Abs. 3 lit. c leg. cit. nicht den Schluss zulasse, im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan zu stehen. Darüber hinaus sei eine Telekommunikationsanlage ein Bauwerk, welches zur Versorgung der Bevölkerung für Dienstleistungen des täglichen Bedarfs diene. Diese Art von Bauwerken sei als Infrastruktureinrichtung anzusehen. Eine gut ausgebaute Infrastruktur könne dem Gebietscharakter eines ausgewiesenen Geschäftsgebiets, das sich durch eine besondere Dichte an öffentlichen Einrichtungen, Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Versammlungs- und Vergnügungsstätten auszeichne, nicht entgegenstehen. Gerade das Vorhandensein von entsprechender Infrastruktureinrichtung werde bei dieser Widmungskategorie mit besonderer Nutzungsdichte und Nutzungsvielfalt eine herausragende Bedeutung einnehmen. Eine Telekommunikationsanlage widerspreche daher nicht der Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet".

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem Beschwerdeeinwand, § 3 Z. 5 des Bgld. BauG enthalte auch die Pflicht der Baubehörde, im vorliegenden Fall die gesundheitliche Auswirkung des Bauvorhabens zu prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, steht die hg. Rechtsprechung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtete Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, hat die hg. Rechtsprechung für sich. Diesbezüglich ist etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0173, und vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/06/0108, hinzuweisen. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin ferner rügt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihr gegenüber das Parteiengehör verletzt worden sei, ist für sie schon deshalb nichts gewonnen, weil nicht aufgezeigt wird, was sie anlässlich des Parteiengehörs vorgebracht hätte und inwieweit dieses Vorbringen zur Erlassung eines anderen (für sie günstigen) Bescheides hätte führen können, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050215.X00

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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