TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/17 2006/13/0030

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §21;
BAO §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Verwaltungsgenossenschaft der V reg. Genossenschaft mbH in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2005, Zl. RV/0867-W/05, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Verwaltungsgenossenschaft der römisch fünf reg. Genossenschaft mbH in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2005, Zl. RV/0867-W/05, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Fall entspricht in den entscheidungswesentlichen Punkten - mit der Maßgabe, dass nur Erträge aus Genussrechtsscheinen der A-Bank Holding AG ("Jersey-Modell") und nicht auch solche aus Genussrechtsscheinen der I-Vermögensanlage GmbH ("Malta-Modell") zu beurteilen sind - dem mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, entschiedenen Fall.

Dies gilt zunächst insoweit, als die belangte Behörde das von ihr erzielte Ergebnis - in einem längeren Absatz auf Seite 7 unten und 8 oben des angefochtenen Bescheides - auf die Annahme eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO gestützt hat. Insoweit genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen. Dies gilt zunächst insoweit, als die belangte Behörde das von ihr erzielte Ergebnis - in einem längeren Absatz auf Seite 7 unten und 8 oben des angefochtenen Bescheides - auf die Annahme eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 22, BAO gestützt hat. Insoweit genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.

Was die davon unabhängige (nach Meinung der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Missbrauches sogar widersprechende) Einstufung der zu beurteilenden Genussrechte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO anlangt, so hat die belangte Behörde zunächst - wie im Fall des zitierten Erkenntnisses - auf die "Genussrechtscheinbedingungen des Jersey-Modells" sowie auf deren Modifikation durch Garantie einer Ausschüttung von jährlich mindestens 6 v.H. für die ersten fünf Jahre und durch Einräumung einer Option zum Verkauf (nach Ablauf von fünf Jahren: mindestens zum Zeichnungspreis) an die A-Bank AG im Prospekt der A-Bank AG, der ein entsprechendes "Angebot an die Erstzeichner" enthalten habe, Bezug genommen. Was die davon unabhängige (nach Meinung der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Missbrauches sogar widersprechende) Einstufung der zu beurteilenden Genussrechte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 21, BAO anlangt, so hat die belangte Behörde zunächst - wie im Fall des zitierten Erkenntnisses - auf die "Genussrechtscheinbedingungen des Jersey-Modells" sowie auf deren Modifikation durch Garantie einer Ausschüttung von jährlich mindestens 6 v.H. für die ersten fünf Jahre und durch Einräumung einer Option zum Verkauf (nach Ablauf von fünf Jahren: mindestens zum Zeichnungspreis) an die A-Bank AG im Prospekt der A-Bank AG, der ein entsprechendes "Angebot an die Erstzeichner" enthalten habe, Bezug genommen.

Daran anschließend hat die belangte Behörde jedoch eingeräumt, die Beschwerdeführerin sei keine Erstzeichnerin gewesen, sondern habe - wie in der Berufung dargestellt - die (1991 emittierten) Genussrechte im Dezember 1993 auf dem Sekundärmarkt erworben. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, ihr gegenüber bestehe - anders als gegenüber Erstzeichnern - "keine derartige Garantie".

Dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dessen ungeachtet "insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht" vorliege, hat die belangte Behörde aus jährlichen Sondervereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank AG abgeleitet, deren Existenz sich aus einem Aktenstück ergeben habe und die von der Beschwerdeführerin in Beantwortung eines Vorhaltes vom 11. Juli 2005 mit Schreiben vom 14. Juli 2005 vorgelegt worden seien.

Dieser die Entscheidung - abgesehen von der Annahme eines Missbrauches - tragende Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides lautet ungekürzt wie folgt:

"Die A-Bank AG traf mit der Bw. in Abänderung zu den im Prospekt genannten Konditionen Vereinbarungen über eine fixe 'Rendite'. Das erste diesbezügliche Schreiben stammt vom Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine (9.12.1993), wobei eine 'Rendite' i. H.v. 4,75% p.a. vereinbart wurde. Weiteren jährlichen Vereinbarungen vom 9.12.1994, 11.12.1995, 13.12.1996, 15.12.1997, 4.12.1998, 10.12.1999, 11.12.2000, 17.12.2001 und 19.12.2002 sind jeweils geänderte Zinssätze zu entnehmen, wobei diese Bedingungen 'ergänzend zum Prospekt' in Kraft treten. Dabei wurde die von der A-Bank Holding AG ausgeschüttete Dividende in Beziehung zu den gemäß Zusatzvereinbarung fixierten Zinsen gesetzt und der Differenzbetrag am Konto 'Zinsertrag Wertpapiere' abgegrenzt. Die Rendite der A-Bank Holding AG stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) eine Vorauszahlung dar. "Die A-Bank AG traf mit der Bw. in Abänderung zu den im Prospekt genannten Konditionen Vereinbarungen über eine fixe 'Rendite'. Das erste diesbezügliche Schreiben stammt vom Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine (9.12.1993), wobei eine 'Rendite' i. H.v. 4,75% p.a. vereinbart wurde. Weiteren jährlichen Vereinbarungen vom 9.12.1994, 11.12.1995, 13.12.1996, 15.12.1997, 4.12.1998, 10.12.1999, 11.12.2000, 17.12.2001 und 19.12.2002 sind jeweils geänderte Zinssätze zu entnehmen, wobei diese Bedingungen 'ergänzend zum Prospekt' in Kraft treten. Dabei wurde die von der A-Bank Holding AG ausgeschüttete Dividende in Beziehung zu den gemäß Zusatzvereinbarung fixierten Zinsen gesetzt und der Differenzbetrag am Konto 'Zinsertrag Wertpapiere' abgegrenzt. Die Rendite der A-Bank Holding AG stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) eine Vorauszahlung dar.

Die vorliegenden Genussrechte, die in den Genussrechtsbedingungen als Substanzgenussrechte dargestellt wurden, wurden somit durch die A-Bank AG in fremdunüblicher Weise dahingehend modifiziert, dass sie mit der Bw. jährlich wechselnde Zinssätze fixierte. Die Ertragserwartungen der Bw. waren vollständig von den Renditen der A-Bank Holding AG abgekoppelt. Es liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht vor, weshalb von steuerpflichtigen Erträgen auszugehen ist." Die vorliegenden Genussrechte, die in den Genussrechtsbedingungen als Substanzgenussrechte dargestellt wurden, wurden somit durch die A-Bank AG in fremdunüblicher Weise dahingehend modifiziert, dass sie mit der Bw. jährlich wechselnde Zinssätze fixierte. Die Ertragserwartungen der Bw. waren vollständig von den Renditen der A-Bank Holding AG abgekoppelt. Es liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 21, BAO) insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht vor, weshalb von steuerpflichtigen Erträgen auszugehen ist."

Diese Ausführungen enthalten keine klare Bezugnahme auf einen - durch die Anknüpfung an die Bedingungen im "Prospekt" allerdings nahegelegten - Zusammenhang mit einer Option zum Verkauf der Genussrechte an die A-Bank AG, deren Vereinbarung "im Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine im Jahre 1993" die Beschwerde in nunmehr vollständiger Abkehr von den Behauptungen in der Berufung ebenfalls zugesteht ("wobei der Rückverkaufspreis sich an einer vereinbarten Rendite orientierte"). Dass die vereinbarten Zinssätze die Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Berücksichtigung beim Verkauf an die A-Bank AG nach oben hin begrenzt hätten, ist den Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie bleiben damit hinter den Feststellungen, auf die sich das zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008 bezog und die diesem Erkenntnis zufolge nicht ausreichten, um die getroffene Entscheidung schlüssig zu begründen, noch zurück, weshalb auch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann. Diese Ausführungen enthalten keine klare Bezugnahme auf einen - durch die Anknüpfung an die Bedingungen im "Prospekt" allerdings nahegelegten - Zusammenhang mit einer Option zum Verkauf der Genussrechte an die A-Bank AG, deren Vereinbarung "im Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine im Jahre 1993" die Beschwerde in nunmehr vollständiger Abkehr von den Behauptungen in der Berufung ebenfalls zugesteht ("wobei der Rückverkaufspreis sich an einer vereinbarten Rendite orientierte"). Dass die vereinbarten Zinssätze die Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Berücksichtigung beim Verkauf an die A-Bank AG nach oben hin begrenzt hätten, ist den Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie bleiben damit hinter den Feststellungen, auf die sich das zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008 bezog und die diesem Erkenntnis zufolge nicht ausreichten, um die getroffene Entscheidung schlüssig zu begründen, noch zurück, weshalb auch insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann.

Die belangte Behörde hat wie im Fall des zitierten Erkenntnisses u.a. nicht berücksichtigt, dass eine Mindestgarantie nicht von der Teilnahme an einem darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg ausschließt und es im Zusammenhang mit der Einrechnung ausgeschütteter Mehrbeträge beim späteren Verkauf der Genussrechte darauf ankommt, ob dieser erzwungen werden kann (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2005/14/0018, auf das sich das zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008 in dieser Hinsicht stützt). Die belangte Behörde hat wie im Fall des zitierten Erkenntnisses u.a. nicht berücksichtigt, dass eine Mindestgarantie nicht von der Teilnahme an einem darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg ausschließt und es im Zusammenhang mit der Einrechnung ausgeschütteter Mehrbeträge beim späteren Verkauf der Genussrechte darauf ankommt, ob dieser erzwungen werden kann vergleiche , dazu näher das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2005/14/0018, auf das sich das zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008 in dieser Hinsicht stützt).

Im Ergebnis war daher auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid aus den in dem Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Ergebnis war daher auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid aus den in dem Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3 l, i, t, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130030.X00

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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