TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2005/14/0018

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

21/02 Aktienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
KStG 1988 §10 Abs1 Z3;
KStG 1988 §8 Abs3 Z1;
  1. KStG 1988 § 10 heute
  2. KStG 1988 § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. KStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. KStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. KStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. KStG 1988 § 10 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 10 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. KStG 1988 § 10 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. KStG 1988 § 10 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  15. KStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  16. KStG 1988 § 10 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  17. KStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  18. KStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 8 heute
  2. KStG 1988 § 8 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  3. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  4. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. KStG 1988 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  8. KStG 1988 § 8 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. KStG 1988 § 8 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.2009 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  11. KStG 1988 § 8 gültig von 24.05.2007 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. KStG 1988 § 8 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. KStG 1988 § 8 gültig von 25.11.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 922/1994
  14. KStG 1988 § 8 gültig von 01.12.1993 bis 24.11.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. KStG 1988 § 8 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  16. KStG 1988 § 8 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der G Gen.m.b.H. in M, vertreten durch die SKP Schüßling, Kofler & Partner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 29. Dezember 2004, RV/0635-I/02, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung und den Verkauf von Geräten und Werkzeugen umfasst.

Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 stellten die Prüfer fest, im Prüfungszeitraum habe die Beschwerdeführerin im Umlaufvermögen Genussrechte "A-Jersey" in Höhe von 28,000.000 S (1996 und 1998) bzw. 14,000.000 S (1997) ausgewiesen. Es handle sich dabei um 280 Stück Genussrechte der A-Bank-Holding AG, Tranche IV. Am 30. September 1997 seien 140 Stück Genussrechte zurückgegeben und am 17. Oktober 1997 weitere 140 Stück Genussrechte gekauft worden. Rechtsgrundlage dieser Genussrechte "Das Jersey Modell" seien die Genussrechtsbedingungen der A-Bank, der Großmuttergesellschaft der A-Bank-Holding AG, die im Zuge des Prüfungsverfahrens am 13. Februar 2001 vorgelegt worden seien.Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung für den Zeitraum 1996 bis 1998 stellten die Prüfer fest, im Prüfungszeitraum habe die Beschwerdeführerin im Umlaufvermögen Genussrechte "A-Jersey" in Höhe von 28,000.000 S (1996 und 1998) bzw. 14,000.000 S (1997) ausgewiesen. Es handle sich dabei um 280 Stück Genussrechte der A-Bank-Holding AG, Tranche römisch vier. Am 30. September 1997 seien 140 Stück Genussrechte zurückgegeben und am 17. Oktober 1997 weitere 140 Stück Genussrechte gekauft worden. Rechtsgrundlage dieser Genussrechte "Das Jersey Modell" seien die Genussrechtsbedingungen der A-Bank, der Großmuttergesellschaft der A-Bank-Holding AG, die im Zuge des Prüfungsverfahrens am 13. Februar 2001 vorgelegt worden seien.

Die erstmalige Veranlagung in Genussrechte sei im Jahr 1994 erfolgt. Am 1. Juli 1994 seien 140 Stück A-Bank-Holding AG Genussrecht-Scheine, Tranche IV, im Nominale von 100.000 S zum Kurs von 104.550 S (ds. 14,637.000 S) erworben worden. Im Begleitschreiben der A-Bank vom 17. Juni 1994 sei ersichtlich, dass ein fixer Zinssatz von 4,4 % festgelegt worden sei, der über den Rückkaufkurs des Jersey-Genussrechts erreicht werde. Der Verkauf bzw. Kauf der Genussrechte stelle sich wie folgt dar:Die erstmalige Veranlagung in Genussrechte sei im Jahr 1994 erfolgt. Am 1. Juli 1994 seien 140 Stück A-Bank-Holding AG Genussrecht-Scheine, Tranche römisch vier, im Nominale von 100.000 S zum Kurs von 104.550 S (ds. 14,637.000 S) erworben worden. Im Begleitschreiben der A-Bank vom 17. Juni 1994 sei ersichtlich, dass ein fixer Zinssatz von 4,4 % festgelegt worden sei, der über den Rückkaufkurs des Jersey-Genussrechts erreicht werde. Der Verkauf bzw. Kauf der Genussrechte stelle sich wie folgt dar:

a) Verkauf von 140 Stück Genussrechten im Veranlagungsjahr 1997

Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. März 1995 an die A-Bank sei "vereinbart" worden, dass Genussrechte im Nominale von 14,000.000 S mit einer Laufzeit bis 31. März 1996 und Zinsen von 4,35 % netto erworben würden. Laut Kontoauszug vom 31. März 1995 seien die 140 Stück Genussrechte zum Kurs von 103.033,33 S, das entspreche einem Kurswert von 14,424.666,67 S, erworben worden. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 1995 an die A-Bank seien die auslaufenden Genussrechte auf weitere zwei Jahre prolongiert worden, ein Nettozinssatz von 3,3 % sei "vereinbart" worden.

Laut Kontoauszug vom 29. September 1997 seien die 140 Stück Genussrechte zum Kurs von 94.412 S (mit Verlust!) verkauft worden, der Rücklosungsbetrag sei von der A-Bank mit 13,197.864 S ermittelt worden. Zur Nachvollziehung der Berechnung sei der Beschwerdeführerin eine "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung 14 Mio. Schilling vom 31. März 1995 bis 1. Oktober 1997" übermittelt worden. Aus diesem Berechnungsschema sei ersichtlich, dass eine Kompensation der ausgeschütteten Beträge mit der fix zugesagten Verzinsung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die Differenz von 782.308,33 S rückerstatten müssen. Dieser Rückerstattungsbetrag sei in den Verkaufskurs (94.412 S) eingerechnet worden.

b) Kauf von 140 Stück Genussrechten im Veranlagungsjahr 1997

Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 1997 an die A-Bank seien Genussrechte im Wert von 14,000.000 S mit einer Laufzeit bis 30. Oktober 1998 und einer fixen Zinsvereinbarung von 3,8 % netto und einer möglichen Verlängerungsoption erworben worden. Der Wertpapierkauf sei am 17. Oktober 1997 zum Kurs von 100.266,66 S erfolgt, das entspreche einem Kurswert von 14,037.333,33 S. Aus steuerlicher Sicht seien die Ausschüttungen des Genussrechts im Jahresabschluss als "Erträge aus Beteiligungen" erfasst und außerbilanziell abgezogen worden. Weiters sei die Anrechnung der von der A-Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt worden. Im Einzelnen seien im Prüfungszeitraum folgende Beträge angefallen:Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 1997 an die A-Bank seien Genussrechte im Wert von 14,000.000 S mit einer Laufzeit bis 30. Oktober 1998 und einer fixen Zinsvereinbarung von 3,8 % netto und einer möglichen Verlängerungsoption erworben worden. Der Wertpapierkauf sei am 17. Oktober 1997 zum Kurs von 100.266,66 S erfolgt, das entspreche einem Kurswert von 14,037.333,33 Sitzung Aus steuerlicher Sicht seien die Ausschüttungen des Genussrechts im Jahresabschluss als "Erträge aus Beteiligungen" erfasst und außerbilanziell abgezogen worden. Weiters sei die Anrechnung der von der A-Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragt worden. Im Einzelnen seien im Prüfungszeitraum folgende Beträge angefallen:

 

1996

1997

1998

 

S

S

S

Beteiligungserträge

1,680.000,--

1,680.000,--

1,148.000,--

KESt

420.000,--

420.000,--

287.000,--

In rechtlicher Würdigung ergebe sich Folgendes:

Rechtsgrundlage für eine Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes seien die Genussrechtsbedingungen, die im Zuge der Prüfungsdurchführung von der A-Bank am 13. Februar 2001 vorgelegt worden seien: Punkt 2 enthalte Regelungen über die Gewinnbeteiligung und Punkt 7.3. regle die Form der Vermögensbeteiligung. Lt. Punkt 7.1. seien die Genussrechte durch den Inhaber des Genussrecht-Scheines nicht kündbar, kündigen könne nur die Gesellschaft selbst. In den Genussrechtsbedingungen sei auch ausgeführt worden, dass die A-Bank für die Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt errichte, wodurch die Möglichkeit geschaffen worden sei, jederzeit Genussrecht-Scheine zu kaufen bzw. zu verkaufen. Die A-Bank habe sich weiters verpflichtet, nach einer Laufzeit von fünf Geschäftsjahren die Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben. Bei Unterschreiten dieser Behaltefrist stehe ein bestimmter Prozentsatz des Zeichnungspreises zur Verfügung, mindestens jedoch 98 % desselben.

Die tatsächliche Abwicklung der Kapitalinvestition bei der Beschwerdeführerin stelle sich wie folgt dar: Es seien über die Anlagenabteilung der A-Bank Vereinbarungen getroffen worden, wonach Geldbeträge für eine bestimmte Laufzeit zu einem fest vereinbarten Zinssatz durch den Kauf von A-Bank-Holding AG Genussrechten angelegt würden. Während der vereinbarten Laufzeit seien Ausschüttungen der A-Bank-Holding AG erfolgt, die im Veranlagungszeitraum ca. 6 % betragen hätten. Der in den Genussrechtsbedingungen verpflichtend vorgesehene Rückkauf durch die A-Bank sei entgegen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung nicht in dem festgelegten prozentuellen Ausmaß des Zeichnungspreises erfolgt. Es sei ein spezieller Kurs ermittelt worden, zu dem die A-Bank die Genussrechte gekauft habe. Der Kurs entspreche nicht den Genussrechtsvereinbarungen, sondern ergebe sich aus dem festen Zinssatz, der anlässlich des Kaufes vertraglich vereinbart worden sei.

Die steuerliche Beurteilung richte sich nicht nach der handelsrechtlichen Bilanzierung, dh. eine Maßgeblichkeit des Handelsrechtes für das Steuerrecht liege nicht vor. Durch diese fehlende Maßgeblichkeit könne somit der Fall eintreten, dass Eigenkapital in der Handelsbilanz Fremdkapital in der Steuerbilanz darstelle und umgekehrt. Im vorliegenden Fall sei die Sicht desjenigen einzunehmen, der die Kapitalinvestition durchführe, dh. es sei zu prüfen, ob eine schuldrechtliche Verbindung vorliege, die unter das Besteuerungsregime des § 10 KStG falle und die Möglichkeit der Anrechnung von Kapitalertragsteuer ermögliche.Die steuerliche Beurteilung richte sich nicht nach der handelsrechtlichen Bilanzierung, dh. eine Maßgeblichkeit des Handelsrechtes für das Steuerrecht liege nicht vor. Durch diese fehlende Maßgeblichkeit könne somit der Fall eintreten, dass Eigenkapital in der Handelsbilanz Fremdkapital in der Steuerbilanz darstelle und umgekehrt. Im vorliegenden Fall sei die Sicht desjenigen einzunehmen, der die Kapitalinvestition durchführe, dh. es sei zu prüfen, ob eine schuldrechtliche Verbindung vorliege, die unter das Besteuerungsregime des Paragraph 10, KStG falle und die Möglichkeit der Anrechnung von Kapitalertragsteuer ermögliche.

§ 10 Abs. 1 Z 3 KStG sehe vor, dass Beteiligungserträge nur dann frei seien, wenn es sich um Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten handle. Diese Gesetzesstelle verweise auf § 8 Abs. 3 Z 1 KStG, der bestimme, dass ein Genussrecht nur vorliege, wenn mit dem Recht eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden sei. Der Gesetzgeber drücke mit dieser Formulierung aus, dass ein Genussrecht steuerrechtlich dann als Eigenkapital zu behandeln sei, wenn der Normadressat unmittelbar vom Gesamterfolg des Unternehmens in positiver wie in negativer Hinsicht betroffen sei. Maßstab dafür sei das eingegangene Risiko. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, KStG sehe vor, dass Beteiligungserträge nur dann frei seien, wenn es sich um Gewinnanteile jeder Art aufgrund einer Beteiligung an inländischen Körperschaften in Form von Genussrechten handle. Diese Gesetzesstelle verweise auf Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KStG, der bestimme, dass ein Genussrecht nur vorliege, wenn mit dem Recht eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden sei. Der Gesetzgeber drücke mit dieser Formulierung aus, dass ein Genussrecht steuerrechtlich dann als Eigenkapital zu behandeln sei, wenn der Normadressat unmittelbar vom Gesamterfolg des Unternehmens in positiver wie in negativer Hinsicht betroffen sei. Maßstab dafür sei das eingegangene Risiko.

Im gegenständlichen Fall sähen die Genussrechtsbedingungen eine Gewinnbeteiligung und einen Liquidationsgewinn vor. Weiters bestehe seitens der A-Bank die Verpflichtung, die Genussrechte zu einem festgelegten Kurs, gestaffelt nach der Behaltefrist, zu kaufen. Konkret sei das Geschäft jedoch in der Weise abgewickelt worden, dass ein fixer Zinssatz schriftlich vereinbart worden sei und die Differenz zwischen Genussrechtsschüttung und fixer Zinsvereinbarung am Laufzeitende über den Kurs verrechnet worden sei. Faktisch habe die Abgabepflichtige somit ihr Geld zu einem Festbetrag veranlagt, was eine Risikominimierung darstelle und folglich eine Qualifizierung als Forderung und nicht als Genussrecht iSd § 8 Abs. 3 KStG nach sich ziehe. Die rechtliche Würdigung führe zu folgenden Auswirkungen im Bereich der steuerfreien Erträge (vgl. Tz 40 und 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001):Im gegenständlichen Fall sähen die Genussrechtsbedingungen eine Gewinnbeteiligung und einen Liquidationsgewinn vor. Weiters bestehe seitens der A-Bank die Verpflichtung, die Genussrechte zu einem festgelegten Kurs, gestaffelt nach der Behaltefrist, zu kaufen. Konkret sei das Geschäft jedoch in der Weise abgewickelt worden, dass ein fixer Zinssatz schriftlich vereinbart worden sei und die Differenz zwischen Genussrechtsschüttung und fixer Zinsvereinbarung am Laufzeitende über den Kurs verrechnet worden sei. Faktisch habe die Abgabepflichtige somit ihr Geld zu einem Festbetrag veranlagt, was eine Risikominimierung darstelle und folglich eine Qualifizierung als Forderung und nicht als Genussrecht iSd Paragraph 8, Absatz 3, KStG nach sich ziehe. Die rechtliche Würdigung führe zu folgenden Auswirkungen im Bereich der steuerfreien Erträge vergleiche , Tz 40 und 41 des Bp-Berichtes vom 17. Juli 2001):

Beteiligungserträge gemäß § 10 KStGBeteiligungserträge gemäß Paragraph 10, KStG

1995

1996

1997

1998

1999

 

S

S

S

S

S

Erträge aus Jersey-Beteiligung lt. Vlg

1,145.200,--

1,680.000,--

1,642.667,--

1,217.177,--

868.000,--

Erträge aus Jersey-Beteiligung lt. Bp

0,--

0,--

0,--

0,--

0,--

Differenz

1,145.200,--

1,680.000,--

1,642.667,--

1,217.177,--

868.000,--

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - am 20. September 2001 Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999.Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüfer und erließ - teilweise nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO von Amts wegen - am 20. September 2001 Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999.

Am 19. Oktober 2001 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. gegen die Sachbescheide. Zur Begründung führte sie aus, im Prüfungszeitraum habe sie Genussrechte an der A-Bank-Holding AG gehalten. Es handle sich um Genussrechte iSd § 174 AktG, die nicht nur schuldrechtliche Ansprüche, sondern auch Vermögensrechte verbrieften. Der Genussrechtsinhaber habe eine Beteiligung am Gewinn wie auch am Liquidationsgewinn der Gesellschaft. Dem Genussscheininhaber stehe kein Kündigungsrecht zu. Derartige Genussrechtseinlagen stellten nach Lehre und Rechtsprechung Eigenkapital und die Erträge aus solchen Genussrechten Beteiligungserträge iSd § 10 Abs. 1 Z 3 KStG dar. Demgemäß seien die Erträge in die Besteuerungsgrundlagen bei der A-Bank-Holding AG eingeflossen und dann versteuert nach Abzug der Kapitalertragsteuer an die Beschwerdeführerin ausgeschüttet worden, welche die Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung habe anrechnen lassen. Die grundsätzliche Qualifikation des Genussrechtskapitals sei auch bereits in zahlreichen Betriebsprüfungen untersucht und anerkannt worden.Am 19. Oktober 2001 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. gegen die Sachbescheide. Zur Begründung führte sie aus, im Prüfungszeitraum habe sie Genussrechte an der A-Bank-Holding AG gehalten. Es handle sich um Genussrechte iSd Paragraph 174, AktG, die nicht nur schuldrechtliche Ansprüche, sondern auch Vermögensrechte verbrieften. Der Genussrechtsinhaber habe eine Beteiligung am Gewinn wie auch am Liquidationsgewinn der Gesellschaft. Dem Genussscheininhaber stehe kein Kündigungsrecht zu. Derartige Genussrechtseinlagen stellten nach Lehre und Rechtsprechung Eigenkapital und die Erträge aus solchen Genussrechten Beteiligungserträge iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, KStG dar. Demgemäß seien die Erträge in die Besteuerungsgrundlagen bei der A-Bank-Holding AG eingeflossen und dann versteuert nach Abzug der Kapitalertragsteuer an die Beschwerdeführerin ausgeschüttet worden, welche die Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung habe anrechnen lassen. Die grundsätzliche Qualifikation des Genussrechtskapitals sei auch bereits in zahlreichen Betriebsprüfungen untersucht und anerkannt worden.

Die Betriebsprüfung wolle nunmehr eine Umdeutung des Genussrechtskapitals in Fremdkapital vornehmen und die Anwendung der Steuerbefreiung des § 10 KStG verweigern. Sie stütze sich dabei auf die Abwicklung des Vorgangs durch die A-Bank, die aber von der Betriebsprüfung nicht zutreffend dargestellt worden sei. Dabei sei zunächst auch zu beachten, dass das Gesellschaftsverhältnis nur zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank-Holding AG bestehe und daher auch nur zwischen diesen beurteilt werden könne. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG sehe als Bedingung für die Qualifikation der Ausschüttungen als Einkommensverwendung ausdrücklich nur die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn vor. Eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung wäre nicht schädlich.Die Betriebsprüfung wolle nunmehr eine Umdeutung des Genussrechtskapitals in Fremdkapital vornehmen und die Anwendung der Steuerbefreiung des Paragraph 10, KStG verweigern. Sie stütze sich dabei auf die Abwicklung des Vorgangs durch die A-Bank, die aber von der Betriebsprüfung nicht zutreffend dargestellt worden sei. Dabei sei zunächst auch zu beachten, dass das Gesellschaftsverhältnis nur zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank-Holding AG bestehe und daher auch nur zwischen diesen beurteilt werden könne. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KStG sehe als Bedingung für die Qualifikation der Ausschüttungen als Einkommensverwendung ausdrücklich nur die Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn vor. Eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung wäre nicht schädlich.

Allfällige Zusagen eines Dritten könnten für die Qualifikation des Genussrechtskapitals bei der A-Bank-Holding AG nicht relevant sein, weil sie auf die Beteiligung am Gewinn und Liquidationsgewinn der A-Bank-Holding AG keinen Einfluss hätten, wobei aber die Auffassung der Betriebsprüfung, wonach eine fixe Verzinsung zugesagt worden wäre, ausdrücklich bestritten werde. Es habe im Rahmen des Anbots wohl eine Vergleichsrechnung mit angenommenen Werten gegeben, um dieses zu erläutern, aber keine Zusage. Die A-Bank habe eine befristete "Option" eingeräumt, die Genussrechte innerhalb bestimmter Zeiträume zu fixierten Kursen an sie zurückzuverkaufen. Diese Option sei nicht Bestandteil der Genussrechtsbedingungen gewesen. Von dieser Option sei nicht Gebrauch gemacht worden, Verkäufe an die A-Bank seien erst nach Ablauf der Option erfolgt. Der Rückkauf sei daher nicht entgegen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung erfolgt, sondern sei der freien Vereinbarung durch die Parteien unterlegen. Der Rückkauf des fortbestehenden Genussrechts sei aber für die Frage der Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn und Liquidationsgewinn ohne Bedeutung. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge erfüllt und es bestehe auch keine Divergenz zwischen dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und der äußeren Erscheinungsform dieser Beteiligung an der A-Bank-Holding AG. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass die ausgeschütteten Beträge in den Besteuerungsgrundlagen der A-Bank-Holding AG erfasst worden seien.

Am 30. Juli 2002 und 6. August 2002 erließ das Finanzamt Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1999, mit der die Berufung, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung, abgewiesen wurde. Die A-Bank sei mit der A-Bank-Holding AG gesellschaftsrechtlich verbunden. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der A-Bank, ihrer Hausbank, beabsichtigt, überschüssige Liquidität ertragbringend und risikoneutral zu veranlagen. Zu diesem Zweck seien zwischen den Vertragsparteien Gespräche geführt worden, in denen Laufzeit und Verzinsung der zu veranlagenden Gelder schriftlich festgelegt worden seien. Im Konkreten seien - basierend auf dieser Vereinbarung - Genussrechte bei der A-Bank-Holding AG, einer Konzerngesellschaft der A-Bank, gezeichnet worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Veranlagung zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank im Vorhinein vereinbart worden sei und die A-Bank-Holding AG mit der A-Bank gesellschaftsrechtlich verbunden sei, könne die Genussrechtszeichnung nur als integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung betrachtet werden.

Am 30. August 2002 stellte die Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin sie ergänzend festhielt, der Wunsch nach gewinnbringender Veranlagung von Liquidität sei häufig Grundlage für das Eingehen von Beteiligungen, etwa den Erwerb von Aktien. Es treffe nicht zu, dass "Laufzeit und Verzinsung" im gegenständlichen Fall von Vornherein vereinbart worden wären, die Genussrechte seien über längere Zeiträume hin gehalten worden. Eine von der A-Bank eingeräumte "Put-Option", mit der eine gewisse Absicherung erreicht werden sollte, ändere nichts am grundsätzlichen Risiko des Gesellschafters. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 9. Mai 1989, 89/14/0033, und vom 20. April 1993, 93/14/0007) könne abgeleitet werden, dass das Innehaben einer Option zu Absicherungszwecken den Charakter der Veranlagung nicht verändere.

Genussrechte, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Z 1 KStG erfüllten, würden ertragsteuerlich dem Eigenkapital gleichgestellt. Ausschüttungen jeder Art stellten steuerneutrale Einkommensverwendung dar. Die Ausschüttungen fielen unter die Befreiung des § 10 KStG, wenn eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft gegeben sei. Beide Voraussetzungen müssten vorliegen, die Höhe der Gewinnbeteiligung müsse aber nicht definiert sein. Bedingungen oder Begrenzungen in zeitlicher und/oder umfänglicher Hinsicht schadeten der Gewinnabhängigkeit nicht. Das Vorliegen eines Kapitalverlustrisikos sei nicht Voraussetzung für die Einstufung als Substanzgenussrecht. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lägen im gegenständlichen Fall vor.Genussrechte, welche die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KStG erfüllten, würden ertragsteuerlich dem Eigenkapital gleichgestellt. Ausschüttungen jeder Art stellten steuerneutrale Einkommensverwendung dar. Die Ausschüttungen fielen unter die Befreiung des Paragraph 10, KStG, wenn eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft gegeben sei. Beide Voraussetzungen müssten vorliegen, die Höhe der Gewinnbeteiligung müsse aber nicht definiert sein. Bedingungen oder Begrenzungen in zeitlicher und/oder umfänglicher Hinsicht schadeten der Gewinnabhängigkeit nicht. Das Vorliegen eines Kapitalverlustrisikos sei nicht Voraussetzung für die Einstufung als Substanzgenussrecht. Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lägen im gegenständlichen Fall vor.

Für die Beurteilung der Stellung des Genussrechtsinhabers sei ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Genussrechtsinhaber entscheidend. Andere Vertragsbeziehungen, die der Genussrechtsinhaber mit Dritten begründet habe, könnten das Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Genussrechtsinhaber nicht beeinträchtigen. Soweit ersichtlich führten Garantiezusagen (und damit auch Absicherungsgeschäfte) nach der Rechtsprechung allenfalls dazu, dass dem Steuerpflichtigen ein zusätzlicher Ertrag für die Hingabe des Kapitals zukomme (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 17.September 1996, 95/14/0113). Der Charakter der Veranlagung werde durch eine solche Zusage aber nicht berührt.

Im Zuge der Erstveranlagung erließ das Finanzamt am 20. September 2002 einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000, mit dem die "Schachtelbefreiung Genussrechte" - den Vorjahren folgend - nicht anerkannt wurde. Gleichzeitig erließ das Finanzamt auch einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre. Gegen diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 8. Oktober 2002 Berufung, die sich gegen die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit gemäß § 10 Abs. 1 KStG für Gewinnausschüttungen auf von der A-Bank-Holding AG emittierte Genussrechte richtete. In der Begründung wiederholte sie ihr im Vorlageantrag vom 30. August 2002 erstattetes Vorbringen. Die Berufung vom 8. Oktober 2002 wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.Im Zuge der Erstveranlagung erließ das Finanzamt am 20. September 2002 einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000, mit dem die "Schachtelbefreiung Genussrechte" - den Vorjahren folgend - nicht anerkannt wurde. Gleichzeitig erließ das Finanzamt auch einen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 und Folgejahre. Gegen diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 8. Oktober 2002 Berufung, die sich gegen die Nichtanerkennung der Steuerfreiheit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KStG für Gewinnausschüttungen auf von der A-Bank-Holding AG emittierte Genussrechte richtete. In der Begründung wiederholte sie ihr im Vorlageantrag vom 30. August 2002 erstattetes Vorbringen. Die Berufung vom 8. Oktober 2002 wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung und gab dabei dem Berufungsbegehren, soweit es die Genussrechte betrifft, nicht Folge.

Ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen werde, hänge, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 98/14/0131, zum Ausdruck gebracht habe, davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiege. Für den Eigenmittelcharakter sprächen dabei etwa die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien seien etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 21. Mai 1997, 95/14/0151). Weiters wäre als Fremdkapitalkriterium das Vorliegen einer (Mindest)Verzinsungsvereinbarung zu nennen.

Die vorstehenden Ausführungen seien auch für die Beurteilung der Genussrechte "Das Jersey Modell" maßgeblich, denen folgende "Bedingungen" zugrunde lägen:

"Bedingungen

1.1. Die Genussrecht-Scheine der A-Bank-Holding AG verbriefen auf Inhaber lautende Genussrechte nach § 174 AktG und sind eingeteilt in 10.000 Stück über je 100.000 S Nominale. 1.1. Die Genussrecht-Scheine der A-Bank-Holding AG verbriefen auf Inhaber lautende Genussrechte nach Paragraph 174, AktG und sind eingeteilt in 10.000 Stück über je 100.000 S Nominale.

1.2. Die Genussrecht-Scheine werden in einer Sammelurkunde verbrieft.

2. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich einen Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Einzahlung des Zeichnungspreises zu bezahlen.

3. Der laufende Gewinnanspruch des Genussrecht-Schein-Inhabers geht dem der Gesellschafter vor.

4. Die erste Ausschüttung erfolgt aus dem handelsrechtlichen Jahresgewinn des Geschäftsjahres 1991/92.

5. Der jährliche Gewinnanteil ist 14 Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, zur Auszahlung fällig.

6. Die Genussrechte werden auf Bestehensdauer der Gesellschaft ausgegeben. Die Gesellschaft ist berechtigt, Genussrechte mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zu jedem am 30.9. endenden Geschäftsjahr zu kündigen. Die Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Gesellschaft wird mit Verständigung gemäß Pkt. 13 dieser Bestimmungen erklärt.

7.1. Die Genussrechte sind durch den Genussrecht-Schein-Inhaber nicht kündbar.

7.2. Bei Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft hat der Genussrecht-Schein-Inhaber einen Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungspreises.

7.3. Die Genussrecht-Scheine gewähren den Genussrecht-Schein-Inhabern darüber hinaus eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft.

Der Unternehmenswert wird von einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung des Fachgutachtens Nr. 74 oder einem diesem entsprechenden Gutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Die Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am Unternehmenswert entspricht dem Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft per 30.9.1991. Das bilanzielle Eigenkapital besteht aus dem bar einbezahlten Stammkapital und allen versteuerten und unversteuerten Rücklagen und dem Genussrechtskapital. Soweit weitere Genussrechte oder gleichartige Finanzierungsinstrumente begeben oder das Stammkapital erhöht wird, ist das Beteiligungsverhältnis am Unternehmenswert entsprechend anzupassen.

7.4. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft tritt an die Stelle der Beteiligung am ermittelten Unternehmenswert die anteilsmäßige Beteiligung des Genussrecht-Schein-Inhabers am tatsächlich erzielten Liquidationsgewinn.

8. Durch die Hingabe des Kapitals wird kein Gesellschaftsverhältnis, welcher Art auch immer, begründet, insbesondere kein Recht auf Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft.

Der Genussrecht-Schein-Inhaber gewährt der Gesellschaft kein Darlehen. Die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers leiten sich ausschließlich aus diesem Genussrecht-Schein ab. Ansprüche aus einem anderen Titel bestehen nicht.

9. Werden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Genussrecht-Scheine ausgegeben, so sind die Ansprüche des Genussrecht-Schein-Inhabers dieses Genussrecht-Scheines im Sinne des Verwässerungsschutzes durch Gewährung eines anteilsmäßigen Bezugsrechtes auszugleichen.

10. Zur Unterrichtung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stellt die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen Halbjahresbericht zur Verfügung. Die Berichte werden den Depot führenden Banken zugeleitet. Außerdem kann sie jeder Genussrecht-Schein-Inhaber bei der Gesellschaft anfordern.

11. Falls im Zusammenhang mit der Emission dieses Genussrecht-Scheines eine Belastung mit einer welchen Namen immer habenden Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes oder einer Verkehrsteuer eintreten sollte, geht diese zu Lasten der Gesellschaft.

12. Zahlstelle, bei der fällige Ausschüttungsanteile und Genussrecht-Scheine eingelöst werden können, ist die A-Bank.

13. Bekanntmachungen der Gesellschaft, die Genussrecht-Scheine betreffen, werden im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

14. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt.

15. Sämtliche Rechtsverhältnisse, die mit der Zeichnung dieses Genussrecht-Scheines begründet wurden, unterliegen österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wien."

Die "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" ließen es nach Ansicht der belangten Behörde zunächst als nahe liegend erscheinen, das Genussrechtskapital dem Eigenkapital zuzuordnen. Dafür sprächen insbesondere die Pkt. 2. (Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft), 6. (unbegrenzte Laufzeit der Genussrechte),

7.1. (Unkündbarkeit durch den Genussrecht-Schein-Inhaber) und 7.3. (Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft). Gerade die Unkündbarkeit der Genussrechte durch den Genussrecht-Schein-Inhaber werde aber relativiert durch eine die "Übertragbarkeit/Sekundärmarkt" regelnde ergänzende Bestimmung folgenden Inhalts:

"Die A-Bank wird für Genussrecht-Scheine einen Sekundärmarkt einrichten, sodass Genussrecht-Scheine jederzeit verkauft werden können bzw. über den Sekundärmarkt ein weiterer Zukauf von Genussrecht-Scheinen möglich ist.

Die A-Bank bietet verbindlich und unwiderruflich an, Genussrecht-Scheine mindestens zum Zeichnungspreis zu erwerben, soferne diese bis nach Ausschüttung auf das fünfte volle Geschäftsjahr vom Zeichner gehalten werden. Wird diese Behaltefrist unterschritten, vermindert sich das Preisangebot für den Erwerb bei einer Übernahme nach der Ausschüttung auf das

  • -Strichaufzählung
    vierte Geschäftsjahr auf 99,5 %
  • -Strichaufzählung
    dritte Geschäftsjahr auf 99,0 %
  • -Strichaufzählung
    zweite Geschäftsjahr auf 98,5 %
  • -Strichaufzählung
    erste Geschäftsjahr auf 98,0 %
des Zeichnungspreises.
Die Annahme dieses Angebotes ist der A-Bank vom Zeichner unter Angabe des Abgabetermins mindestens 30 Tage vorher in rechtsverbindlicher Form bekannt zu geben.
Die Gewinnerwartung des Zeichners im Abgabetermin (6,0 % je Geschäftsjahr) wird im Übernahmepreis anteilig abgegolten."
Für die belangte Behörde sei entscheidend, dass die "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" letztlich nicht erfüllt worden seien und sich der Erwerb der Genussrechte durch die Beschwerdeführerin - in wirtschaftlicher Hinsicht - ganz anders gestaltet habe. So stehe fest, dass dem Genussrecht-Schein-Inhaber ein jährlicher Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der A-Bank-Holding AG im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft (vgl. Pkt. 2. der "Bedingungen") nicht gewährt worden sei, sondern mit dem Erwerb der Genussrechte vielmehr eine festverzinsliche Veranlagung habe erzielt werden sollen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 habe die A-Bank der Beschwerdeführerin - in Abweichung zu den "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" - Folgendes mitgeteilt:Für die belangte Behörde sei entscheidend, dass die "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" letztlich nicht erfüllt worden seien und sich der Erwerb der Genussrechte durch die Beschwerdeführerin - in wirtschaftlicher Hinsicht - ganz anders gestaltet habe. So stehe fest, dass dem Genussrecht-Schein-Inhaber ein jährlicher Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der A-Bank-Holding AG im Verhältnis zwischen dem Nennwert seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft vergleiche , Pkt. 2. der "Bedingungen") nicht gewährt worden sei, sondern mit dem Erwerb der Genussrechte vielmehr eine festverzinsliche Veranlagung habe erzielt werden sollen. Mit Schreiben vom 17. Juni 1994 habe die A-Bank der Beschwerdeführerin - in Abweichung zu den "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" - Folgendes mitgeteilt:
"Wie heute anlässlich eines Telefonates mit Herrn Sch. vereinbart, erhalten Sie von uns ein modifiziertes Veranlagungsofferte, das Ihnen exakt einen Vergleich zwischen der herkömmlichen DEM-Festgeldveranlagung und dem steuerfreien Genussrecht ermöglicht.
Sie veranlagen 14 Mio. Schilling bzw. 2 Mio. DEM vom 30.6.1994 - 31.12.1994, wobei bei beiden Varianten die Zinsverrechnung kalendermäßig/360 erfolgt und beim Jersey-Genussrecht mit Ende November 6 % ausgeschüttet werden, die über den Rückkaufkurs per 31.12. auf die vereinbarten 4,4 % reduziert werden.

 

Festgeld (DEM)

Jersey (ATS)

Laufzeit

6 Monate

12 Monate

6 Monate

12 Monate

Zinsen vor Steuern

4,75

4 7/8

4,4

4,4

- BuSt

-

-

0,6

0,3

- KöSt 34 %

1,62

1,62

-

-

Ertrag nach Steuern

3,14

3,22

3,8

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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