Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §21;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der V reg. Genossenschaft mbH in B, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Dezember 2005, Zl. RV/1293-W/03, betreffend Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der römisch fünf reg. Genossenschaft mbH in B, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. Dezember 2005, Zl. RV/1293-W/03, betreffend
u. a. Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 2001) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Fall entspricht in den entscheidungswesentlichen Punkten - mit der Maßgabe, dass nur Erträge aus Genussrechtsscheinen der A-Bank Holding AG ("Jersey-Modell") und nicht auch solche aus Genussrechtsscheinen der I-Vermögensanlage GmbH ("Malta-Modell") zu beurteilen sind - dem mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, entschiedenen Fall.
Dies gilt zunächst insoweit, als die belangte Behörde das von ihr erzielte Ergebnis - auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Bescheides - auf die Annahme eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO gestützt hat. Insoweit genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen. Dies gilt zunächst insoweit, als die belangte Behörde das von ihr erzielte Ergebnis - auf den Seiten 15 bis 17 des angefochtenen Bescheides - auf die Annahme eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 22, BAO gestützt hat. Insoweit genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.
Was die davon unabhängige (nach Meinung der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Missbrauches sogar widersprechende) Einstufung der zu beurteilenden Genussrechte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO anlangt, so hat die belangte Behörde in der Darstellung des Sachverhaltes die "Genussrechtscheinbedingungen des Jersey-Modells" sowie deren Modifikation durch Garantie einer Ausschüttung von jährlich mindestens 6 v.H. für die ersten fünf Jahre und durch Einräumung einer Option zum Verkauf (nach Ablauf von fünf Jahren: mindestens zum Zeichnungspreis) an die A-Bank AG im Prospekt der A-Bank AG beschrieben. Was die davon unabhängige (nach Meinung der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Missbrauches sogar widersprechende) Einstufung der zu beurteilenden Genussrechte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 21, BAO anlangt, so hat die belangte Behörde in der Darstellung des Sachverhaltes die "Genussrechtscheinbedingungen des Jersey-Modells" sowie deren Modifikation durch Garantie einer Ausschüttung von jährlich mindestens 6 v.H. für die ersten fünf Jahre und durch Einräumung einer Option zum Verkauf (nach Ablauf von fünf Jahren: mindestens zum Zeichnungspreis) an die A-Bank AG im Prospekt der A-Bank AG beschrieben.
Wiedergegeben wurde aber auch das im Berufungsverfahren in Eingaben vom 23. Juni 2005 und vom 6. September 2005 jeweils in Beantwortung von Vorhalten der belangten Behörde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit den im August 1995 von ihr am Sekundärmarkt (von der A-Bank AG) erworbenen ersten 300 Stück Genussrechtsscheinen der A-Bank Holding AG keine Option zum Verkauf an die A-Bank AG verbunden gewesen sei, weil eine solche Option nur den Erstzeichnern eingeräumt worden sei. Auch einen tatsächlichen Verkauf dieser Genussrechte durch die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde (dem insoweit nicht wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin folgend) nicht festgestellt.
Bei den im Juli 1998 ebenfalls am Sekundärmarkt (von der A-Bank AG) erworbenen weiteren 200 Stück, die im Juli 2000 an die A-Bank AG zurückverkauft worden seien, sei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit dem Verkaufserlös (S 20,521.383,33) die Differenz (S 521.383,33) zwischen den Ausschüttungen der A-Bank Holding AG und den - auf Grund einer Zusatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank AG beim Kauf der Genussrechte - jährlich auf der Grundlage der Sekundärmarktrendite am 30. Juni festgelegten Renditen für die beiden Jahre ausgeglichen worden.
In ihren Erwägungen gründete die belangte Behörde die Verneinung eines Substanzgenussrechtes hinsichtlich der im Jahr 1998 angeschafften und im Jahr 2000 wieder veräußerten Genussrechte "auch" auf diese Zusatzvereinbarung über die jährliche Festlegung einer Rendite auf der Grundlage der Sekundärmarktrendite, wobei "demgemäß" der jeweilige Differenzbetrag im Verhältnis zu den Ausschüttungen der A-Bank Holding AG von der A-Bank AG "nicht sofort ausbezahlt, sondern erst bei Rückkauf ... verrechnet" werde (Seite 19 des angefochtenen Bescheides). Hiezu kann - wie im Fall des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2006/13/0030 - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, verwiesen werden. In ihren Erwägungen gründete die belangte Behörde die Verneinung eines Substanzgenussrechtes hinsichtlich der im Jahr 1998 angeschafften und im Jahr 2000 wieder veräußerten Genussrechte "auch" auf diese Zusatzvereinbarung über die jährliche Festlegung einer Rendite auf der Grundlage der Sekundärmarktrendite, wobei "demgemäß" der jeweilige Differenzbetrag im Verhältnis zu den Ausschüttungen der A-Bank Holding AG von der A-Bank AG "nicht sofort ausbezahlt, sondern erst bei Rückkauf ... verrechnet" werde (Seite 19 des angefochtenen Bescheides). Hiezu kann - wie im Fall des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2006/13/0030 - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, verwiesen werden.
Sowohl hinsichtlich dieser als auch hinsichtlich der bereits im Jahr 1995 angeschafften (und nicht verkauften) Genussrechte - und somit in die Entscheidung aus ihrer Sicht, abgesehen von der Annahme eines Missbrauches, tragender Weise - begründete die belangte Behörde die Verneinung des Vorliegens von Substanzgenussrechten aber in erster Linie mit dem Argument, die "modellhafte Gestaltung" im Sinne des "Jersey-Modells" habe es der A-Bank AG (auch nach der Einschaltung der maltesischen Bank) ermöglicht, den "im Wege des internationalen Schachtelprivilegs auszuschüttenden Betrag" präzise zu steuern (Seiten 17 und 18 des angefochtenen Bescheides). Der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang aus einem die Behandlung des "Jersey-Modells" im Rechnungswesen betreffenden Schreiben vom 24. Juni 1991 zitiert wird, bedeutet aber keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber der Hervorhebung desselben Gesichtspunktes auch schon in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2006/13/0032, aufgehobenen Bescheid.
Im Ergebnis war daher auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerde ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die amtswegige Wiederaufnahme richtet, war der Spruch entsprechend einzuschränken. Im Ergebnis war daher auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerde ihrem gesamten Inhalt nach nicht gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die amtswegige Wiederaufnahme richtet, war der Spruch entsprechend einzuschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 17. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130029.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009