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41/02 AsylrechtNorm
FPG 2005 §60 Abs6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M M, geboren am 1. Mai 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 2008, Zl. E1/43.821/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M M, geboren am 1. Mai 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. November 2008, Zl. E1/43.821 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. November 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. November 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 14. März 2004 mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten und vom 10. März bis 9. April 2004 gültigen Visum C in das Bundesgebiet gelangt und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums nicht ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt.
Am 3. August 2004 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Der beantragte Aufenthaltstitel sei ihm darauf erteilt und in weiterer Folge verlängert worden.Am 3. August 2004 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und anschließend bei der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" eingebracht. Der beantragte Aufenthaltstitel sei ihm darauf erteilt und in weiterer Folge verlängert worden.
Am 12. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 130 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, weil er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So habe er mit zwei abgesondert verfolgten Personen in der Zeit zwischen 17. März 2007 und 18. März 2007 im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung zwei Standsafes, Blankoschecks der PSK im Gesamtwert von € 2.000,-- und Bargeld in der Höhe von € 200,-- sowie in der Zeit zwischen 22. März 2007 und 26. März 2007 im Behindertenzentrum Tagesheim "J" einen Möbeltresor, Handkassengeld, einen Laptop und Fahrscheine im Gesamtwert von ca. € 1.900,-- erbeutet. Am 12. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins,, Paragraph 130, zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, weil er in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eines Diebstahls durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So habe er mit zwei abgesondert verfolgten Personen in der Zeit zwischen 17. März 2007 und 18. März 2007 im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung zwei Standsafes, Blankoschecks der PSK im Gesamtwert von € 2.000,-- und Bargeld in der Höhe von € 200,-- sowie in der Zeit zwischen 22. März 2007 und 26. März 2007 im Behindertenzentrum Tagesheim "J" einen Möbeltresor, Handkassengeld, einen Laptop und Fahrscheine im Gesamtwert von ca. € 1.900,-- erbeutet.
Darüber hinaus sei über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 1. Oktober 2008 wegen Übertretung des § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden, weil er am 18. September 2008 in W in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l) ein Kfz gelenkt habe.Darüber hinaus sei über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Erstbehörde vom 1. Oktober 2008 wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden, weil er am 18. September 2008 in W in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l) ein Kfz gelenkt habe.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin zwar Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, nicht jedoch begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 leg. cit. sei, weil seine österreichische Ehegattin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Es sei daher im Sinn des § 87 leg. cit. (u.a.) § 86 leg. cit. anzuwenden. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden § 60 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. erfüllt sei. Angesichts des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 leg. cit. vor. Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin zwar Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG, nicht jedoch begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, leg. cit. sei, weil seine österreichische Ehegattin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen habe. Es sei daher im Sinn des Paragraph 87, leg. cit. (u.a.) Paragraph 86, leg. cit. anzuwenden. Auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des im Sinn des Paragraph 86, Absatz eins, FPG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. erfüllt sei. Angesichts des der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, leg. cit. vor.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, seit drei Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig zu sein und keine Sorgepflichten sowie in Österreich außer seiner Frau keine Familienangehörigen zu haben. Bis zu seiner Verhaftung hätte er angemeldet gearbeitet und € 1.400,-- monatlich verdient. Er hätte in Serbien zwölf Jahre die Schule besucht. Sollte er in seine Heimat abgeschoben werden, hätte er weder mit strafrechtlichen noch politischen Konsequenzen zu rechnen.
Auf Grund des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter, dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Dass er darüber hinaus auch wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden sei, verstärke diese Annahme. Eine Verhaltensprognose könne für ihn daher keinesfalls positiv ausfallen.Auf Grund des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter, dringend geboten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Dass er darüber hinaus auch wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden sei, verstärke diese Annahme. Eine Verhaltensprognose könne für ihn daher keinesfalls positiv ausfallen.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten seine privaten Interessen gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.Bei der nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten seine privaten Interessen gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in den Beschwerdegründen erkennbar gegen die im Grunde des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG und des § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. getroffene Beurteilung der belangten Behörde und bringt vor, dass seine soziale Integration nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Er lebe seit viereinhalb Jahren in Österreich und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Er sei zwar im Dezember 2008 von dieser geschieden worden, habe jedoch am 23. Dezember 2008 eine andere österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Seine nunmehrige Frau erwarte im Juli 2009 ein gemeinsames Kind. Auch das Landesgericht für Strafsachen Wien sei davon ausgegangen, dass die Androhung der Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Daher sei kein Grund für ein Aufenthaltsverbot gegeben. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich in den Beschwerdegründen erkennbar gegen die im Grunde des Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG und des Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 leg. cit. getroffene Beurteilung der belangten Behörde und bringt vor, dass seine soziale Integration nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Er lebe seit viereinhalb Jahren in Österreich und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Er sei zwar im Dezember 2008 von dieser geschieden worden, habe jedoch am 23. Dezember 2008 eine andere österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Seine nunmehrige Frau erwarte im Juli 2009 ein gemeinsames Kind. Auch das Landesgericht für Strafsachen Wien sei davon ausgegangen, dass die Androhung der Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Daher sei kein Grund für ein Aufenthaltsverbot gegeben.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.1. Dem Beschwerdehinweis auf die vom Landesgericht für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht ist mit der ständigen hg. Judikatur zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0489, mwN). 2.1. Dem Beschwerdehinweis auf die vom Landesgericht für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht ist mit der ständigen hg. Judikatur zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung oder die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2007/18/0489, mwN).
2.2. Da der angefochtene Bescheid nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu beurteilen ist, kann auch der in der Beschwerde weiters behauptete Umstand, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung laut dem Beschwerdevorbringen am 18. November 2008) - von seiner österreichischen Ehegattin geschieden worden sei und sodann eine andere österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, hier keine Berücksichtigung finden.
2.3. Im Übrigen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt und die Erlassung des angefochtenen Bescheides auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand.2.3. Im Übrigen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, FPG in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt und die Erlassung des angefochtenen Bescheides auch gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180003.X00Im RIS seit
19.05.2009Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026