Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0247 2008/23/0248 2008/23/0249 2008/23/0253 2008/23/0251 2008/23/0252 2008/23/0250Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, I. über den Antrag 1. des A A, geboren am 18. April 1962, 2. der T A, geboren am 28. September 1993, 3. der M A, geboren am 22. Juni 2000, und 4. des B A, geboren am 12. August 1995, alle in H und vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2005, Zlen. 264.209/0-III/07/05 (ad 1.), 264.212/0-III/07/05 (ad 2.), 264.215/0-III/07/05 (ad 3.), und 264.214/0-III/07/05 (ad 4.), betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997, durch nicht rechtzeitige Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen sowie II. über die genannte Beschwerde gegen diese Bescheide (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, römisch eins. über den Antrag 1. des A A, geboren am 18. April 1962, 2. der T A, geboren am 28. September 1993, 3. der M A, geboren am 22. Juni 2000, und 4. des B A, geboren am 12. August 1995, alle in H und vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 2005, Zlen. 264.209/0-III/07/05 (ad 1.), 264.212/0-III/07/05 (ad 2.), 264.215/0-III/07/05 (ad 3.), und 264.214/0-III/07/05 (ad 4.), betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997, durch nicht rechtzeitige Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen sowie römisch zwei. über die genannte Beschwerde gegen diese Bescheide (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (Vater und drei minderjährige Kinder) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 2. Juli 2005 gemeinsam mit ihrer Ehefrau und Mutter (Beschwerdeführerin zu Zl. 2008/23/0951) in das Gebiet der EU-Mitgliedstaaten ein und stellten an diesem Tag in Polen Asylanträge. Am 9. August 2005 reisten sie ins Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag (weitere) Asylanträge ein.
Mit den nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen und den beschwerdeführenden Parteien am 13. Oktober 2005 zugestellten Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der gesamten Familie gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 AsylG dorthin aus. Zur Frage einer möglichen Traumatisierung der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers führte sie aus, die im Verfahren durchgeführte psychologische Untersuchung habe "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswerte psychische Störung ergeben". Die in der Berufung erstmals aufgestellte gegenteilige Behauptung sei "demgemäß erkennbar bloß der Versuch, die Zulassung zum österreichischen Asylverfahren zu erzwingen". Mit den nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen und den beschwerdeführenden Parteien am 13. Oktober 2005 zugestellten Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der gesamten Familie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 101 (AsylG), als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge fest und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, AsylG dorthin aus. Zur Frage einer möglichen Traumatisierung der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers führte sie aus, die im Verfahren durchgeführte psychologische Untersuchung habe "keinerlei Anzeichen für eine krankheitswerte psychische Störung ergeben". Die in der Berufung erstmals aufgestellte gegenteilige Behauptung sei "demgemäß erkennbar bloß der Versuch, die Zulassung zum österreichischen Asylverfahren zu erzwingen".
Am 18. Oktober 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer in Schubhaft genommen.
I. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zlen. 2008/23/0246 bis 0249): römisch eins. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zlen. 2008/23/0246 bis 0249):
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 3. März 2006 (zur Post gegeben am selben Tag) wird damit begründet, die Ehefrau des Erstantragstellers sei aufgrund dessen In-Schubhaftnahme verzweifelt gewesen und habe, da sie rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, Hilfe zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags in Anspruch genommen, wobei jedoch nicht mehr eruierbar sei, wer ihr geholfen habe. Bei Überprüfung des Aktes am 17. Februar 2006 und Telefonaten mit der Rechtsanwaltskammer und dem Verwaltungsgerichtshof vom selben Tag sei von den nunmehrigen Rechtsvertretern der antragstellenden Parteien festgestellt worden, dass die Verfahrenshilfe lediglich der Ehefrau des Erstantragstellers bewilligt und in der Folge nur für sie eine Beschwerde eingebracht worden sei. Zwar seien die den Erstantragsteller und seine Ehefrau betreffenden Bescheide, jedoch nur ein Vermögensbekenntnis und ein Brief der Ehefrau vorgelegt worden, wonach sie (für sich) die Verfahrenshilfe beantrage. Der Erstantragsteller sei irrtümlich davon ausgegangen, es sei für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragt worden. Insbesondere infolge Rechtsunkenntnis und Unkenntnis der deutschen Sprache sei ihm nicht bewusst gewesen, dass lediglich für seine Frau die Verfahrenshilfe bewilligt und eine Beschwerde eingebracht worden war. Dieser Irrtum, welcher am 17. Februar 2006 aufgeklärt worden sei, stelle ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war ein Verfahrenshilfeantrag für die antragstellenden Parteien sowie ein Aktenvermerk der Rechtsvertreter vom 17. Februar 2006 über die an diesem Tag geführten Telefonate mit der Rechtsanwaltskammer und dem Verwaltungsgerichtshof beigelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt aufgrund des vorgelegten Aktenvermerks keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Parteien.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist ein Antrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist ein Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "Ereignis" wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen, allerdings sei im Einzelfall jeweils die Verschuldensfrage zu prüfen und eine Wiedereinsetzung dann zu verwehren, wenn dem Antragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last fällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, mwN). Dass die antragstellenden Parteien im vorliegenden Fall bis zum 17. Februar 2006 - woraus sich auch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ergibt - rechtsirrig davon ausgingen, sie hätten durch die Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen beim Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Bekämpfung der angefochtenen Bescheide gewahrt, steht nach dem dargestellten und glaubhaft gemachten Sachverhalt für den Verwaltungsgerichtshof fest. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "Ereignis" wiederholt die Auffassung vertreten, auch ein Rechtsirrtum könne als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen, allerdings sei im Einzelfall jeweils die Verschuldensfrage zu prüfen und eine Wiedereinsetzung dann zu verwehren, wenn dem Antragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden zur Last fällt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, mwN). Dass die antragstellenden Parteien im vorliegenden Fall bis zum 17. Februar 2006 - woraus sich auch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ergibt - rechtsirrig davon ausgingen, sie hätten durch die Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen beim Verwaltungsgerichtshof die Frist zur Bekämpfung der angefochtenen Bescheide gewahrt, steht nach dem dargestellten und glaubhaft gemachten Sachverhalt für den Verwaltungsgerichtshof fest.
Im Hinblick auf die (bloße) Hilfeleistung bei der Erstellung des Verfahrenshilfeantrages lag weder eine Bevollmächtigung der Hilfe leistenden Person durch die Ehefrau des Erstantragstellers oder diesen selbst vor, noch ist aufgrund der Aktenlage von einer Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Erstantragsteller auszugehen, sodass die antragstellenden Parteien ein Verschulden dieser Personen nicht trifft (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266). Im Hinblick auf die (bloße) Hilfeleistung bei der Erstellung des Verfahrenshilfeantrages lag weder eine Bevollmächtigung der Hilfe leistenden Person durch die Ehefrau des Erstantragstellers oder diesen selbst vor, noch ist aufgrund der Aktenlage von einer Bevollmächtigung der Ehefrau durch den Erstantragsteller auszugehen, sodass die antragstellenden Parteien ein Verschulden dieser Personen nicht trifft vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266).
Ob den - damals in Schubhaft befindlichen - Erstantragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass er sich darauf verließ, seine Ehefrau würde mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, ist danach zu beurteilen, ob er dabei auffallend sorglos gehandelt hat (s. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. April 2002, mwN). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Es kommt somit insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden an. Im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide befanden sich die antragstellenden Parteien erst seit zwei Monaten als sprachunkundige Asylwerber im Bundesgebiet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass sie über das Asylverfahren hinaus gehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden erworben haben. Da an die antragstellenden Parteien ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, stellt der Umstand, dass sich der Erstantragsteller darauf verließ, seine Ehefrau würde - während er sich als einziger in Schubhaft befand - mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, und davon ausging, es seien so wie für seine Frau Beschwerden für die gesamte Familie eingebracht worden, in diesem konkreten Fall keine auffallende Sorglosigkeit im Sinn der angeführten Judikatur dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337). Ob den - damals in Schubhaft befindlichen - Erstantragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass er sich darauf verließ, seine Ehefrau würde mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, ist danach zu beurteilen, ob er dabei auffallend sorglos gehandelt hat (s. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. April 2002, mwN). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Es kommt somit insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden an. Im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide befanden sich die antragstellenden Parteien erst seit zwei Monaten als sprachunkundige Asylwerber im Bundesgebiet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass sie über das Asylverfahren hinaus gehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden erworben haben. Da an die antragstellenden Parteien ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, stellt der Umstand, dass sich der Erstantragsteller darauf verließ, seine Ehefrau würde - während er sich als einziger in Schubhaft befand - mit der in Anspruch genommenen Hilfestellung für die gesamte Familie die Verfahrenshilfe beantragen, und davon ausging, es seien so wie für seine Frau Beschwerden für die gesamte Familie eingebracht worden, in diesem konkreten Fall keine auffallende Sorglosigkeit im Sinn der angeführten Judikatur dar vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0337).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
II. Über die gemeinsam erhobene Beschwerde (Zlen. 2008/23/0250 bis 0253) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: römisch zwei. Über die gemeinsam erhobene Beschwerde (Zlen. 2008/23/0250 bis 0253) hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/23/0950, 0951, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der die Ehefrau und Mutter der beschwerdeführenden Parteien betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf die Verfahren der Familienangehörigen, also der beschwerdeführenden Parteien, durch. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2008/23/0950, 0951, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, wurde der die Ehefrau und Mutter der beschwerdeführenden Parteien betreffende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf die Verfahren der Familienangehörigen, also der beschwerdeführenden Parteien, durch.
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230246.X00Im RIS seit
19.02.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009