TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/21 2006/08/0030

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;
AsylG 1997 §19;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2004/I/028;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. November 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7555, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 22. April 2005 Arbeitslosengeld.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung dieses Antrages nicht statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 102/2005), wonach er sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten müsse, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei als unzulässig zurückgewiesen worden, weil Spanien für sein Asylverfahren zuständig sei. Einer telefonischen Auskunft des Bundesasylamtes zu Folge habe der Beschwerdeführer "trotz des Berufungsverfahrens keinen Status als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG". Daher sei er nicht verfügbar iSd § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung dieses Antrages nicht statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,), wonach er sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten müsse, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei als unzulässig zurückgewiesen worden, weil Spanien für sein Asylverfahren zuständig sei. Einer telefonischen Auskunft des Bundesasylamtes zu Folge habe der Beschwerdeführer "trotz des Berufungsverfahrens keinen Status als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG". Daher sei er nicht verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 7 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet: Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt." 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."

Gemäß § 19 AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens. Gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach Paragraph 19, Absatz 5, FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 2, und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 30, AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des Paragraph 27, FrG.

Sollte er im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß § 19 AsylG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Sollte er im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 sowie Paragraphen 8, 9, und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß Paragraph 19, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).

Die belangte Behörde hätte somit - wie von der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers treffen und rechtlich beurteilen müssen, ob dem Beschwerdeführer das genannte Aufenthaltsrecht (das Bestehen eines anderen wurde nicht behauptet) zukommt. Die telefonisch erfragte Rechtsansicht einer anderen Behörde (der Asylbehörde) über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Jänner 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006080030.X00

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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