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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91/10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. November 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7555, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer die Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte am 22. April 2005 Arbeitslosengeld.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung dieses Antrages nicht statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 102/2005), wonach er sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten müsse, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei als unzulässig zurückgewiesen worden, weil Spanien für sein Asylverfahren zuständig sei. Einer telefonischen Auskunft des Bundesasylamtes zu Folge habe der Beschwerdeführer "trotz des Berufungsverfahrens keinen Status als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG". Daher sei er nicht verfügbar iSd § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung dieses Antrages nicht statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,), wonach er sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten müsse, um eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei als unzulässig zurückgewiesen worden, weil Spanien für sein Asylverfahren zuständig sei. Einer telefonischen Auskunft des Bundesasylamtes zu Folge habe der Beschwerdeführer "trotz des Berufungsverfahrens keinen Status als Asylwerber mit vorläufigem Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG". Daher sei er nicht verfügbar iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 7 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet: Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet:
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt." 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."
Gemäß § 19 AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens. Gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 besteht grundsätzlich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach § 19 Abs. 5 FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (§ 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 30 AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 29 FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des § 27 FrG. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2005 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2004, darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer über eine Niederlassungsbewilligung (ausgenommen nach Paragraph 19, Absatz 5, FrG), über eine Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet (Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 2, und 2a FrG), oder über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 30, AsylG) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt, ausgenommen im Falle eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung oder im Falle des Paragraph 27, FrG.
Sollte er im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach § 7 Abs. 3 Z. 1 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß § 19 AsylG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183). Sollte er im leistungsgegenständlichen Zeitraum ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 19, AsylG 1997 gehabt haben und über seinen Asylantrag schon ab Beginn dieses Zeitraumes seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sein, sodass nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG (unter den weiteren im AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ihn in Frage kam, so wäre er - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, und 3 sowie Paragraphen 8, 9, und 12 AlVG - ungeachtet des Erfordernisses einer Bewilligung nach dem AuslBG gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG verfügbar, denn diese Bestimmung stellt nur auf eine entsprechend qualifizierte Aufenthaltsberechtigung (hier: gemäß Paragraph 19, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG) ab, nicht aber auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0183).
Die belangte Behörde hätte somit - wie von der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - Feststellungen über den Verlauf und den Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers treffen und rechtlich beurteilen müssen, ob dem Beschwerdeführer das genannte Aufenthaltsrecht (das Bestehen eines anderen wurde nicht behauptet) zukommt. Die telefonisch erfragte Rechtsansicht einer anderen Behörde (der Asylbehörde) über das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Jänner 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080030.X00Im RIS seit
22.02.2009Zuletzt aktualisiert am
29.05.2009