TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/22 2006/21/0105

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1
AsylG 1997 §21 Abs1
AsylG 1997 §34b
AsylG 1997 §44 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs2
AsylGNov 2003
FPG 2005 §124 Abs2
FPG 2005 §76
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des O, vertreten durch Jordan Ikonomov, Rechtsanwalt (RAK-Stuttgart) in 1080 Wien, Neudeggergasse 1/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. April 2006, Zl. Senat-FR-06-0016, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, mit der er die Rechtswidrigerklärung seiner Anhaltung in Schubhaft ab 24. März 2006 beantragt hatte, gemäß § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 67c Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab und stellte gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, mit der er die Rechtswidrigerklärung seiner Anhaltung in Schubhaft ab 24. März 2006 beantragt hatte, gemäß Paragraph 83, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab und stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG fest, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren sei schon vor dem 1. Jänner 2006 anhängig gewesen. Die erstinstanzliche negative Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei, sei bereits am 14. November 2005 ergangen und vom Beschwerdeführer in Berufung gezogen worden. Das Asylverfahren sei am 17. Februar 2006 vom unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Aktenvermerk eingestellt worden und im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (27. Februar 2006), die gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung erfolgt sei, immer noch eingestellt gewesen. Am 2. März 2006 sei beim UBAS ein Antrag auf "Wiederaufnahme" des Asylverfahrens eingelangt. Dieser auf Fortsetzung des Asylverfahrens gerichtete Antrag habe dem Beschwerdeführer aber nicht "ausreichend" zugerechnet werden können. Am 23. März 2006 habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf "Wiederaufnahme" des Asylverfahrens gestellt, der am 24. März 2006 beim UBAS eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei somit (wieder) als Asylwerber anzusehen. Dennoch dürfe er weiterhin in Schubhaft angehalten werden. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG könne die Schubhaft, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrecht erhalten werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederaufnahme" (gemeint: Fortsetzung) des Asylverfahrens sei nach Ansicht der belangten Behörde dem in § 76 Abs. 6 FPG angeführten Antrag auf internationalen Schutz gleichzuhalten. Aufgrund mangelnder beruflicher oder sozialer Verankerung und des Fehlens eines "gesicherten Aufenthalts" sei auch der Sicherungsbedarf begründet.Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren sei schon vor dem 1. Jänner 2006 anhängig gewesen. Die erstinstanzliche negative Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden gewesen sei, sei bereits am 14. November 2005 ergangen und vom Beschwerdeführer in Berufung gezogen worden. Das Asylverfahren sei am 17. Februar 2006 vom unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) mit Aktenvermerk eingestellt worden und im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (27. Februar 2006), die gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung erfolgt sei, immer noch eingestellt gewesen. Am 2. März 2006 sei beim UBAS ein Antrag auf "Wiederaufnahme" des Asylverfahrens eingelangt. Dieser auf Fortsetzung des Asylverfahrens gerichtete Antrag habe dem Beschwerdeführer aber nicht "ausreichend" zugerechnet werden können. Am 23. März 2006 habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf "Wiederaufnahme" des Asylverfahrens gestellt, der am 24. März 2006 beim UBAS eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei somit (wieder) als Asylwerber anzusehen. Dennoch dürfe er weiterhin in Schubhaft angehalten werden. Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG könne die Schubhaft, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrecht erhalten werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederaufnahme" (gemeint: Fortsetzung) des Asylverfahrens sei nach Ansicht der belangten Behörde dem in Paragraph 76, Absatz 6, FPG angeführten Antrag auf internationalen Schutz gleichzuhalten. Aufgrund mangelnder beruflicher oder sozialer Verankerung und des Fehlens eines "gesicherten Aufenthalts" sei auch der Sicherungsbedarf begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer ist - im Ergebnis - mit seiner Rüge, die herangezogenen Bestimmungen wären auf ihn nicht anwendbar, im Recht.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer, dem im Zuge des Asylverfahrens vor der Einstellung eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt worden war, im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Anhaltung infolge der Fortsetzung des - zwischenzeitig eingestellten - Asylverfahrens (wieder) Asylwerber sei. Das ihn betreffende Asylverfahren war bereits auf Grund eines am 24. Oktober 2005 gestellten Asylantrages eingeleitet worden und am 31. Dezember 2005 anhängig, was sich - unstrittig und unzweifelhaft - aus den vorgelegten Akten ergibt und wovon auch die Verfahrensparteien ausgingen.

Nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (welches in der hier maßgeblichen Stammfassung, BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden ist) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Asylgesetzes 1997 - AsylG zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 ist ein nach dem Asylgesetz 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Der § 44 Abs. 2 AsylG bestimmte hinsichtlich der Änderungen durch die (am 1. Mai 2004 in Kraft getretene) AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (welches in der hier maßgeblichen Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, anzuwenden ist) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen (Asyl-)Verfahren nach den Bestimmungen des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Asylgesetzes 1997 - AsylG zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 ist ein nach dem Asylgesetz 1997 eingestelltes Verfahren bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Der Paragraph 44, Absatz 2, AsylG bestimmte hinsichtlich der Änderungen durch die (am 1. Mai 2004 in Kraft getretene) AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, dass Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.

Demzufolge war das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 gestellten Asylantrag nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen.Demzufolge war das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 gestellten Asylantrag nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen.

Das Asylgesetz 1997 sah in der genannten Fassung die Zulässigkeit einer Schubhaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen seines § 34b vor. Hingegen fanden gemäß § 21 Abs. 1 AsylG auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd § 19 Abs. 1 AsylG genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind vorbehaltlich des hier nicht in Betracht kommenden § 75 Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005 dann nicht anwendbar, wenn sie faktischen Abschiebeschutz genießen oder ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0446).Das Asylgesetz 1997 sah in der genannten Fassung die Zulässigkeit einer Schubhaft grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen seines Paragraph 34 b, vor. Hingegen fanden gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AsylG auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 19, Absatz eins, AsylG genießen oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, u.a. die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG über die Schubhaft keine Anwendung. In diesen asylrechtlichen "Altfällen" kommt die Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG zum Tragen, der zufolge an die Stelle der von der Anwendung auf Asylwerber ausgenommenen Bestimmungen des FrG diejenigen des FPG treten. Somit sind die Bestimmungen des FPG über die Schubhaft auf Asylwerber, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind vorbehaltlich des hier nicht in Betracht kommenden Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005 dann nicht anwendbar, wenn sie faktischen Abschiebeschutz genießen oder ihnen eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0446).

Demnach erweist sich im vorliegenden Fall die Heranziehung des FPG als Grundlage für die Schubhaft für den hier relevanten Zeitraum als rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer war (noch vor Verfahrenseinstellung) eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Asylverfahrens kam ihm somit wieder die Stellung eines Asylwerbers zu (was nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid für den gesamten hier relevanten Zeitraum zutraf), dessen Anhaltung in Schubhaft nach der dargestellten Rechtslage nur unter den Voraussetzungen des § 34b AsylG erfolgen hätte dürfen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008).Demnach erweist sich im vorliegenden Fall die Heranziehung des FPG als Grundlage für die Schubhaft für den hier relevanten Zeitraum als rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer war (noch vor Verfahrenseinstellung) eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden. Ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung des Asylverfahrens kam ihm somit wieder die Stellung eines Asylwerbers zu (was nach den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid für den gesamten hier relevanten Zeitraum zutraf), dessen Anhaltung in Schubhaft nach der dargestellten Rechtslage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 34 b, AsylG erfolgen hätte dürfen vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008).

Da nach dem Vorgesagten die Anhaltung im hier relevanten Zeitraum nicht auf das FPG gegründet werden durfte, war es schon deshalb rechtswidrig, § 76 Abs. 6 FPG für die Rechtfertigung der Anhaltung heranzuziehen (vgl. zur Ablehnung der analogen Anwendbarkeit des § 76 Abs. 6 erster Satz FPG auf im Asylverfahren gestellte Fortsetzungsanträge ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582).Da nach dem Vorgesagten die Anhaltung im hier relevanten Zeitraum nicht auf das FPG gegründet werden durfte, war es schon deshalb rechtswidrig, Paragraph 76, Absatz 6, FPG für die Rechtfertigung der Anhaltung heranzuziehen vergleiche , zur Ablehnung der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz 6, erster Satz FPG auf im Asylverfahren gestellte Fortsetzungsanträge ausführlich das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/21/0582).

Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den Ersatz der Gebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil solche infolge Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu entrichten waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den Ersatz der Gebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil solche infolge Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu entrichten waren.

Wien, am 22. Jänner 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006210105.X00

Im RIS seit

28.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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