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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren am 1984), vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. September 2008, Zl. 2008-0566-9-002373, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, erhobenen und zur hg. Zl. 2008/08/0260 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Leistung des Rückforderungsbetrages von EUR 866,21 seine finanzielle Leistungsfähigkeit ganz massiv beeinträchtigen und für ihn mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre, wozu er vorbringt, bei der Diakonie, evangelisches Hilfswerk, zu wohnen und Notstandshilfe zu beziehen.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Bewilligung des vorliegenden Antrages u.a. mit dem Einwand ausgesprochen, dass dem Antragsteller bereits monatliche Ratenzahlungen zu je EUR 10,-- für die Abstattung des Betrages bis Oktober 2009 bewilligt worden seien.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen des Antragstellers betrifft - der auf Grund der §§ 290ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest auch durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs. 2 VwGG zu Grunde liegt, kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2008, AW 2008/08/0058). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen des Antragstellers betrifft - der auf Grund der Paragraphen 290 f, f,, insbesondere Paragraph 291 a, EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest auch durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu Grunde liegt, kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist vergleiche den hg. Beschluss vom 2. Dezember 2008, AW 2008/08/0058). Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Jänner 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2008080069.A00Im RIS seit
07.07.2009Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009