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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §50 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des E D in W, vertreten durch Mag. Georg Hampel, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 62-64, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. September 2008, Zl. 2008-0566-9-002373, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1984 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, der in Österreich um Asyl angesucht hat, bezog auf Grund seines Antrages vom 23. November 2005, worin er als anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG Beschäftigungszeiten vom 25. Juni 2004 bis 15. November 2005 in der Justizanstalt S geltend gemacht hatte, (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer, ein im Jahre 1984 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, der in Österreich um Asyl angesucht hat, bezog auf Grund seines Antrages vom 23. November 2005, worin er als anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten gemäß Paragraph 66 a, AlVG Beschäftigungszeiten vom 25. Juni 2004 bis 15. November 2005 in der Justizanstalt S geltend gemacht hatte, (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld.
Das von ihm unterfertigte bundeseinheitliche Antragsformular beinhaltete unmittelbar vor Wiedergabe des Inhaltes von § 50 Abs. 1 AlVG folgenden Hinweis:Das von ihm unterfertigte bundeseinheitliche Antragsformular beinhaltete unmittelbar vor Wiedergabe des Inhaltes von Paragraph 50, Absatz eins, AlVG folgenden Hinweis:
"Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind sie verpflichtet, uns sofort mitzuteilen:"Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind sie verpflichtet, uns sofort mitzuteilen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnungen in anderer Weise angehalten wird (§ 12 Abs. 3 lit. c leg. cit.).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnungen in anderer Weise angehalten wird (Paragraph 12, Absatz 3, Litera c, leg. cit.).
Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in der Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in der Höhe gebührte.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Ermittlungen (wie insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers) dazu unterlassen, ob der Beschwerdeführer das Antragsformular bei seiner Antragstellung am 23. November 2005 tatsächlich verstanden habe oder überhaupt verstehen habe können sowie hinsichtlich der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers während seines Haftaufenthalts und seiner Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsmarktservice, ist Folgendes auszuführen:
Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (§ 39a AVG). Ein Verstoß gegen § 39a AVG bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 94/18/0012, m.w.N.). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, hielt sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich auf und hat mehrere vom Arbeitsmarktservice finanzierte Deutschkurse besucht. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse nicht für seine Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice bzw. dafür ausgereicht hätten, die Hinweise auf dem Antragsformular zu den ihn treffenden Meldepflichten zu verstehen. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich ausreichend verständlich zu machen. Damit lagen aber weder die Voraussetzungen des § 39a AVG vor, noch bestand für die belangte Behörde die Notwendigkeit zu diesbezüglichen Ermittlungen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Zudem handelt es sich beim erstmaligen Vorbringen des Vorliegens von mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in der Beschwerde um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.Ist eine Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (Paragraph 39 a, AVG). Ein Verstoß gegen Paragraph 39 a, AVG bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des Bescheides führt, wenn er relevant im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 94/18/0012, m.w.N.). Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, hielt sich der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich auf und hat mehrere vom Arbeitsmarktservice finanzierte Deutschkurse besucht. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren darauf hingewiesen hätte, dass seine Deutschkenntnisse nicht für seine Vorsprachen beim Arbeitsmarktservice bzw. dafür ausgereicht hätten, die Hinweise auf dem Antragsformular zu den ihn treffenden Meldepflichten zu verstehen. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich ausreichend verständlich zu machen. Damit lagen aber weder die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, AVG vor, noch bestand für die belangte Behörde die Notwendigkeit zu diesbezüglichen Ermittlungen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193). Zudem handelt es sich beim erstmaligen Vorbringen des Vorliegens von mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers in der Beschwerde um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Ebenso ist die belangte Behörde angesichts des zur Rechtfertigung des Verhaltens des Beschwerdeführers erstatteten Berufungsvorbringens, er habe "eingeschränkte Möglichkeiten der Kommunikation in der Haft" gehabt, nicht zu weiteren Ermittlungen verhalten gewesen, da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, einen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice während seiner Haft gesucht zu haben. Im Übrigen ist es notorisch, dass Häftlinge auch im Rahmen ihres eingeschränkten Kontaktes mit der Außenwelt - bei Bedarf auch unter Zuhilfenahme der Betreuungsdienste in den Justizanstalten - in geeigneter Weise mit Ämtern und Behörden kommunizieren können.
Auch das weitere Beschwerdeargument, das Antragsformular würde keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Meldepflicht eines Haftaufenthaltes enthalten bzw. es sei dem Beschwerdeführer die Beurteilung, dass diesfalls ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege, nicht zumutbar, ist nicht stichhaltig, da es auch für einen juristischen Laien durchaus erkennbar ist, dass die Unterbringung in einer Haftanstalt eine derartige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation darstellt, die von dem im Antragsformular zitierten § 50 Abs. 1 AlVG ("... jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung ...") umfasst ist und dadurch Meldepflichten für den Arbeitslosen entstehen.Auch das weitere Beschwerdeargument, das Antragsformular würde keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Meldepflicht eines Haftaufenthaltes enthalten bzw. es sei dem Beschwerdeführer die Beurteilung, dass diesfalls ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege, nicht zumutbar, ist nicht stichhaltig, da es auch für einen juristischen Laien durchaus erkennbar ist, dass die Unterbringung in einer Haftanstalt eine derartige Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation darstellt, die von dem im Antragsformular zitierten Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ("... jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung ...") umfasst ist und dadurch Meldepflichten für den Arbeitslosen entstehen.
Insgesamt vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Insgesamt vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 1. April 2009Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 1. April 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080260.X00Im RIS seit
13.05.2009Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009