TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/27 2008/22/0291

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2 Z1;
NAG 2005 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 2007, Zl. 317.130/2-III/4/07, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der am 13. Jänner 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "auf Grund Angehörigeneigenschaft mit einer Österreicherin" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der am 13. Jänner 2003 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "auf Grund Angehörigeneigenschaft mit einer Österreicherin" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem von der Österreichischen Botschaft Budapest ausgestellten Visum C, gültig vom 8. November 2002 bis 6. Jänner 2003, nach Österreich eingereist sei. Am 20. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; die Ehe sei im Oktober 2005 geschieden worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums C mit 6. Jänner 2003 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er habe "noch nie über einen Sichtvermerk", eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1 und 21 Abs. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers "bereits gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen" sei; das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2003 sei gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Bei dem gegenständlichen Antrag handle es sich - weil der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe - um einen Erstantrag, der gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sei, wobei die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins und 21 Absatz eins, NAG - im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers "bereits gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen" sei; das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2003 sei gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Bei dem gegenständlichen Antrag handle es sich - weil der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe - um einen Erstantrag, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sei, wobei die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass es sich beim gegenständlichen Antrag unbestritten um einen Erstantrag handelt und die belangte Behörde das Verfahren über diesen Antrag - wie auch die Beschwerde einräumt - zutreffend gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende geführt hat.Vorauszuschicken ist, dass es sich beim gegenständlichen Antrag unbestritten um einen Erstantrag handelt und die belangte Behörde das Verfahren über diesen Antrag - wie auch die Beschwerde einräumt - zutreffend gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende geführt hat.

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG in Bezug auf Familienangehörige von Österreichern hinzuweisen, denen unter bestimmten Voraussetzungen - abweichend vom Grundsatz der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG - das Recht zur Antragstellung im Inland zukommt. Dazu führt die Beschwerde aus, dass auch die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehefrau im Oktober 2005 den von ihm als Familienangehörigen einer Österreicherin rechtmäßig im Inland gestellten Antrag "jedenfalls nicht zu einem unzulässigen Antrag" gemacht habe.Die Beschwerde beschränkt sich darauf, auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Bezug auf Familienangehörige von Österreichern hinzuweisen, denen unter bestimmten Voraussetzungen - abweichend vom Grundsatz der Auslandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz eins, NAG - das Recht zur Antragstellung im Inland zukommt. Dazu führt die Beschwerde aus, dass auch die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner österreichischen Ehefrau im Oktober 2005 den von ihm als Familienangehörigen einer Österreicherin rechtmäßig im Inland gestellten Antrag "jedenfalls nicht zu einem unzulässigen Antrag" gemacht habe.

Dem ist allerdings zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer mit der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - die in § 21 Abs. 2 Z. 1 NAG Familienangehörigen von Österreichern (und damit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG auch deren Ehegatten) eröffnete Möglichkeit, abweichend von § 21 Abs. 1 NAG - Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vorausgesetzt - die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen stand; dasselbe galt im Übrigen nach der hg. Rechtsprechung auch unter dem Regime der §§ 14 Abs. 2, 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2006, 2006/18/0282, vom 13. Februar 2007, 2007/18/0036, jeweils mwN, sowie vom heutigen Tag, 2008/22/0192).Dem ist allerdings zu erwidern, dass dem Beschwerdeführer mit der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG Familienangehörigen von Österreichern (und damit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG auch deren Ehegatten) eröffnete Möglichkeit, abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG - Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vorausgesetzt - die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag im Inland abzuwarten, nicht mehr offen stand; dasselbe galt im Übrigen nach der hg. Rechtsprechung auch unter dem Regime der Paragraphen 14, Absatz 2, 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2006, 2006/18/0282, vom 13. Februar 2007, 2007/18/0036, jeweils mwN, sowie vom heutigen Tag, 2008/22/0192).

In Hinblick auf die Dauer der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin, die weniger als drei Jahre betrug (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), ist der vorliegende Sachverhalt auch von den dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht berührt.In Hinblick auf die Dauer der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin, die weniger als drei Jahre betrug vergleiche , Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), ist der vorliegende Sachverhalt auch von den dem hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, A 2008/0041 (2008/18/0507), zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht berührt.

Die Abweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 21 Abs. 1 NAG durch die belangte Behörde erweist sich somit als unbedenklich, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Abweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG durch die belangte Behörde erweist sich somit als unbedenklich, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 (vgl. insbesondere deren § 3 Abs. 2).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, vergleiche , insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,).

Wien, am 27. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220291.X00

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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