TE Vwgh Beschluss 2009/1/29 2008/07/0232

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E15103030;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art3;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art4;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art5;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art4;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art5;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art9 Abs2;
AWG 1990 §34;
AWG 1990 §36;
AWG 2002 §66;
AWG 2002 §67;
AWG 2002 §68;
AWG 2002 §69 Abs5;
AWG 2002 §69;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 67 heute
  2. AWG 2002 § 67 gültig ab 01.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 67 gültig von 11.12.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 67 gültig von 16.02.2011 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 67 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 67 gültig von 02.11.2002 bis 11.07.2007
  1. AWG 2002 § 68 heute
  2. AWG 2002 § 68 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 68 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 68 gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 68 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 68 gültig von 02.11.2002 bis 11.07.2007
  1. AWG 2002 § 69 heute
  2. AWG 2002 § 69 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 69 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 69 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 69 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 69 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 69 gültig von 01.07.2007 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007
  8. AWG 2002 § 69 gültig von 02.11.2002 bis 30.06.2007
  1. AWG 2002 § 69 heute
  2. AWG 2002 § 69 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 69 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 69 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 69 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 69 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 69 gültig von 01.07.2007 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2007
  8. AWG 2002 § 69 gültig von 02.11.2002 bis 30.06.2007
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der N GmbH & Co KG in Bremen, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. November 2008, Zl. BMLFUW.UW.2.1.1/2543-VI/1/2008-Lu, betreffend Zurückweisung einer Notifizierung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. November 2008 hat die belangte Behörde die Notifizierung IT 010532 der I I S.r.l. gemäß Art. 4 ff in Verbindung mit Art. 31 der EG-Verbringungsverordnung zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. November 2008 hat die belangte Behörde die Notifizierung IT 010532 der römisch eins römisch eins S.r.l. gemäß Artikel 4, ff in Verbindung mit Artikel 31, der EG-Verbringungsverordnung zurückgewiesen.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Regione Lombardia der belangten Behörde die Notifizierung IT 010532 der I I S.r.l. übermittelt habe . In der Notifizierung schienen als Durchfuhrstaat sowohl die Schweiz als auch Österreich auf. In Art. 4 ff der EG-Verbringungsverordnung seien Regelungen betreffend die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen. In Art. 31 dieser Verordnung seien zusätzlich Regeln für die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten enthalten. Die Schweiz sei als Drittstaat im Sinne dieser Regelung anzusehen. Da für die Verbringung von Italien über Österreich nach Deutschland andere Regelungen anzuwenden seien als für Verbringungen von Italien über die Schweiz nach Deutschland, sei der Antrag der I I S.r.l. unzulässig.Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Regione Lombardia der belangten Behörde die Notifizierung IT 010532 der römisch eins I S.r.l. übermittelt habe . In der Notifizierung schienen als Durchfuhrstaat sowohl die Schweiz als auch Österreich auf. In Artikel 4, ff der EG-Verbringungsverordnung seien Regelungen betreffend die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft vorgesehen. In Artikel 31, dieser Verordnung seien zusätzlich Regeln für die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten enthalten. Die Schweiz sei als Drittstaat im Sinne dieser Regelung anzusehen. Da für die Verbringung von Italien über Österreich nach Deutschland andere Regelungen anzuwenden seien als für Verbringungen von Italien über die Schweiz nach Deutschland, sei der Antrag der I I S.r.l. unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Eingangs finden sich in der Beschwerde Ausführungen über deren Zulässigkeit. Demnach sei die beschwerdeführende Partei bereits Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen. Das AWG 2002 wie auch die EG-Verbringungsverordnung räumten dem Abfallempfänger bestimmte rechtliche Interessen ein. So müsse der Empfänger der zu verbringenden Abfälle über das Verfahren informiert werden (§ 61 Abs. 2, § 69 Abs. 9 AWG 2002); auch würden bestimmte Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Empfängers gestellt, die zu einer Versagung der Notifizierung führen könnten (§ 69 Abs. 5 AWG 2002). Aber auch aus den Bestimmungen der EG-Verbringungsverordnung ergäben sich der Rechtsanspruch und das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Entscheidung. So sei der Abschluss des Verbringungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für eine Notifizierung und beinhalte weitreichende Verpflichtungen auch für den Empfänger des zu verbringenden Abfalls (Art. 5 der Verbringungsverordnung). Auch die bereits im AWG 2002 enthaltenen Informationsrechte und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Empfängers fänden sich in der EG-Verbringungsverordnung. Die beschwerdeführende Partei sei daher als Empfänger Partei des Verfahrens gewesen. Für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof sei jedoch nicht unbedingt ausschlaggebend, ob die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren Partei gewesen sei. Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof könne sein, wer behaupte, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könne. Dies treffe auf die beschwerdeführende Partei zu. Diese sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt. Schließlich spreche der angefochtene Bescheid gerade nicht über die notifizierte Verbringung ab, an der die beschwerdeführende Partei ein unmittelbares rechtliches wie auch wirtschaftliches Interesse habe. Das rechtliche Interesse liege dabei in der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auf Grund der gegenständlichen Notifizierung und der Anwendung der dabei in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. Das wirtschaftliche Interesse liege in der Zustimmung zur Verbringung, die eben nur auf Grund eines Verfahrens erfolgen könne.Eingangs finden sich in der Beschwerde Ausführungen über deren Zulässigkeit. Demnach sei die beschwerdeführende Partei bereits Partei des Verwaltungsverfahrens gewesen. Das AWG 2002 wie auch die EG-Verbringungsverordnung räumten dem Abfallempfänger bestimmte rechtliche Interessen ein. So müsse der Empfänger der zu verbringenden Abfälle über das Verfahren informiert werden (Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 9, AWG 2002); auch würden bestimmte Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Empfängers gestellt, die zu einer Versagung der Notifizierung führen könnten (Paragraph 69, Absatz 5, AWG 2002). Aber auch aus den Bestimmungen der EG-Verbringungsverordnung ergäben sich der Rechtsanspruch und das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der angefochtenen Entscheidung. So sei der Abschluss des Verbringungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für eine Notifizierung und beinhalte weitreichende Verpflichtungen auch für den Empfänger des zu verbringenden Abfalls (Artikel 5, der Verbringungsverordnung). Auch die bereits im AWG 2002 enthaltenen Informationsrechte und die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Empfängers fänden sich in der EG-Verbringungsverordnung. Die beschwerdeführende Partei sei daher als Empfänger Partei des Verfahrens gewesen. Für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof sei jedoch nicht unbedingt ausschlaggebend, ob die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren Partei gewesen sei. Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof könne sein, wer behaupte, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könne. Dies treffe auf die beschwerdeführende Partei zu. Diese sei durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt. Schließlich spreche der angefochtene Bescheid gerade nicht über die notifizierte Verbringung ab, an der die beschwerdeführende Partei ein unmittelbares rechtliches wie auch wirtschaftliches Interesse habe. Das rechtliche Interesse liege dabei in der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auf Grund der gegenständlichen Notifizierung und der Anwendung der dabei in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. Das wirtschaftliche Interesse liege in der Zustimmung zur Verbringung, die eben nur auf Grund eines Verfahrens erfolgen könne.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über den Notifizierungsantrag verletzt.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Februar 2008, 2008/07/0023, und die dort angeführte Vorjudikatur).Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Februar 2008, 2008/07/0023, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die beschwerdeführende Partei behauptet die Verletzung im Recht auf eine inhaltliche Entscheidung und leitet dieses aus Bestimmungen des AWG 2002 und der EG-Verbringungsverordnung ab.

Der 7. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, enthält Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Die für den Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes lauten auszugsweise:Der 7. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102, enthält Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Die für den Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen dieses Abschnittes lauten auszugsweise:

Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

"§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden."§ 66. (1) Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sind die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1), anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Artikel 54, der EG-VerbringungsV.

    Notifizierung bei der Ausfuhr

    § 67. (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.Paragraph 67, (1) Wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

    Notifizierungsunterlagen

    § 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:Paragraph 68, (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

     .......

     Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und

Verbringungsverbote

     § 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV

erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach,

aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

     .......

     (5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der

Notifizierende oder der Empfänger mindestens zweimal wegen einer

illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV

bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind."

     ........

  1. (9)Absatz 9,Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen."Ein Widerruf gemäß Artikel 9, Absatz 8, der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen."

    Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen

der EG-AbfallverbringungsV lauten auszugsweise:

"Artikel 4

Notifizierung

Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.

.......

Artikel 5

Vertrag

  1. (1)Absatz eins,Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

....

Artikel 9

Zustimmungen durch die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchfuhr zuständigen Behörden und Fristen für Transport, Verwertung oder Beseitigung

  1. (1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung schriftlich eine der folgenden ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Entscheidungen zu treffen:
    1. a)Litera a
      Zustimmung ohne Auflagen;
    2. b)Litera b
      mit Auflagen gemäß Artikel 10 verbundene Zustimmung oder
    3. c)Litera c
      Erhebung von Einwänden gemäß den Artikeln 11 und 12.
    Werden innerhalb der genannten Frist von 30 Tagen keine Einwände erhoben, so gilt eine stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde als erteilt.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie gegebenenfalls die für die Durchfuhr zuständigen Behörden übermitteln dem Notifizierenden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen schriftlich ihre Entscheidung und die Gründe dafür; Kopien der Schreiben werden den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt. ...."

    Weiters enthält die EG-VerbringungsV - wie das AWG 2002 - auch Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger (vgl. Art. 9 Abs. 9) sowie eine dem § 69 Abs. 5 AWG 2002 korrespondierende Bestimmung (Art. 11 Abs. 1 lit. c).Weiters enthält die EG-VerbringungsV - wie das AWG 2002 - auch Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger vergleiche , Artikel 9, Absatz 9,) sowie eine dem Paragraph 69, Absatz 5, AWG 2002 korrespondierende Bestimmung (Artikel 11, Absatz eins, Litera c,).

    Aus den zitierten Bestimmungen des AWG 2002 und der EG-VerbringungsV ergibt sich, dass ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen durch eine Notifizierung des Notifizierungspflichtigen eingeleitet wird. Ihn trifft die Verpflichtung, die erforderlichen Notifizierungsunterlagen beizubringen (§ 68 AWG 2002). Er ist der Adressat der behördlichen Entscheidung über die Notifizierung (vgl. insbesondere Art. 9 Abs. 2 EG-VerbringungsV). Der Empfänger der Abfälle ist in das Verfahren nur insofern eingebunden, als die Behörde durch Bestimmungen des AWG 2002 wie auch der EG-VerbringungsV verhalten wird, ihm verschiedene Mitteilungen zukommen zu lassen. Diese Mitteilungen dienen aber lediglich seiner Information; sie begründen keine Parteistellung und kein Recht auf eine Erledigung des durch die Notifizierung eingeleiteten Verfahrens.Aus den zitierten Bestimmungen des AWG 2002 und der EG-VerbringungsV ergibt sich, dass ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen durch eine Notifizierung des Notifizierungspflichtigen eingeleitet wird. Ihn trifft die Verpflichtung, die erforderlichen Notifizierungsunterlagen beizubringen (Paragraph 68, AWG 2002). Er ist der Adressat der behördlichen Entscheidung über die Notifizierung vergleiche , insbesondere Artikel 9, Absatz 2, EG-VerbringungsV). Der Empfänger der Abfälle ist in das Verfahren nur insofern eingebunden, als die Behörde durch Bestimmungen des AWG 2002 wie auch der EG-VerbringungsV verhalten wird, ihm verschiedene Mitteilungen zukommen zu lassen. Diese Mitteilungen dienen aber lediglich seiner Information; sie begründen keine Parteistellung und kein Recht auf eine Erledigung des durch die Notifizierung eingeleiteten Verfahrens.

    Wenn Art. 5 der EG-VerbringungsV das Vorliegen eines Vertrages mit dem Empfänger vorsieht, dann wird damit nur eine der sachlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Notifizierungsansuchens geschaffen, nicht aber eine Einbindung des Empfängers in das Verfahren in der Weise bewirkt, dass ihm Parteistellung im Verfahren und das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über die Notifizierung zukommt.Wenn Artikel 5, der EG-VerbringungsV das Vorliegen eines Vertrages mit dem Empfänger vorsieht, dann wird damit nur eine der sachlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Notifizierungsansuchens geschaffen, nicht aber eine Einbindung des Empfängers in das Verfahren in der Weise bewirkt, dass ihm Parteistellung im Verfahren und das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung über die Notifizierung zukommt.

    Gleiches gilt für die in § 69 Abs. 5 AWG 2002 vorgesehene Bestimmung, dass die Verbringung zu untersagen ist, wenn der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.Gleiches gilt für die in Paragraph 69, Absatz 5, AWG 2002 vorgesehene Bestimmung, dass die Verbringung zu untersagen ist, wenn der Empfänger mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0160, zur Rechtslage nach dem AWG 1990 und der EG-VerbringungsV 1993 ausgesprochen, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1993 einerseits und der Bestimmungen der §§ 34 und 36 AWG 1990 andererseits allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle regeln und ihm gegenüber Rechte und Pflichten schaffen, während rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) hingegen weder ausdrücklich begründet werden noch sich implizit aus der EG-VerbringungsV 1993 oder dem AWG 1990 ergeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2003, 2002/07/0160, zur Rechtslage nach dem AWG 1990 und der EG-VerbringungsV 1993 ausgesprochen, dass die im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmungen der EG-VerbringungsV 1993 einerseits und der Bestimmungen der Paragraphen 34 und 36 AWG 1990 andererseits allein Rechtsbeziehungen des Verbringers der Abfälle regeln und ihm gegenüber Rechte und Pflichten schaffen, während rechtliche Interessen des Empfängers (des Deponiebetreibers) hingegen weder ausdrücklich begründet werden noch sich implizit aus der EG-VerbringungsV 1993 oder dem AWG 1990 ergeben.

    Nichts anderes gilt für die Rechtslage nach der EG-VerbringungsV 2006 und dem AWG 2002.

    Notifizierender war im Beschwerdefall die I I S.r.l. Die beschwerdeführende Partei sollte (lediglich) Empfänger der Abfälle sein. Als Empfänger kam ihr aber im Verfahren über die Notifizierung keine Parteistellung und kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung der Notifizierung zu. Sie konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt werden.Notifizierender war im Beschwerdefall die römisch eins römisch eins S.r.l. Die beschwerdeführende Partei sollte (lediglich) Empfänger der Abfälle sein. Als Empfänger kam ihr aber im Verfahren über die Notifizierung keine Parteistellung und kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung der Notifizierung zu. Sie konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf eine inhaltliche Entscheidung verletzt werden.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2009

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070232.X00

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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