§ 68 AWG 2002 Notifizierungsunterlagen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

1.

eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbehandlung;

2.

den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

3.

eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;

4.

eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Verbringung aus Österreich im Original, bei der Einfuhr nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich aus und nach Drittstaaten im Original oder in Kopie;

5.

den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter;

5a.

die Nachweise gemäß § 69 Abs. 10 AWG 2002;

6.

im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.

Falls die Zustimmung der betroffenen zuständigen ausländischen Behörde zur elektronischen Übermittlung der Notifizierung nicht vorliegt, ist für diese Behörde eine Abschrift der Notifizierung gesondert zu übermitteln.

(2) Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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