Index
L92101 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Burgenland;Norm
PGG Bgld 1993 §19 Abs3 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/12, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2004, Zl. 6-SO- 60008327-8/2-2004, betreffend Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft iA Gewährung von Pflegegeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Pflegegeld richtet, wird sie zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Burgenländische Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Burgenländischen Pflegegeldgesetz (Bgld. PGG) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bgld. PGG ab. Unter einem wurde die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 3 Abs. 4 Bgld. PGG nicht erteilt.Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wies die Burgenländische Landesregierung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Burgenländischen Pflegegeldgesetz (Bgld. PGG) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bgld. PGG ab. Unter einem wurde die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Bgld. PGG nicht erteilt.
Begründend führte die Burgenländische Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe am 18. August 2004 die Gewährung von Pflegegeld nach dem Bgld. PGG beantragt. Er sei laut Angaben im Antragsformular staatenlos. Zur Feststellung, ob die Nichtgewährung eines Pflegegeldes zu einer sozialen Härte führen könnte, seien die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse erhoben worden. Laut Bericht des Referats für Jugendwohlfahrt und Sozialarbeit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 2. Dezember 2004 gehe hervor, dass die Nichtgewährung von Pflegegeld zu keiner sozialen Härte führen würde. Der Beschwerdeführer benötige keine Hilfe bei der Körperpflege und bereite sich das Essen selbst zu. Eine Nachbarin räume ab und zu bei ihm auf, wofür sie EUR 5,-- erhalte. Der Beschwerdeführer sei Notstandshilfe-Bezieher, ein Teil seiner Mietkosten werde aus Mitteln der Sozialhilfe getragen. Pflegebedingte Aufwendungen seien nicht erforderlich. Auch aus dem medizinischen Sachverständigengutachten der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10. Oktober 2004 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei den Verrichtungen des täglichen Lebens weder Hilfe noch Betreuung im Sinne des Bgld. PGG benötige. Es bestehe kein Pflegebedarf. Die Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher nicht zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach § 1 Bgld. PGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. 1. Nach Paragraph eins, Bgld. PGG hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbst bestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bgld. PGG, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann gemäß § 3 Abs. 4 nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. § 19 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Bgld. PGG sind hiebei nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Bgld. PGG, dass der Anspruchswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, kann gemäß Paragraph 3, Absatz 4, nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 2, Bgld. PGG sind hiebei nicht anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 3 Bgld. PGG sind bestimmte Fremde (der Beschwerdeführer zählt nicht zu dieser Personengruppe) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bgld. PGG sind bestimmte Fremde (der Beschwerdeführer zählt nicht zu dieser Personengruppe) österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Bgld. PGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Bgld. PGG gebührt das Pflegegeld bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Bgld. PGG besteht Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der (niedrigsten) Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bgld. PGG besteht Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der (niedrigsten) Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt.
Nach § 19 Abs. 3 Bgld. PGG kann nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Gemäß § 23 Abs. 2 Bgld. PGG haben Bescheide auf die Möglichkeit, eine Klage beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auch das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens hinzuweisen. Nach Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. PGG kann nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Bgld. PGG haben Bescheide auf die Möglichkeit, eine Klage beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auch das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens hinzuweisen.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu unterscheiden ist. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153 mwH, sowie vom 23. April 2008, Zl. 2007/10/0134). Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausfertigung zusammenfassen. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen der Gewährung von Pflegegeld mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen und der Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft mit der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zu unterscheiden ist. Der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld, der (nur) mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpft werden kann, ist von dem in einem anderen Regelungszusammenhang stehenden Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu unterscheiden. Ist die Behörde der Auffassung, einem Fremden sei die Nachsicht von der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen und es könne ihm wegen des Fehlens der Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden, so hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Pflegegeldantrages vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0153 mwH, sowie vom 23. April 2008, Zl. 2007/10/0134). Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht jedoch kein Hindernis, sie - wie im vorliegenden Fall - in einer Ausfertigung zusammenfassen.
Soweit sich die Beschwerde erkennbar auch gegen die Abweisung des Pflegegeldes richtet, war sie wegen der insofern gemäß § 19 Abs. 3 Bgld. PGG bestehenden sukzessiven Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 2006, Zl. 2004/10/0025, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. April 2008). Soweit sich die Beschwerde erkennbar auch gegen die Abweisung des Pflegegeldes richtet, war sie wegen der insofern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Bgld. PGG bestehenden sukzessiven Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Juni 2006, Zl. 2004/10/0025, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. April 2008).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Bestimmungen in den Pflegegesetzen anderer Bundesländer, die § 3 Abs. 4 Bgld. PGG vergleichbar sind, bereits wiederholt mit der Frage des Vorliegens einer sozialen Härte zu beschäftigen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0303, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0032). Die dort angestellten Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2007/10/0134, auch auf das Bgld. PGG übertragen und dargelegt, dass unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 Bgld. PGG) eine soziale Härte im Sinne des Gesetzes dann anzunehmen ist, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung sei anhand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers vorzunehmen, wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankomme. 2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich auf Grund von Bestimmungen in den Pflegegesetzen anderer Bundesländer, die Paragraph 3, Absatz 4, Bgld. PGG vergleichbar sind, bereits wiederholt mit der Frage des Vorliegens einer sozialen Härte zu beschäftigen vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0303, und vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0032). Die dort angestellten Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2007/10/0134, auch auf das Bgld. PGG übertragen und dargelegt, dass unter Bedachtnahme auf den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins, Bgld. PGG) eine soziale Härte im Sinne des Gesetzes dann anzunehmen ist, wenn der durch das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft bedingte Mangel eines Pflegegeldanspruches dazu führen würde, dass der Pflegebedürftige mangels finanzieller Deckung des Pflegemehraufwandes die erforderliche Pflege nicht oder nicht im entsprechenden Umfang erhalten könnte. Diese Beurteilung sei anhand der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des (fremden) Anspruchswerbers vorzunehmen, wobei es entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der erwähnten Verhältnisse ankomme.
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer bei den Verrichtungen des täglichen Lebens weder Hilfe noch Betreuung im Sinne des Bgld. PGG benötige, weshalb gar kein Pflegebedarf bestehe.
Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde zunächst zutreffend darauf hin, dass ihm die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zu ihren Sachverhaltsannahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat. Es gelingt ihm jedoch mit seinem Vorbringen nicht, die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide unter schweren Schädigungen nach Brüchen beider Beine, des linken Ellbogens, unter einem künstlichen Hüftgelenk, unter dem Verlust von zwei Teilfingern links, unter Wirbelsäulenveränderungen, Koxarthrose beidseits und einer chronischen Gastritis. Es bestünden bei ihm schwere psychische Beeinträchtigungen, die eine ständige Betreuung durch den psychosozialen Dienst erforderlich machten. Auch müsse er wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen "schwerste" Medikamente einnehmen, welche ihm in seiner Handlungsfähigkeit erheblich weiter einschränkten. Es treffe zwar zu, dass er sich sein Essen selbst zubereite, er sei allerdings infolge seines äußerst geringen Einkommens nicht in der Lage, sich "ordentliche Mahlzeiten" zuzubereiten. Er müsse auf Grund seiner Einkommenssituation von einfachsten Mahlzeiten leben. Für die Zubereitung derselben sei nur ein geringer Zeitaufwand erforderlich und auch nur geringe Mühe. Er sei aus diesen Gründen gezwungen, sich in einer Art und Weise zu ernähren, welche nicht annähernd einer ausreichenden und ausgewogenen Ernährung entspräche, somit werde durch diese unzureichende Ernährung seine Gesundheit weiter herabgesetzt. Die bestehende chronische Gastritis sei ein Beleg dafür. Neben dem Bedarf fremder Hilfe für Zubereitung ordentlicher Mahlzeiten brauche er auch fremde Hilfe beim Einkaufen von Lebensmitteln, bei der Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung, sowie bei der gründlichen Körperreinigung. Die tägliche oberflächliche Körperreinigung führe er zwar selbst durch, wie auch dem bekämpften Bescheid zu entnehmen sei, eine gründliche Körperreinigung sei ihm jedoch ohne fremde Hilfe keinesfalls möglich.
Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer freilich nicht konkret und substanziiert, dass in seinem Fall ein Pflegebedarf von wenigstens 50 Stunden monatlich erforderlich sei, wie er für Pflegegeld der niedrigsten Stufe 1 nach § 4 Abs. 2 Bgld. PGG vorausgesetzt ist. Schon aus diesem Grund liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Annahme einer sozialen Härte im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in Rechten verletzt wäre. Mit diesem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer freilich nicht konkret und substanziiert, dass in seinem Fall ein Pflegebedarf von wenigstens 50 Stunden monatlich erforderlich sei, wie er für Pflegegeld der niedrigsten Stufe 1 nach Paragraph 4, Absatz 2, Bgld. PGG vorausgesetzt ist. Schon aus diesem Grund liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Annahme einer sozialen Härte im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in Rechten verletzt wäre.
Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. Februar 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100024.X00Im RIS seit
18.03.2009Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009