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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AAEV 1996 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde
1. des P K, 2. des E S, 3. der M S, 4. der E S und 5. des J L, alle in P, alle vertreten durch Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Grazerstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 2005, Zl. FA13A-
30.40 783-05/1, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 13. September 2005 wurde gemäß den §§ 13, 21 Abs. 1, 32 Abs. 2 lit. a, 33b und 107 WRG 1959 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 21. Jänner 2005 auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage für 15 EW mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer im Ausmaß von 3 m3/d in einen Bewässerungsteich auf den Grundstücken Nr. 235 und 209, je KG R., zur technischen Entsorgung der in den Objekten R. 8, R. 9, R. 9a und R. 143 anfallenden häuslichen Abwässer abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 13. September 2005 wurde gemäß den Paragraphen 13, 21, Absatz eins, 32, Absatz 2, Litera a,, 33b und 107 WRG 1959 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 21. Jänner 2005 auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage für 15 EW mit Einleitung der biologisch gereinigten Abwässer im Ausmaß von 3 m3/d in einen Bewässerungsteich auf den Grundstücken Nr. 235 und 209, je KG R., zur technischen Entsorgung der in den Objekten R. 8, R. 9, R. 9a und R. 143 anfallenden häuslichen Abwässer abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien jeweils Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2005 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die in Rede stehenden zu entsorgenden Objekte, für welche nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung einer Pflanzenkläranlage angesucht worden sei, würden im Anschlussbereich einer bewilligten kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde R. liegen. Aufgrund des Bestehens einer anderen Möglichkeit bzw. einer Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage, welche von Seiten der Gemeinde R. mittels Kanalanschlussbescheid bereits ausgesprochen worden sei, könne daher im gegenständlichen Fall vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen werden.
Die Abwasserbeseitigungsanlage der Abwassergemeinschaft W. sei offensichtlich seit dem Jahre 1993 konsenswidrig ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben worden. Zwischenzeitig habe die Gemeinde R. die öffentliche Kanalanlage errichtet und sei auch ein Kanalanschlussverpflichtungsbescheid erlassen worden. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass bei der Befundung auch die Wahrung der öffentlichen Interessen zu beachten sei und festgestellt, dass offensichtlich die Möglichkeit der kommunalen Abwasserentsorgung bestehe.
Unabhängig davon sei als Bewilligungsvoraussetzung für die nachträgliche Bewilligung der Pflanzenkläranlage noch die Zustimmung der Gemeinde R. als Eigentümerin des Weges für die Kanalquerung erforderlich.
Die wasserwirtschaftliche Planung habe in ihrer Stellungnahme als Partei auf das wasserwirtschaftliche Interesse der gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer in dem bereits bestehenden kommunalen Entsorgungsbereich der Gemeinde R. hingewiesen. Es sei sogar die Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringen die Beschwerdeführer vor, die gegenständliche biologische Abwasserreinigungsanlage sei im Jahre 1990 errichtet worden und werde seit dem Jahre 1993 gemäß dem festgestellten Stand der Technik betrieben. Die Mitglieder der Abwassergemeinschaft hätten in der Überzeugung gehandelt, für die Umwelt unter Einsatz erheblicher Mittel einen positiven Beitrag zu leisten. Es habe daher keine Notwendigkeit gegeben, die eigene voll funktionsfähige Pflanzenkläranlage still zu legen.
Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten liege das Haus des Fünftbeschwerdeführers etwa 130 m vom Kanalstrang entfernt, sodass eine Anschlussverpflichtung nach § 4 des Kanalgesetzes 1988 nicht gegeben sei.Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten liege das Haus des Fünftbeschwerdeführers etwa 130 m vom Kanalstrang entfernt, sodass eine Anschlussverpflichtung nach Paragraph 4, des Kanalgesetzes 1988 nicht gegeben sei.
Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert worden sei, LGBl. Nr. 72/2005, werde in § 1 leg. cit. ausgeführt, dass die Verordnung für Abwasserreinigungsanlagen, welche am 1. Juli 1990 bestanden hätten, gelte. In geschlossenen Siedlungsgebieten sei die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal 50 EW60 belastet seien, in Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 erlaubt.Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert worden sei, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2005,, werde in Paragraph eins, leg. cit. ausgeführt, dass die Verordnung für Abwasserreinigungsanlagen, welche am 1. Juli 1990 bestanden hätten, gelte. In geschlossenen Siedlungsgebieten sei die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen, die mit einer täglichen Schmutzfracht bis maximal 50 EW60 belastet seien, in Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) bis zum 22. Dezember 2015 erlaubt.
Da festgestelltermaßen bereits vor dem 1. Juli 1990 die Abwasserreinigungsanlage zumindest errichtet worden sei, sei von der Geltung der gegenständlichen Verordnung auszugehen. Selbst wenn eine Kanalanlage bestehe, könne die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage, welche seit 1993 in Betrieb sei und dem Stand der Technik entspreche, zumindest bis zum 22. Dezember 2015 weiter fortbestehen.
Da die Gemeinde R. hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Pflanzenkläranlage einverstanden gewesen sei und die Zustimmungserklärung der Gemeinde R. als Eigentümerin des Weges für die Kanalquerung vorliege (siehe wasserbautechnischer Amtssachverständige Dr. M.), sei zumindest von einer konsenswidrigen Errichtung tatsächlich nicht auszugehen. Im Übrigen sei der Kanalanschlussverpflichtungsbescheid durch ein Rechtsmittel angefochten worden und daher eine Rechtkraft der Kanalanschlussverpflichtung nicht gegeben.
Die Beschwerdeführer berufen sich erstmals in der vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserreinigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert wird, LGBl. Nr. 72/2005, auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Abwasserreinigungsanlage. In der Berufung wird zur gegenständlichen Anlage lediglich ausgeführt, die Abwasserreinigungsanlage entspreche aus wasserbautechnischer Sicht seit 1993 dem Stand der Technik. Mit dem vorgenannten Beschwerdevorbringen wird jedoch gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen, zumal es sich bei der Beurteilung, ob die gegenständliche Anlage unter die genannte Ausnahmebestimmung der Verordnung fällt, nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern hiefür zusätzlich Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mussten kraft Neuerungsverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben.Die Beschwerdeführer berufen sich erstmals in der vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Juli 2005, mit der für bestehende Abwasserreinigungsanlagen die Frist für die Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht verlängert wird, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2005,, auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Abwasserreinigungsanlage. In der Berufung wird zur gegenständlichen Anlage lediglich ausgeführt, die Abwasserreinigungsanlage entspreche aus wasserbautechnischer Sicht seit 1993 dem Stand der Technik. Mit dem vorgenannten Beschwerdevorbringen wird jedoch gegen das gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen, zumal es sich bei der Beurteilung, ob die gegenständliche Anlage unter die genannte Ausnahmebestimmung der Verordnung fällt, nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern hiefür zusätzlich Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen mussten kraft Neuerungsverbot vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich bleiben.
§ 32 WRG 1959 lautet auszugsweise: Paragraph 32, WRG 1959 lautet auszugsweise:
"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
......"
Einer Bewilligung ist die beantragte Kleinkläranlage nur dann zugänglich, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Eine Verletzung bestehender Rechte durch die projektierte Anlage hat sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde stützte die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung der negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und sich die zu entsorgenden Anwesen im Nahbereich einer solchen projektierten und wasserrechtlich bewilligten kommunalen Kanalanlage befänden.
Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da § 105 Abs. 1 WRG 1959, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0095, m.w.N.)Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 beeinträchtigen würde. Paragraph 105, WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008, Zl. 2007/07/0095, m.w.N.)
Die belangte Behörde vertritt u.a. die Auffassung, das öffentliche Interesse ergebe sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AAEV, wonach Abwässer in zusammenhängenden Siedlungsgebieten grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten. Es handle sich dabei um eine Sollbestimmung. Gemäß § 55 Abs. 1 lit. f WRG 1959 sei neben der Bestimmung des § 3 AAEV das wasserwirtschaftliche Interesse zur gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer im öffentlichen Abwasserentsorgungsbereich der Gemeinde R. gegeben.Die belangte Behörde vertritt u.a. die Auffassung, das öffentliche Interesse ergebe sich insbesondere aus Paragraph 3, Absatz eins, AAEV, wonach Abwässer in zusammenhängenden Siedlungsgebieten grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten. Es handle sich dabei um eine Sollbestimmung. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 sei neben der Bestimmung des Paragraph 3, AAEV das wasserwirtschaftliche Interesse zur gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer im öffentlichen Abwasserentsorgungsbereich der Gemeinde R. gegeben.
§ 3 Abs. 1 AAEV lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AAEV lautet:
"§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden."
Wie aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" hervorgeht, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung bietet (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008).Wie aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" hervorgeht, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat und für sich alleine keine Handhabe für die Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung bietet vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008).
Eine Anordnung, wonach bei Bestehen einer nahe gelegenen zentralen Abwasserreinigungsanlage für eine private Abwasserentsorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, findet sich in dieser Verordnung jedoch nicht (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008).Eine Anordnung, wonach bei Bestehen einer nahe gelegenen zentralen Abwasserreinigungsanlage für eine private Abwasserentsorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, findet sich in dieser Verordnung jedoch nicht vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2008).
Nach § 55 Abs. 1 lit. f WRG 1959 obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.
Diese Bestimmung verweist nur allgemein auf die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wahrzunehmenden wasserwirtschaftlichen Interessen, lässt jedoch für sich allein in Bezug auf die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage nicht konkret einen Verstoß gegen öffentliche Interessen erkennen, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.Diese Bestimmung verweist nur allgemein auf die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan wahrzunehmenden wasserwirtschaftlichen Interessen, lässt jedoch für sich allein in Bezug auf die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage nicht konkret einen Verstoß gegen öffentliche Interessen erkennen, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen.
Vielmehr kam der wasserbautechnische Amtssachverständige bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu dem Schluss, dass die gegenständliche Anlage als dem Stand der Technik (entsprechend) bezeichnet werden könne. Es bestehe zumindest vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeinde zur Querung eines Weggrundstückes aus wasserbautechnischer Sicht kein Einwand zur Erteilung des Wasserrechtes.
Die Beschwerdeführer wandten bereits in den Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein, dass die erforderliche Zustimmungserklärung der Gemeinde R. als Eigentümerin der Weganlage für die Kanalquerung vorliege. Dennoch geht die belangte Behörde vom Fehlen einer solchen Erklärung aus, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, worauf sich diese Feststellung stützen könnte, zumal sich darin auch keine näheren Hinweise über ergänzende diesbezügliche Ermittlungen der belangten Behörde finden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung der fehlenden Zustimmung der Gemeinde R. für die Kanalquerung einer Weganlage ist ohne ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und vermag daher auch nicht die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien zu stützen.
Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies (unter anderem) dann, wenn eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0124).Der Umstand, dass eine zu entsorgende Liegenschaft im Kanalisationsbereich einer Gemeindekanalisationsanlage liegt, kann ein Grund für die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage sein; dies (unter anderem) dann, wenn eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht in Betracht kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2005/07/0124).
Nach § 4 Abs. 1 erster Satz des Steiermärkischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 (KanalG) sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz des Steiermärkischen Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988, (KanalG) sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.
Nach § 4 Abs. 5 erster Satz leg. cit. sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht.Nach Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz leg. cit. sind Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz eins, von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach Paragraph eins, Absatz eins, gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht.
Der im § 4 Abs. 5 KanalG angeführte § 1 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen sind.Der im Paragraph 4, Absatz 5, KanalG angeführte Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. bestimmt, dass die im Bauland (Paragraph 23, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt , Nr. 127 in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, ausgesprochen hat, hat eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 KanalG i. V.m. § 1 Abs. 1 KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 KanalG voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer jedenfalls so lange nicht mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchdringen können, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 5 KanalG steht jedoch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als der Beschwerdeführer den Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbringen kann, wofür er jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Daraus folgt, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es bestehe kein Bedarf, da die Beschwerdeführer ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wären (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/07/0176).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0131, ausgesprochen hat, hat eine für eine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, KanalG i. römisch fünf.m. Paragraph eins, Absatz eins, KanalG allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, KanalG voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer jedenfalls so lange nicht mit einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchdringen können, solange nicht die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für eine schadlose Abwasserentsorgung vorliegt. Einem neuerlichen Antrag um eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 4, Absatz 5, KanalG steht jedoch die in Rechtskraft erwachsene Abweisung eines früheren solchen Antrages nicht entgegen, wenn sich der Sachverhalt insofern wesentlich ändert, als der Beschwerdeführer den Nachweis für eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung erbringen kann, wofür er jedenfalls auch eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Daraus folgt, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mit der Begründung verweigert werden darf, es bestehe kein Bedarf, da die Beschwerdeführer ohnedies zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage verpflichtet wären vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 93/07/0176).
Da das KanalG Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, dass das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das KanalG davon aus, dass das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, dass das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstelle (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996).Da das KanalG Ausnahmen vom Anschlusszwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, dass das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das KanalG davon aus, dass das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, dass das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstelle vergleiche , das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. Februar 2009
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070017.X00Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012