TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2007/21/0536

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §20 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des C, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts KG in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2007, Zl. 148.405/2-III/4/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Malaysia, wurden in Österreich seit 7. Oktober 1993 Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt war er im Besitz einer am 31. Oktober 2000 ausgestellten unbefristeten Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.

In einer mit dem Beschwerdeführer am 16. November 2006 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgenommenen Niederschrift, zu der er unter Angabe des Themas: "Ihr Aufenthalt in Österreich" geladen worden war, gab der Beschwerdeführer (unter anderem) an, sich von Mitte Juni 2004 bis zu seiner Rückkehr nach Österreich im Oktober 2006 in Malaysia aufgehalten zu haben.

Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufgehalten habe und deshalb der ihm erteilte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG erloschen sei, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß § 10 Abs. 4 NAG im Reisepass des Beschwerdeführers die Ungültigkeit der dort ersichtlichen Niederlassungsbewilligung (durch Anbringung eines Stempels "UNGÜLTIG") kenntlich gemacht.Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufgehalten habe und deshalb der ihm erteilte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG erloschen sei, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NAG im Reisepass des Beschwerdeführers die Ungültigkeit der dort ersichtlichen Niederlassungsbewilligung (durch Anbringung eines Stempels "UNGÜLTIG") kenntlich gemacht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2007 "mangels bekämpfbaren Bescheides gem. § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 2 AVG" zurückgewiesen wurde. Eine Berufung könne - so die zusammengefasste Begründung - nur gegen einen erlassenen Bescheid eingebracht werden. Da im vorliegenden Fall "von der zuständigen ersten Instanz" kein Bescheid erlassen worden sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Oktober 2007 "mangels bekämpfbaren Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG" zurückgewiesen wurde. Eine Berufung könne - so die zusammengefasste Begründung - nur gegen einen erlassenen Bescheid eingebracht werden. Da im vorliegenden Fall "von der zuständigen ersten Instanz" kein Bescheid erlassen worden sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2007, B 2265/07-3, ablehnte. In der Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof vor allem darauf, die Beschwerde übersehe, dass es sich um einen zurückweisenden Bescheid handle. Unter einem wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1. Jänner 2006 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Im dritten Satz der zuletzt genannten Norm wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG und dem FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) weiter gelten. Die (u.a.) aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, ordnet im § 11 Abs. 3 an, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - wie sie dem Beschwerdeführer erteilt worden war - als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" weiter gilt. Nach § 20 Abs. 4 NAG erlischt (u.a.) ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG", wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Gemäß § 10 Abs. 4 NAG ist die Ungültigkeit (oder Gegenstandslosigkeit) von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen, wozu jede Behörde ermächtigt ist, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt.Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten des NAG, somit vor dem 1. Jänner 2006 erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Im dritten Satz der zuletzt genannten Norm wird der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten des NAG erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem NAG und dem FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) weiter gelten. Die (u.a.) aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, ordnet im Paragraph 11, Absatz 3, an, dass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung - wie sie dem Beschwerdeführer erteilt worden war - als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" weiter gilt. Nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG erlischt (u.a.) ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG", wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, NAG ist die Ungültigkeit (oder Gegenstandslosigkeit) von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen, wozu jede Behörde ermächtigt ist, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt.

Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP 129) erläutern die Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG wie folgt:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952, BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 129, ) erläutern die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG wie folgt:

"Abs. 4 normiert das ex lege Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG. Ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht, kann der Fremde auf Grund der Wichtigkeit des Umstands mit Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheid(es) - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - erfragen.""Abs. 4 normiert das ex lege Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Artikel 9, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/109/EG. Ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht, kann der Fremde auf Grund der Wichtigkeit des Umstands mit Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheid(es) - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - erfragen."

In der Beschwerdeergänzung, die auch einen Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthält, wird im Ergebnis wieder nur geltend gemacht, die Kenntlichmachung der Ungültigkeit des im Reisepass ersichtlichen Aufenthaltstitels bedeute einen erheblichen Eingriff in die Rechte des betreffenden Fremden, sodass das Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides notwendig sei. Andernfalls wäre nicht nachprüfbar, ob die zeitlichen Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 NAG tatsächlich gegeben seien.In der Beschwerdeergänzung, die auch einen Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthält, wird im Ergebnis wieder nur geltend gemacht, die Kenntlichmachung der Ungültigkeit des im Reisepass ersichtlichen Aufenthaltstitels bedeute einen erheblichen Eingriff in die Rechte des betreffenden Fremden, sodass das Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides notwendig sei. Andernfalls wäre nicht nachprüfbar, ob die zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG tatsächlich gegeben seien.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer (worauf schon der Verfassungsgerichtshof hingewiesen hatte), dass es im vorliegenden Verfahren um die Zurückweisung einer Berufung und in diesem Zusammenhang nur um die Frage geht, ob die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid erlassen hat oder nicht. Ob sie zur Erlassung eines Bescheides aus Rechtsschutzüberlegungen verpflichtet gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer aber dazu auf die wiedergegebenen Erläuterungen zur RV zu verweisen, wonach ihm insoweit die Möglichkeit eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides offen gestanden wäre, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob damit den Verfahrensgarantien des Art. 10 der Richtlinie 2003/109/EG entsprochen wäre (vgl. im Übrigen auch § 88 Abs. 2 SPG und dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0172).Dabei übersieht der Beschwerdeführer (worauf schon der Verfassungsgerichtshof hingewiesen hatte), dass es im vorliegenden Verfahren um die Zurückweisung einer Berufung und in diesem Zusammenhang nur um die Frage geht, ob die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid erlassen hat oder nicht. Ob sie zur Erlassung eines Bescheides aus Rechtsschutzüberlegungen verpflichtet gewesen wäre, ist dabei nicht entscheidend. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer aber dazu auf die wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, wonach ihm insoweit die Möglichkeit eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides offen gestanden wäre, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob damit den Verfahrensgarantien des Artikel 10, der Richtlinie 2003/109/EG entsprochen wäre vergleiche , im Übrigen auch Paragraph 88, Absatz 2, SPG und dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0172).

Dass aber die vorliegend zu beurteilende Kenntlichmachung der "Ungültigkeit" des Aufenthaltstitels im Reisepass des Beschwerdeführers einen Bescheid darstellt, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, zumal aus den in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umständen, dass der Kenntlichmachung "normative Wirkung" zukomme und dass eine "Niederschrift angefertigt" worden sei, diesbezüglich nichts zu gewinnen ist. Insbesondere sind dieser Niederschrift keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass - wie der Beschwerdeführer in der Berufung meinte - ein Bescheid auf Ungültigerklärung verkündet und durch den Stempelabdruck "UNGÜLTIG" auf der im Reisepass befindlichen Niederlassungsbewilligung "in förmlicher Weise kundgemacht" worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr - nach einem Hinweis auf die Überschreitung der im § 20 Abs. 4 NAG genannten Frist - nur dargelegt, es "wird deshalb meine unbefristete Niederlassungsbewilligung von der Behörde ungültig gestempelt."Dass aber die vorliegend zu beurteilende Kenntlichmachung der "Ungültigkeit" des Aufenthaltstitels im Reisepass des Beschwerdeführers einen Bescheid darstellt, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, zumal aus den in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Umständen, dass der Kenntlichmachung "normative Wirkung" zukomme und dass eine "Niederschrift angefertigt" worden sei, diesbezüglich nichts zu gewinnen ist. Insbesondere sind dieser Niederschrift keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass - wie der Beschwerdeführer in der Berufung meinte - ein Bescheid auf Ungültigerklärung verkündet und durch den Stempelabdruck "UNGÜLTIG" auf der im Reisepass befindlichen Niederlassungsbewilligung "in förmlicher Weise kundgemacht" worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde vielmehr - nach einem Hinweis auf die Überschreitung der im Paragraph 20, Absatz 4, NAG genannten Frist - nur dargelegt, es "wird deshalb meine unbefristete Niederlassungsbewilligung von der Behörde ungültig gestempelt."

Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, es wäre ein Bescheid verkündet worden. Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet vielmehr nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Beschwerdeführers ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zlen. 89/01/0174, 0198).Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, es wäre ein Bescheid verkündet worden. Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet vielmehr nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Beschwerdeführers ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zlen. 89/01/0174, 0198).

Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. März 2009

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210536.X00

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten