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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/01/0198Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des TJ in W, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 1989, Zl. 11-F/89, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes (hg. Zl. 89/01/0174), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des TJ in W, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mondel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 1989, Zl. 11-F/89, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes (hg. Zl. 89/01/0174), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes am 26. April 1989 (hg. Z. 89/01/0198), den Beschluss gefasst: Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gelegen in der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes am 26. April 1989 (hg. Ziffer 89 /, 01 /, 0198,), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer war von der belangten Behörde am 31. Jänner 1989 ein bis 30. Dezember 1989 gültiger Sichtvermerk unter Zl. 11-F/89 erteilt worden.
Mit Bescheid vom 26. April 1989 ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 FrPolG mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Sicherung der Abschiebung an. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden sei. Ferner wurde in der Begründung dieses Bescheides unter anderem folgendes ausgeführt: "Ihnen wurde von der BH Korneuburg ein Sichtvermerk ausgestellt. Da Sie aber von Ihrer Firma mit 3.4.1989 fristlos gekündigt wurden, wird dieser Sichtvermerk von der BH Korneuburg für ungültig erklärt." Mit Bescheid vom 26. April 1989 ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, FrPolG mit sofortiger Wirkung die vorläufige Verwahrung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Sicherung der Abschiebung an. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden sei. Ferner wurde in der Begründung dieses Bescheides unter anderem folgendes ausgeführt: "Ihnen wurde von der BH Korneuburg ein Sichtvermerk ausgestellt. Da Sie aber von Ihrer Firma mit 3.4.1989 fristlos gekündigt wurden, wird dieser Sichtvermerk von der BH Korneuburg für ungültig erklärt."
Gleichzeitig wurde im Reisepass des Beschwerdeführers der bis 31. Dezember 1989 befristete Sichtvermerk durchgestrichen und die Stampiglie "ungültig" aufgetragen.
Am 27. April 1989 hob die belangte Behörde allein die Schubhaft auf.
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. April 1989, 11-F/89, mit dem der ihm erteilte Sichtvermerk für ungültig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht, dass der gegenständliche Sichtvermerk nicht für ungültig erklärt wurde, verletzt.
Da fraglich sei, ob diese Ungültigerklärung in Bescheidform erfolgt sei oder eine Maßnahme verwaltungsbehördlichen Charakters im Rahmen der Hoheitsverwaltung sei, die einen normativen Sinn aufweise, erhob der Beschwerdeführer auch eine so genannte Maßnahmebeschwerde gestützt auf Art. 131a B-VG und stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes der belangten Behörde vom 31. Jänner 1989, Zl. 11- F/89 für rechtswidrig erklären. Da fraglich sei, ob diese Ungültigerklärung in Bescheidform erfolgt sei oder eine Maßnahme verwaltungsbehördlichen Charakters im Rahmen der Hoheitsverwaltung sei, die einen normativen Sinn aufweise, erhob der Beschwerdeführer auch eine so genannte Maßnahmebeschwerde gestützt auf Artikel 131 a, B-VG und stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes der belangten Behörde vom 31. Jänner 1989, Zl. 11- F/89 für rechtswidrig erklären.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift ausgeführt, sie habe - verfehlterweise - in der Begründung des Schubhaftbescheides vom 26. April 1989 den am 9. Februar 1989 erteilten Sichtvermerk für ungültig erklärt. Da am 27. April 1989 durch den Onkel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 1989 die Schubhaft wieder aufgehoben. Allerdings sei die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nicht aufgehoben worden. Die belangte Behörde vertrete den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer bei Beschreitung des Instanzenweges sein Ziel "Rehabilitierung" hätte erreichen können. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hätte als Berufungsbehörde im Schubhaftverfahren und gleichzeitig als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Es werde deshalb mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Zurückweisung der Beschwerden beantragt. Die belangte Behörde übersehe nicht § 28 Paßgesetz 1969, doch sei Grundlage für die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes die Begründung des Schubhaftbescheides, sodass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich als Oberbehörde hätte tätig werden müssen. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift ausgeführt, sie habe - verfehlterweise - in der Begründung des Schubhaftbescheides vom 26. April 1989 den am 9. Februar 1989 erteilten Sichtvermerk für ungültig erklärt. Da am 27. April 1989 durch den Onkel des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei, habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 1989 die Schubhaft wieder aufgehoben. Allerdings sei die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nicht aufgehoben worden. Die belangte Behörde vertrete den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer bei Beschreitung des Instanzenweges sein Ziel "Rehabilitierung" hätte erreichen können. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hätte als Berufungsbehörde im Schubhaftverfahren und gleichzeitig als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Bescheid der belangten Behörde aufgehoben. Es werde deshalb mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Zurückweisung der Beschwerden beantragt. Die belangte Behörde übersehe nicht Paragraph 28, Paßgesetz 1969, doch sei Grundlage für die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes die Begründung des Schubhaftbescheides, sodass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich als Oberbehörde hätte tätig werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 131a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131 a, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.
Unmittelbare Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt ausübenden Behörde voraus. Durch die Ungültigerklärung eines in einem Reisepass mit Stampiglie eingetragenen Wiedereinreisesichtvermerkes durch die belangte Behörde wird aber kein unmittelbarer Zwang ausgeübt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 1988, Zl. 88/01/0206). Die Beschwerde unter hg. Zl. 89/01/0198 erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Unmittelbare Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt ausübenden Behörde voraus. Durch die Ungültigerklärung eines in einem Reisepass mit Stampiglie eingetragenen Wiedereinreisesichtvermerkes durch die belangte Behörde wird aber kein unmittelbarer Zwang ausgeübt vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. November 1988, Zl. 88/01/0206). Die Beschwerde unter hg. Zl. 89/01/0198 erweist sich daher als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Hinsichtlich der unter hg. Zl. 89/01/074 eingebrachten Beschwerde war zunächst zu prüfen, ob der von der Behörde angebrachte Vermerk "ungültig" auf einem gültigen Sichtvermerk ein Bescheid ist oder nicht. Unter Bescheiden können nur solche Erledigungen der Behörde verständen werden, die in einer förmlichen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse absprechen. Ein derartiger Abspruch setzt voraus, dass sich die behördliche Erledigung auf bestimmte tatsächlich bestehende und nicht bloß als bestehend gedachte Rechtsverhältnisse bezieht. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (siehe Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 4856/1964), und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 5464/1967; ebenso auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Slg. 5911A/1962). Die Überstempelung des Sichtvermerkes mit dem Wort "ungültig" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache und stellt daher keinen Bescheid dar (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1955, Zl. 703/54). Hinsichtlich der unter hg. Zl. 89/01/074 eingebrachten Beschwerde war zunächst zu prüfen, ob der von der Behörde angebrachte Vermerk "ungültig" auf einem gültigen Sichtvermerk ein Bescheid ist oder nicht. Unter Bescheiden können nur solche Erledigungen der Behörde verständen werden, die in einer förmlichen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse absprechen. Ein derartiger Abspruch setzt voraus, dass sich die behördliche Erledigung auf bestimmte tatsächlich bestehende und nicht bloß als bestehend gedachte Rechtsverhältnisse bezieht. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (siehe Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 4856 aus 1964,), und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. 5464 aus 1967,; ebenso auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Slg. 5911A/1962). Die Überstempelung des Sichtvermerkes mit dem Wort "ungültig" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache und stellt daher keinen Bescheid dar (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1955, Zl. 703/54).
Wie nun aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 1989 über die Anordnung der Schubhaft - dieser Bescheid ist hinsichtlich der Schubhaft (im Spruch) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und aus der Gegenschrift der belangten Behörde unzweifelhaft hervorgeht, war es aber der Wille der Behörde in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt einen von ihr erteilten Sichtvermerk gemäß § 27 Paßgesetz, und zwar in der Begründung des Bescheides über die Verhängung der Schubhaft für ungültig zu erklären. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Bescheid vorliegt. Denn es geht auch nicht an, dass dann, wenn sich die Behörde über die strengen Vorschriften des § 58 Abs. 1 AVG 1950 über Inhalt und Form der Bescheide hinwegsetzt, die begründeten Zweifel über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides zu Lasten einer Partei - hier die Frage der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - gehen dürfen (vgl. auch Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. Nr. 9247/1981). Wie nun aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 1989 über die Anordnung der Schubhaft - dieser Bescheid ist hinsichtlich der Schubhaft (im Spruch) nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - und aus der Gegenschrift der belangten Behörde unzweifelhaft hervorgeht, war es aber der Wille der Behörde in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt einen von ihr erteilten Sichtvermerk gemäß Paragraph 27, Paßgesetz, und zwar in der Begründung des Bescheides über die Verhängung der Schubhaft für ungültig zu erklären. Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Bescheid vorliegt. Denn es geht auch nicht an, dass dann, wenn sich die Behörde über die strengen Vorschriften des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 über Inhalt und Form der Bescheide hinwegsetzt, die begründeten Zweifel über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides zu Lasten einer Partei - hier die Frage der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - gehen dürfen vergleiche , auch Verfassungsgerichtshoferkenntnis Slg. Nr. 9247 aus 1981,).
Dass die bescheidmäßige Ungültigerklärung des Sichtvermerkes durch die belangte Behörde nicht dem Gesetz entsprach, nämlich sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht, ist offensichtlich, weil die bloße Entlassung aus einem Dienstverhältnis kein Eintritt einer Tatsache ist, die einen Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 Paßgesetz darstellt. Die belangte Behörde hat dies in ihrer Gegenschrift ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass sie durch die Aufhebung des Schubhaftbescheides auch etwa ihren Bescheid über die Ungültigkeitserklärung in der Begründung aus dem Rechtsbestand beseitigt hätte. Dass die bescheidmäßige Ungültigerklärung des Sichtvermerkes durch die belangte Behörde nicht dem Gesetz entsprach, nämlich sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht, ist offensichtlich, weil die bloße Entlassung aus einem Dienstverhältnis kein Eintritt einer Tatsache ist, die einen Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Paßgesetz darstellt. Die belangte Behörde hat dies in ihrer Gegenschrift ebenso wenig in Abrede gestellt, wie die Tatsache, dass sie durch die Aufhebung des Schubhaftbescheides auch etwa ihren Bescheid über die Ungültigkeitserklärung in der Begründung aus dem Rechtsbestand beseitigt hätte.
Unzutreffend ist die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer hätte bei Beschreitung des Instanzenzuges sein Ziel erreicht. Denn gegen einen Bescheid betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sichtvermerkes ist gemäß § 28 Paßgesetz keine Berufung zulässig. Der Beschwerdeführer hätte durch Beschreitung des Instanzenzuges nichts erreichen können. Die Möglichkeit der Anregung der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 ist kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug beschrittene werden kann, und es muss auch von keiner Partei die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden, zumal die Partei auch keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege hat (§ 68 Abs. 7 AVG 1950). Unerfindlich bleibt, warum die belangte Behörde ihren Bescheid betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sichtvermerkes nicht ebenso aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat, wie den Schubhaftbescheid. Es liegt daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch keine Nichterschöpfung des Instanzenzuges vor. Unzutreffend ist die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer hätte bei Beschreitung des Instanzenzuges sein Ziel erreicht. Denn gegen einen Bescheid betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 28, Paßgesetz keine Berufung zulässig. Der Beschwerdeführer hätte durch Beschreitung des Instanzenzuges nichts erreichen können. Die Möglichkeit der Anregung der Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ist kein ordentliches Rechtsmittel, mit dem ein Instanzenzug beschrittene werden kann, und es muss auch von keiner Partei die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden, zumal die Partei auch keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Bescheides im Aufsichtswege hat (Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950). Unerfindlich bleibt, warum die belangte Behörde ihren Bescheid betreffend Ungültigkeitserklärung eines Sichtvermerkes nicht ebenso aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat, wie den Schubhaftbescheid. Es liegt daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch keine Nichterschöpfung des Instanzenzuges vor.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47, 48 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die Paragraphen 47, 48 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 206.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 20. September 1989
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010174.X00Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009