TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/17 2007/11/0190

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J L in M, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Schlossmühlgasse 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Juli 2007, Zl. Senat-AB-06-1041, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung der Klassen AB gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Juli 2006 entzogen, für dieselbe Dauer ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 FSG ausgesprochen und eine Nachschulung und weitere begleitende Maßnahmen (amtsärztliche Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) verfügt. Dem lag zugrunde, dass nach der Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort als Lenker eines PKWs die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und habe vermutet werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung dieser Entscheidung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit ein näher genanntes Kraftfahrzeug bis vor das Grundstück seines Hauses gelenkt und dieses dort abgestellt habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Vater sei der Lenker gewesen und er hätte auf Grund seiner Körpergröße von 2,12 m das Fahrzeug gar nicht lenken können, schenkte die Behörde keinen Glauben; eine diesbezügliche Stellungnahme einer Kraftfahrvereinigung tat die Behörde als "Gefälligkeitsgutachten" ab. Die belangte Behörde verwies - ungeachtet ihrer selbständigen Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Tat - auch darauf, dass der Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 24. Juli 2007 wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, weshalb ihm gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Mindestdauer von vier Monaten die Lenkberechtigung zu entziehen und die weiteren aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen zu verfügen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung der Klassen Ausschussbericht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG für die Dauer von 4 Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 7. Juli 2006 entzogen, für dieselbe Dauer ein Lenkverbot gemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG ausgesprochen und eine Nachschulung und weitere begleitende Maßnahmen (amtsärztliche Untersuchung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) verfügt. Dem lag zugrunde, dass nach der Annahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 zu einer bestimmten Zeit an einem näher genannten Ort als Lenker eines PKWs die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert habe, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und habe vermutet werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung dieser Entscheidung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit ein näher genanntes Kraftfahrzeug bis vor das Grundstück seines Hauses gelenkt und dieses dort abgestellt habe. Der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern sein Vater sei der Lenker gewesen und er hätte auf Grund seiner Körpergröße von 2,12 m das Fahrzeug gar nicht lenken können, schenkte die Behörde keinen Glauben; eine diesbezügliche Stellungnahme einer Kraftfahrvereinigung tat die Behörde als "Gefälligkeitsgutachten" ab. Die belangte Behörde verwies - ungeachtet ihrer selbständigen Beurteilung der vom Beschwerdeführer begangenen Tat - auch darauf, dass der Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 24. Juli 2007 wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, weshalb ihm gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG für die Mindestdauer von vier Monaten die Lenkberechtigung zu entziehen und die weiteren aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahmen zu verfügen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2008, B 1710/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0288, wurde der oben erwähnte Strafbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil - zusammengefasst - die Beweiswürdigung der belangten Behörde, was die Frage anlangt, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe, unschlüssig sei. Infolge § 42 Abs. 3 VwGG konnte der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides daher die von der belangten Behörde verwertete Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Soweit aber die belangte Behörde eigene Feststellungen zur Begehung der Verwaltungsübertretung trifft, erweisen sich diese aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als mangelhaft. Mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0288, wurde der oben erwähnte Strafbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil - zusammengefasst - die Beweiswürdigung der belangten Behörde, was die Frage anlangt, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe, unschlüssig sei. Infolge Paragraph 42, Absatz 3, VwGG konnte der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides daher die von der belangten Behörde verwertete Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Soweit aber die belangte Behörde eigene Feststellungen zur Begehung der Verwaltungsübertretung trifft, erweisen sich diese aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008 genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, als mangelhaft.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 17. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007110190.X00

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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