TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/24 2007/09/0366

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1152;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und der Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des LT in H, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 53, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. März 2004, Zl. KUVS-767-770/7/2003, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe drei näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige am 8. Juli 2002 von 10.00 bis 17.00 Uhr und am 9. Juli 2002 von 7.00 bis 14.30 Uhr und einen weiteren rumänischen Staatsangehörigen vom 17. Juni 2002 bis zum 9. Juli 2002 auf einer Baustelle in L. im Land Kärnten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder eine Entsendebewilligung ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. (dritter Strafrahmen) vier Geldstrafen von je Euro 2.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe drei näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige am 8. Juli 2002 von 10.00 bis 17.00 Uhr und am 9. Juli 2002 von 7.00 bis 14.30 Uhr und einen weiteren rumänischen Staatsangehörigen vom 17. Juni 2002 bis zum 9. Juli 2002 auf einer Baustelle in L. im Land Kärnten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein oder eine Entsendebewilligung ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurden über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. (dritter Strafrahmen) vier Geldstrafen von je Euro 2.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

In der Begründung gab die belangte Behörde die Zeugenaussagen jener zwei Gendarmeriebeamten, die die Ausländer arbeitend angetroffen hatten, sowie Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wieder und führte aus, dass die mit den Ausländern aufgenommenen und in der Entscheidung verwerteten Niederschriften die Aussagen der Ausländer vollständig und richtig wiedergäben. Vier rumänische Staatsangehörige hätten in dem im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Objekt gearbeitet. Die Ausländer seien mit Maurerarbeiten bzw. Hilfsarbeiten beschäftigt gewesen. Den Ausländern sei für diese Tätigkeit zumindest Quartier und Verpflegung zur Verfügung gestellt worden. Wenngleich es nicht erwiesen sei, dass den Ausländern für diese Tätigkeit auch tatsächlich eine Entlohnung in Geld ausgezahlt worden sei, hätten die Ausländer doch übereinstimmend (mit Ausnahme eines Ausländers) ausgesagt, dass mit dem Beschwerdeführer ein Stundenlohn vereinbart worden sei.

Zwischen dem Beschwerdeführer und einem der Ausländer sei vereinbart worden, dass dieser Renovierungsarbeiten in dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Haus vornehmen solle. Der Beschwerdeführer habe für die Verpflegung, die Unterkunft sowie das Material aufzukommen gehabt; eine Geldzahlung sei - der Aussage eines der Ausländer zufolge - nicht vereinbart worden bzw. hätte die Bezahlung (Entlohnung) des Ausländers durch Anrechnung auf den zukünftigen Mietvertrag erfolgen sollen. Mit einem weiteren der verfahrensgegenständlichen Ausländer, der seit dem 8. Juli 2002 im genannten Objekt mit Betonierarbeiten beschäftigt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer vereinbart, dass er ihm Unterkunft und Verpflegung kostenlos zur Verfügung stellen sowie einen Nettostundenlohn von Euro 6,-- leisten werde.

Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der Ausländer dem Grunde nach nicht in Abrede stelle, zumal sich seine Verantwortung im Wesentlichen darauf beschränkt habe, dass er einem der verfahrensgegenständlichen Ausländer sein Objekt unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und dass er sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert habe, was dieser vor Ort gemacht habe und dass er demzufolge auch nicht wisse, wie viele Personen auf seiner Liegenschaft aufhältig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe gegenüber einem der von der belangten Behörde einvernommenen Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens L. zugegeben, dass er Bauherr auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sei und er Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Im Zuge dieser Erhebungen vor Ort habe der Gendarmeriebeamte im Keller des Objektes auch Bekleidung und Wäsche von mehreren Personen gefunden; in der Folge seien im Rahmen einer eingeleiteten Fahndung drei Ausländer festgenommen worden. Eine Person sei laut Zeugenaussage eines anderen Gendarmeriebeamten anlässlich der mündlichen Verhandlung bei Erscheinen der Beamten geflüchtet.

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er den Ausländern das verfahrensgegenständliche Wohnhaus unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellt habe, sei nicht zu folgen, weil es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Hauseigentümer ihm nicht näher bekannten Personen ein Gebäude überlasse und es diesen Personen freistelle, dieses Gebäude nach eigenem Ermessen zu sanieren bzw. baulich umzugestalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 722/04-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der Bausstelle zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben, und zwar mit Renovierungsarbeiten, insbesondere Verputzarbeiten, beschäftigt waren.

Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass die belangte Behörde nicht ausreichende Feststellungen getroffen habe, ob zwischen dem Beschwerdeführer und den verfahrensgegenständlichen Ausländer ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Abhängigkeit getroffen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers war es im vorliegenden Fall nämlich nicht von Bedeutung - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des § 3 Abs. 1 AuslBG zu qualifizieren - ob die Ausländer in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis standen, weil in beiden Fällen eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, im ersten Fall im Sinne der lit. a, im zweiten Fall im Sinne der lit. b der angeführten Gesetzesstellegegeben war. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. strafbar.Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers war es im vorliegenden Fall nämlich nicht von Bedeutung - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren - ob die Ausländer in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis standen, weil in beiden Fällen eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG, im ersten Fall im Sinne der Litera a,, im zweiten Fall im Sinne der Litera b, der angeführten Gesetzesstellegegeben war. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. strafbar.

Soweit der Beschwerdeführer meint, im vorliegenden Fall sei eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitskräfte nicht gegeben gewesen, weil er ihnen kein Entgelt bezahlt habe, ist er auf seine eigene Verantwortung zu verweisen, er habe vereinbart, dass er für Verpflegung und Unterkunft aufkommen werde. Auch werde er das Arbeitsmaterial zur Verfügung stellen. Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen auf die Aussage eines der verfahrensgegenständlichen Ausländer, der in seiner niederschriftlichen Aussage vom 10. Juli 2002 angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer ihm und den anderen Ausländern als Gegenleistung für die Renovierungs- bzw. Betonierarbeiten Unterkunft und Verpflegung kostenlos zur Verfügung stellen werde sowie einen Stundenlohn in Höhe von Euro 6,-- versprochen habe.

Mit dem Vorbringen, er habe den Ausländern für ihre Arbeit kein Entgelt bezahlt, kann der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Daraus folgt nämlich nicht, dass er die Ausländer nicht gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG beschäftigt habe. Einerseits kann die Leistung eines Entgelts bereits in der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung gesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112) und anderseits ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen (vgl. § 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG und das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285). Von einem Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst durch die Ausländer war im vorliegenden Fall nicht einmal vom Beschwerdeführer die Rede.Mit dem Vorbringen, er habe den Ausländern für ihre Arbeit kein Entgelt bezahlt, kann der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Daraus folgt nämlich nicht, dass er die Ausländer nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG beschäftigt habe. Einerseits kann die Leistung eines Entgelts bereits in der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung gesehen werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112) und anderseits ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt nämlich als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen vergleiche auch Paragraph 29, AuslBG und das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285). Von einem Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst durch die Ausländer war im vorliegenden Fall nicht einmal vom Beschwerdeführer die Rede.

Hinsichtlich der Annahme der belangten Behörde, die vier ausländischen Arbeitskräfte hätten zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten gearbeitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung sind aber nicht aufgekommen.

Relevante Verfahrensfehler sind im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, zumal die Behörde ausdrücklich festgestellt hatte, dass vier Arbeitskräfte auf der Baustelle des Beschwerdeführers gearbeitet haben (vgl. etwa Seite 7 des angefochtenen Bescheides) und dabei auf die niederschriftlichen Angaben dieser Ausländer verweist. Der Beschwerdeführer räumt grundsätzlich die Zulässigkeit der - wegen des entfernten Aufenthaltes der Ausländer erfolgten - Verwertung dieser Angaben durch die belangte Behörde ein. Er erachtet sich nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde keine weiteren Versuche unternommen hätte, mit den - ins Ausland abgeschobenen - Ausländern in Kontakt zu treten, und die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass die von der belangten Behörde verwerteten Angaben der Ausländer nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend wären. Daher führt auch die - auch unter Berufung auf Art. 6 EMRK getätigte - Beschwerderüge, bei der Aufnahme der Niederschriften mit den Ausländern nach ihrer Betretung wären Formulare verwendet worden, auf denen die Überschrift "unerlaubt Beschäftigte/r" aufscheine und in den Akten des Verwaltungsverfahrens befände sich eine Visitenkarte des Beschwerdeführers, auf welcher offenbar von einem ermittelnden Beamten der Begriff "Dienstgeber" vermerkt worden sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern es im Fall des Unterbleibens eines solchen Vordrucks oder eines solchen Vermerks auf der Visitenkarte des Beschwerdeführers zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigerem Verfahrensergebnis kommen hätte müssen.Relevante Verfahrensfehler sind im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, zumal die Behörde ausdrücklich festgestellt hatte, dass vier Arbeitskräfte auf der Baustelle des Beschwerdeführers gearbeitet haben vergleiche etwa Seite 7 des angefochtenen Bescheides) und dabei auf die niederschriftlichen Angaben dieser Ausländer verweist. Der Beschwerdeführer räumt grundsätzlich die Zulässigkeit der - wegen des entfernten Aufenthaltes der Ausländer erfolgten - Verwertung dieser Angaben durch die belangte Behörde ein. Er erachtet sich nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde keine weiteren Versuche unternommen hätte, mit den - ins Ausland abgeschobenen - Ausländern in Kontakt zu treten, und die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass die von der belangten Behörde verwerteten Angaben der Ausländer nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend wären. Daher führt auch die - auch unter Berufung auf Artikel 6, EMRK getätigte - Beschwerderüge, bei der Aufnahme der Niederschriften mit den Ausländern nach ihrer Betretung wären Formulare verwendet worden, auf denen die Überschrift "unerlaubt Beschäftigte/r" aufscheine und in den Akten des Verwaltungsverfahrens befände sich eine Visitenkarte des Beschwerdeführers, auf welcher offenbar von einem ermittelnden Beamten der Begriff "Dienstgeber" vermerkt worden sei, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern es im Fall des Unterbleibens eines solchen Vordrucks oder eines solchen Vermerks auf der Visitenkarte des Beschwerdeführers zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigerem Verfahrensergebnis kommen hätte müssen.

Auch die Strafbemessung - es wurden die Mindeststrafen verhängt - ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Auch die Strafbemessung - es wurden die Mindeststrafen verhängt - ist nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090366.X00

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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