TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/25 2007/03/0120

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FB in A, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. April 2007, Zl Wa-111/06, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. November 2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. November 2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass am 29. November 2006 von Beamten der Polizeiinspektion St. Andrä-Wördern festgestellt worden sei, dass im Wohnhaus des Beschwerdeführers im Keller neben der Garage eine Explosion ohne Brand stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei dadurch verletzt worden. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer zuvor in unmittelbarer Nähe Arbeiten mit einer Trennscheibe durchgeführt habe. Durch den dabei entstandenen Funkenflug seien Funken auf einen Kasten, in dem etwa 3.000 Stück Zündhütchen verschiedener Größen gelagert gewesen seien, übergesprungen. Im Zuge dieser Explosion seien das Fenster der Werkstatt, die Tür in der angrenzenden Garage zum Wohnbereich, ein Wasserboiler sowie diverse Einrichtungsgegenstände beschädigt bzw zerstört worden, was auf eine starke Druckwelle durch die Einwirkung der Funken auf die Zündhütchen nachvollziehbar zurückzuführen sei. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine größere Anzahl an Langwaffen in der Werkstatt und weiteren angrenzenden Räumen seines Wohnhauses offen gelagert habe, "ohne hierfür im Besitz der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigung zu sein." Im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am 30. November 2006 sei weiters festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer "weitere waffenrechtlich genehmigungspflichtige Gegenstände" in seinem Wohnhaus gelagert habe. Weiters sei im unversperrten Schlafzimmer im ebenso unversperrten Nachtkästchen eine Taserwaffe vorgefunden worden. Im unmittelbaren Nahebereich befinde sich auch das Schaukelpferd des eineinhalbjährigen Enkelkindes, das sich zweimal in der Woche beim Beschwerdeführer aufhalte.

Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass die Explosion nicht durch Funkenflug auf in der Werkstatt gelagerte Zündhütchen entstanden sei. Die genaue Ursache der stattgefundenen Explosion sei ungeklärt. Die Explosion hätte auch durch zwei explodierende Gaskartuschen ausgelöst worden sein können. Zur Taserwaffe habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese im Schlafzimmer aufbewahrt worden sei, allerdings sei das Schlafzimmer unbeheizt und würde bei Anwesenheit des Enkelkindes versperrt; das Schaukelpferd werde in diesem Zimmer nur verwahrt.

Die erstinstanzliche Behörde stellte - ausdrücklich zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gaskartuschen als mögliche Explosionsursache - fest, dass der Beschwerdeführer eine größere Anzahl von Langwaffen in der Werkstatt sowie mehrere Patronen auf der Werkbank gelagert habe, sodass der Zugriff auf diese Gegenstände seitens anderer Personen jederzeit möglich erschienen sei. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeiinspektion St. Andrä-Wördern seien einige Patronen von militärischen Waffen auf der Werkbank sowie Langwaffen auf dem Boden gelegen; außerdem sei Munition vom Kaliber 9 mm sowie vom StG 77 in einem Raum, in dem der Tresor stand, frei für alle Familienmitglieder zugänglich in einer Waffentasche verwahrt worden. Es sei also keineswegs auszuschließen, dass die Explosion tatsächlich durch die unsachgemäße Verwahrung von Zündhütchen verursacht worden sei, vor allem wenn man die starke Druckwelle berücksichtige.

Dem Bericht der Bezirkskommandantin von Tulln sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verantwortung für die Verwahrung von Waffen und Munition völlig uneinsichtig gezeigt habe. Bezüglich der Aufbewahrung der Taserwaffe habe er angegeben, dass diese Waffe für ein Kind ungefährlich sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der er im Einzelnen auf die ihm im erstinstanzlichen Bescheid vorgeworfenen Handlungen einging und insbesondere darlegte, weshalb aus seiner Sicht keine unsachgemäße Lagerung von Zündhütchen vorgelegen sei und dass die Zündhütchen auch nicht Explosionsursache gewesen seien. Auch den Feststellungen zur Taserwaffe sowie zur Lagerung von Waffen und Patronen ist der Beschwerdeführer in der Berufung im Detail entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. September 2006 wegen des unbefugten Besitzes von acht näher genannten genehmigungspflichtigen Schusswaffen und einer näher genannten verbotenen Waffe sowie auf Grund des (unbefugten) Erwerbs und Besitzes von in 16 Positionen näher angeführtem Kriegsmaterial gemäß § 50 Abs 1 lit a WaffG 1996 verurteilt worden sei. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer (zu ergänzen: unbefugt) genehmigungspflichtige Waffen, Kriegsmaterial und verbotene Waffen besessen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. September 2006 wegen des unbefugten Besitzes von acht näher genannten genehmigungspflichtigen Schusswaffen und einer näher genannten verbotenen Waffe sowie auf Grund des (unbefugten) Erwerbs und Besitzes von in 16 Positionen näher angeführtem Kriegsmaterial gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, WaffG 1996 verurteilt worden sei. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer (zu ergänzen: unbefugt) genehmigungspflichtige Waffen, Kriegsmaterial und verbotene Waffen besessen habe.

Weiters stütze die belangte Behörde ihre Entscheidung auf eine Explosion, die sich am 29. November 2006 im Keller des Beschwerdeführers ereignet habe.

Wörtlich führte die belangte Behörde dazu aus:

"In die Überlegungen zur Entscheidungsfindung wurde auch die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft St. Pölten der Polizeiinspektion Tulln vom 19.02.2007, B1/10895/2006-Sta einbezogen. Im Anhang zu dieser Anzeige finden sich auch Tatortfotos. Auf der Seite 2 von 13 dieser Beilage ist der zerstörte Metallteil des Wandkastens, wo die Zündhütchen gelagert wurden, abgebildet. Betrachtet man diesen Metallteil, so steht eindeutig fest, dass die Explosion in dem Schrank, in dem die Zündhütchen gelagert worden waren, stattgefunden hat. Die Art der Verformung lässt keinen anderen Schluss zu (diese Aussage trifft der Bescheidverfasser auf Grund seines erlernten Zivilberufes - Werkstoffprüfer Physik. In diesem Beruf war der Bescheidverfasser 6 Jahre tätig und vor allem mit zerstörender und auch zerstörungsfreier Werkstoffprüfung befasst). Weiters ist auf den Fotos erkennbar, dass auf der Werkbank verschiedenste Munition frei umherlag (Seite 9 von 13). Die Tatsache, dass in unmittelbarer Nähe der frei gelagerten Munition Arbeiten mit einer Flex an einem Metallstück durchgeführt wurden, lässt auf eine grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits schließen. In Ihrer Berufung haben Sie angegeben, dass Sie vermuten, dass die Explosion auf eine Explosion von Gaskartuschen zurückzuführen sei. Hierzu ist anzuführen, dass Sie daraus für Ihre Sache nichts gewinnen können. Es zeigt nämlich von einer exorbitanten Sorglosigkeit, wenn jemand der mit einer Flex ein Metallstück bearbeitet, was unumgänglich Funkenflug bedeutet, in unmittelbarer Nähe Gaskartuschen gelagert hat."

Auf Grund der vorgenannten Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Waffenrecht und seines "extrem sorglosen" Umganges mit Munition sei keinesfalls auszuschließen, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich verwende und deshalb eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter darstellen könne. Auf Grund der vorgenannten Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Waffenrecht und seines "extrem sorglosen" Umganges mit Munition sei keinesfalls auszuschließen, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich verwende und deshalb eine Gefahr für die im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG angeführten Rechtsgüter darstellen könne.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der gesetzwidrige Erwerb und der Besitz von Kriegsmaterial, genehmigungspflichtigen Waffen und verbotenen Waffen eine Einstellung zur geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck bringe, die wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit dem grob fahrlässigen Umgang des Beschwerdeführers mit Munition zu einer für den Beschwerdeführer negativen Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs 1 WaffG führe. Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der gesetzwidrige Erwerb und der Besitz von Kriegsmaterial, genehmigungspflichtigen Waffen und verbotenen Waffen eine Einstellung zur geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck bringe, die wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften in Verbindung mit dem grob fahrlässigen Umgang des Beschwerdeführers mit Munition zu einer für den Beschwerdeführer negativen Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG führe.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG, BGBl I Nr 12/1997, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. 1. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl 95/20/0255). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl 95/20/0255).

2. Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG auf zwei "bestimmte Tatsachen", welche in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könne durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden: einerseits den unbefugten Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen, Kriegsmaterial und verbotenen Waffen, sowie andererseits den sorglosen Umgang mit Munition. 2. Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG auf zwei "bestimmte Tatsachen", welche in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könne durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden: einerseits den unbefugten Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen, Kriegsmaterial und verbotenen Waffen, sowie andererseits den sorglosen Umgang mit Munition.

3. Im Hinblick auf den unbefugten Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen, Kriegsmaterial und verbotenen Waffen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde sich in diesem Punkt nur auf den Sachverhalt stützt, der dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. September 2006 zugrunde lag. Dieser Sachverhalt wurde jedoch bereits in einem vorangegangenen waffenrechtlichen Verwaltungsverfahren geprüft, wobei die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 29. März 2006 ein Waffenverbot verhängt hatte, das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 behoben wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vielzahl der vom Beschwerdeführer unbefugt besessenen Waffen und die Menge des unbefugt besessenen Kriegsmaterials bereits die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt hätte (vgl zur Verhängung eines Waffenverbots, wenn die festgestellten Verstöße auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen, zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213), da bei sonst unveränderter Sachlage einer Neubeurteilung dieses Sachverhaltes der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 entgegensteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vielzahl der vom Beschwerdeführer unbefugt besessenen Waffen und die Menge des unbefugt besessenen Kriegsmaterials bereits die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt hätte vergleiche , zur Verhängung eines Waffenverbots, wenn die festgestellten Verstöße auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen, zB das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213), da bei sonst unveränderter Sachlage einer Neubeurteilung dieses Sachverhaltes der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 entgegensteht.

Bei Hinzutreten neuer Anhaltspunkte, aus denen sich eine mögliche Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsgüter durch missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer ergeben könnte, hat die Behörde jedoch auch jenen Sachverhalt, der für sich alleine nach dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gerechtfertigt hat (wohl aber die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden), in die Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers einzubeziehen. Bei Hinzutreten neuer Anhaltspunkte, aus denen sich eine mögliche Gefährdung der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG genannten Rechtsgüter durch missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer ergeben könnte, hat die Behörde jedoch auch jenen Sachverhalt, der für sich alleine nach dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gerechtfertigt hat (wohl aber die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden), in die Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers einzubeziehen.

4. Im vorliegenden Fall wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der gerichtlichen Verurteilung bzw nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006 neuerlich unbefugt genehmigungspflichtige oder verbotene Waffen oder Kriegsmaterial erworben und/oder besessen hätte.

Zudem wurde die im erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer noch vorgeworfene nicht sorgfältige Verwahrung einer größeren Anzahl von Langwaffen ("in der Werkstatt ..., sodass der Zugriff auf diese Gegenstände seitens anderer Personen jederzeit möglich erschien") mit dem angefochtenen Bescheid nicht mehr der Prognoseentscheidung gemäß § 12 Abs 1 WaffG zugrundegelegt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen dazu, ob die beim Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 29. November 2006 bzw bei der Hausdurchsuchung am folgenden Tag vorgefundenen Waffen fachgerecht und sorgfältig verwahrt waren. Zudem wurde die im erstinstanzlichen Bescheid dem Beschwerdeführer noch vorgeworfene nicht sorgfältige Verwahrung einer größeren Anzahl von Langwaffen ("in der Werkstatt ..., sodass der Zugriff auf diese Gegenstände seitens anderer Personen jederzeit möglich erschien") mit dem angefochtenen Bescheid nicht mehr der Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zugrundegelegt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen dazu, ob die beim Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 29. November 2006 bzw bei der Hausdurchsuchung am folgenden Tag vorgefundenen Waffen fachgerecht und sorgfältig verwahrt waren.

Schließlich hat die belangte Behörde auch die (mangelhafte) Verwahrung der Taserwaffe und eine damit verbundene Gefährdung anderer Personen ihrer Entscheidung zur Verhängung des Waffenverbotes nicht mehr zugrunde gelegt.

5. Als einzige weitere "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 WaffG - neben dem der Verurteilung durch das LG St. Pölten zugrundeliegenden Sachverhalt - nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit den "extrem sorglosen Umgang mit Munition (siehe sorglos verstreute Munition auf der Werkbank und Explosion von Zündhütchen und/oder Gaskartuschen)" an, wobei sie sich insbesondere auf die "Tatortfotos" stützte. Dem Berufungsvorbringen, wonach die Explosion auf eine Explosion von Gaskartuschen zurückzuführen sei, begegnete die belangte Behörde damit, dass daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei, da "von einer exorbitanten Sorglosigkeit" auszugehen sei, wenn "in unmittelbarer Nähe" von gelagerten Gaskartuschen mit einer Flex ein Metallstück bearbeitet werde, da dies unumgänglich Funkenflug bedeute. 5. Als einzige weitere "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, WaffG - neben dem der Verurteilung durch das LG St. Pölten zugrundeliegenden Sachverhalt - nahm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit den "extrem sorglosen Umgang mit Munition (siehe sorglos verstreute Munition auf der Werkbank und Explosion von Zündhütchen und/oder Gaskartuschen)" an, wobei sie sich insbesondere auf die "Tatortfotos" stützte. Dem Berufungsvorbringen, wonach die Explosion auf eine Explosion von Gaskartuschen zurückzuführen sei, begegnete die belangte Behörde damit, dass daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sei, da "von einer exorbitanten Sorglosigkeit" auszugehen sei, wenn "in unmittelbarer Nähe" von gelagerten Gaskartuschen mit einer Flex ein Metallstück bearbeitet werde, da dies unumgänglich Funkenflug bedeute.

Festzuhalten ist, dass die Durchführung von Arbeiten mit Funkenflug in der Nähe explosionsgefährlicher Materialien eine Sorglosigkeit darstellt, der ein waffenrechtlicher Bezug dann zukommt, wenn dadurch auch Auswirkungen auf verwahrte Waffen bzw Munition zu besorgen sind. Musste der Beschwerdeführer daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten eine Explosion im Munitionsschrank auslösen könnten oder dass im Falle einer Explosion dazu nicht befugte Personen Zugriff auf Waffen bekommen könnten, so würde dies in Verbindung mit der bereits festgestellten mangelnden Verlässlichkeit wegen des unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger und verbotener Waffen sowie von Kriegsmaterial die Annahme einer Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG genannten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen nahe legen. Festzuhalten ist, dass die Durchführung von Arbeiten mit Funkenflug in der Nähe explosionsgefährlicher Materialien eine Sorglosigkeit darstellt, der ein waffenrechtlicher Bezug dann zukommt, wenn dadurch auch Auswirkungen auf verwahrte Waffen bzw Munition zu besorgen sind. Musste der Beschwerdeführer daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten eine Explosion im Munitionsschrank auslösen könnten oder dass im Falle einer Explosion dazu nicht befugte Personen Zugriff auf Waffen bekommen könnten, so würde dies in Verbindung mit der bereits festgestellten mangelnden Verlässlichkeit wegen des unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger und verbotener Waffen sowie von Kriegsmaterial die Annahme einer Gefährdung der in Paragraph 12, Absatz eins, WaffG genannten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen nahe legen.

6. Der Beschwerdeführer macht jedoch zutreffend geltend, dass das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war:

Er weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass ihm zwar der Text der Strafanzeige der Polizeiinspektion Tulln elektronisch zur Stellungnahme übermittelt worden sei, nicht aber die Beilage mit den Fotos. Von diesen Fotos habe er erstmals durch den angefochtenen Bescheid erfahren, auch in der Strafanzeige selbst sei auf die Foto-Beilage nicht hingewiesen worden. Diese Verletzung des Parteiengehörs sei auch wesentlich, da die belangte Behörde auf Grund der Fotos die Feststellung treffe, dass die Explosion in dem Schrank, in dem die Zündhütchen gelagert worden waren, stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, dass es zu einer Explosion auch im Schrank gekommen sei, dies sei jedoch nicht die Initialzündung gewesen. Zudem hätte er bei Vorhalt der Fotos darlegen können, dass die auf diesen Fotos sichtbare Munition aus dem explodierten Metallkasten stamme, da er auch einen Ladestreifen in dem Metallkasten mit den Zündhütchen verwahrt habe. Er habe keinesfalls in unmittelbarer Nähe von frei gelagerter Munition Arbeiten mit der "Flex" an einem Metallstück durchgeführt.

Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er dies verlangt, auch die "Tatortfotos" bekommen hätte; ebenso "hätte es kein Problem dargestellt, wenn der Beschwerdeführer oder sein rechtsfreundlicher Vertreter bei der belangten Behörde Akteneinsicht nehmen hätte wollen." Weder der Beschwerdeführer noch dessen rechtsfreundlicher Vertreter hätten jedoch um Akteneinsicht oder Übermittlung der gesamten Akten ersucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl 90/10/0088) stellt § 45 Abs 3 AVG klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis, sondern auch dazu Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Der Hinweis in der Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht möglich gewesen wäre, reicht daher nicht aus. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl 90/10/0088) stellt Paragraph 45, Absatz 3, AVG klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis, sondern auch dazu Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Der Hinweis in der Gegenschrift, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht möglich gewesen wäre, reicht daher nicht aus. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdevorbringen konkrete Einwendungen zu den Feststellungen der belangten Behörde, die auf Grund der ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Beweismittel getroffen wurden, vorgebracht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdevorbringen konkrete Einwendungen zu den Feststellungen der belangten Behörde, die auf Grund der ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Beweismittel getroffen wurden, vorgebracht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 25. März 2009

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030120.X00

Im RIS seit

04.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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