TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/31 2009/06/0040

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EO §1 Z12;
EO §35 Abs2;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der C S in X, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes X vom 14. Jänner 2009, Jv 3541/08x-33, betreffend Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der C S in römisch zehn, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch zehn vom 14. Jänner 2009, Jv 3541/08x-33, betreffend Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen einen Zahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (unbestritten) unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes X als Firmenbuchgericht vom 7. Jänner 2008 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 283 UGB eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt. In der Folge schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 20. März 2008 die Zwangsstrafe (samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--) der Beschwerdeführerin zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag blieb (ebenfalls unbestritten) unbekämpft. Allerdings erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2008 beim Landesgericht X als Firmenbuchgericht Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO und brachte vor, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ein Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 12 EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel seien nach § 35 Abs. 2 letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen sei hingegen unzulässig. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 sei über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt worden, weil sie der Aufforderung zur Einreichung der Rechnungsunterlagen nicht Folge geleistet habe. Diese Einreichung sei am 19. März 2008 nachgeholt worden. Mit dem (unbestritten) unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn als Firmenbuchgericht vom 7. Jänner 2008 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 283, UGB eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt. In der Folge schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes mit Zahlungsauftrag vom 20. März 2008 die Zwangsstrafe (samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,--) der Beschwerdeführerin zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag blieb (ebenfalls unbestritten) unbekämpft. Allerdings erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2008 beim Landesgericht römisch zehn als Firmenbuchgericht Einwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO und brachte vor, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Zahlungsauftrag eines Kostenbeamten ein Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, EO. Einwendungen gegen einen solchen Titel seien nach Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsweg für Oppositionsklagen sei hingegen unzulässig. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2008 sei über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von EUR 700,-- verhängt worden, weil sie der Aufforderung zur Einreichung der Rechnungsunterlagen nicht Folge geleistet habe. Diese Einreichung sei am 19. März 2008 nachgeholt worden.

Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters in Zwangsstrafenverfahren nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe erschöpfe sich darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen habe. Eine - anfechtbare - Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, sei dem Gesetz fremd. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme dem Bestraften nicht zu. Sei die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen (von ihrer Einbringung abzusehen), so habe es damit sein Bewenden, dass der Zahlungsauftrag nicht angeordnet und daher auch nicht erlassen werde. Daraus resultiere kein Rechtsschutzdefizit des Bestraften, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO die Einstellung der Exekution beantragen könne (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, 6 Ob 43/05z, mwN). Beantragt werde daher der Ausspruch, dass eine bestimmte Exekution unzulässig und das diesbezügliche Verfahren eingestellt werde. Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters in Zwangsstrafenverfahren nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe erschöpfe sich darin, dass er gemäß Paragraph 234, Ziffer eins, Geo die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen habe. Eine - anfechtbare - Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, sei dem Gesetz fremd. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme dem Bestraften nicht zu. Sei die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen (von ihrer Einbringung abzusehen), so habe es damit sein Bewenden, dass der Zahlungsauftrag nicht angeordnet und daher auch nicht erlassen werde. Daraus resultiere kein Rechtsschutzdefizit des Bestraften, weil er für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch angeordnet und erlassen werden sollte, vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) oder mit einem Oppositionsgesuch nach Paragraph 40, Absatz eins, EO die Einstellung der Exekution beantragen könne (Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, 6 Ob 43/05z, mwN). Beantragt werde daher der Ausspruch, dass eine bestimmte Exekution unzulässig und das diesbezügliche Verfahren eingestellt werde.

Mit Erledigung des Landesgerichtes X als Firmenbuchgericht vom 13. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihr Begehren klarzustellen (ob es sich um einen Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe, um einen Rekurs gegen einen bestimmten Beschluss im Exekutionsverfahren beim BG Wels, um einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG handle oder ob sich die als Einwendungen bezeichnete Eingabe gegen einen Anspruch gemäß § 1 Z. 10 und 12 bis 14 EO richte, wobei die Einwendungen bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei). Mit Erledigung des Landesgerichtes römisch zehn als Firmenbuchgericht vom 13. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, ihr Begehren klarzustellen (ob es sich um einen Rekurs gegen die Verhängung der Zwangsstrafe, um einen Rekurs gegen einen bestimmten Beschluss im Exekutionsverfahren beim BG Wels, um einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG handle oder ob sich die als Einwendungen bezeichnete Eingabe gegen einen Anspruch gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 bis 14 EO richte, wobei die Einwendungen bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei).

Daraufhin führte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 aus, der Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel gemäß § 1 Z. 12 EO, gegen den lediglich Einwendungen nach § 35 Abs. 2 letzter Satz EO zulässig seien, die bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel stamme. Begehrt werde daher, "das Anbringen an das zuständige Landes- als Handelsgericht Wels, Geschäftsabteilung (...), hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 20.03.2008 zu übermitteln und dieses über die Einwendungen nach § 35 EO entscheiden zu lassen". Daraufhin führte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 aus, der Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, EO, gegen den lediglich Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO zulässig seien, die bei jener Behörde anzubringen seien, von welcher der Exekutionstitel stamme. Begehrt werde daher, "das Anbringen an das zuständige Landes- als Handelsgericht Wels, Geschäftsabteilung (...), hinsichtlich des Zahlungsauftrages vom 20.03.2008 zu übermitteln und dieses über die Einwendungen nach Paragraph 35, EO entscheiden zu lassen".

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Begehren (aber) sichtlich als ein solches gemäß § 7 Abs. 3 GEG 1962 verstanden und dem Präsidenten des Landesgerichtes zur Entscheidung vorgelegt wurde. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass das Begehren (aber) sichtlich als ein solches gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG 1962 verstanden und dem Präsidenten des Landesgerichtes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Präsident des Landesgerichtes Wels (die Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO als Berichtigungsantrag aufgefasst und) den Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Präsident des Landesgerichtes Wels (die Einwendungen nach Paragraph 35, Absatz 2, EO als Berichtigungsantrag aufgefasst und) den Berichtigungsantrag als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde auf das gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), berufen (das im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 anzuwenden war). Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde auf das gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), berufen (das im Beschwerdefall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, anzuwenden war).

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz GEG 1962 ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung, und zwar ein solcher gemäß § 1 Z 12 EO (siehe dazu beispielsweise Angst / Jakusch / Mohr, MGA EO14, Anmerkung 30 zu § 1 EO), was im Übrigen auch (zutreffend) unstrittig ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz GEG 1962 ist der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung, und zwar ein solcher gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, EO (siehe dazu beispielsweise Angst / Jakusch / Mohr, MGA EO14, Anmerkung 30 zu Paragraph eins, EO), was im Übrigen auch (zutreffend) unstrittig ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen im Sinne des § 35 EO), der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12-14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wels (und nicht der Präsident des Landesgerichtes). Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch (Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO), der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 -, 14 angeführten Exekutionstitel stützt, "bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist". Das ist im Beschwerdefall der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wels (und nicht der Präsident des Landesgerichtes).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Präsident des Landesgerichtes) hat die Beschwerdeführerin keinen Berichtigungsantrag (§ 7 GEG 1962) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen im Sinne des § 35 EO, was die belangte Behörde verkannt hat (und auch in ihrer Gegenschrift verkennt). Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb aufzuheben. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht die belangte Behörde, sondern der Kostenbeamte des Landesgerichtes X zuständig war (siehe dazu den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, AnwBl 1992, S 751, Nr. 4281, mit Anmerkung von Arnold). Ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin zielführend sind oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Behörde hierüber abzusprechen hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde (Präsident des Landesgerichtes) hat die Beschwerdeführerin keinen Berichtigungsantrag (Paragraph 7, GEG 1962) gegen den Zahlungsauftrag erhoben, sondern Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO, was die belangte Behörde verkannt hat (und auch in ihrer Gegenschrift verkennt). Es war daher rechtswidrig, das Begehren als Berichtigungsantrag umzudeuten und über einen (vermeintlichen) Berichtigungsantrag abzusprechen. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb aufzuheben. Dazu kommt aber, dass zur Entscheidung über die Einwendungen gegen den Anspruch nicht die belangte Behörde, sondern der Kostenbeamte des Landesgerichtes römisch zehn zuständig war (siehe dazu den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, AnwBl 1992, S 751, Nr. 4281, mit Anmerkung von Arnold). Ob die Einwendungen der Beschwerdeführerin zielführend sind oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, welche Behörde hierüber abzusprechen hat.

Dadurch, dass die belangte Behörde über das Begehren entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. Dadurch, dass die belangte Behörde über das Begehren entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zur Frage des Umfanges der Kognition der Behörde in diesem Verwaltungsverfahren auf das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, Zl. 2008/06/0227, mwN, verwiesen.

Wien, am 31. März 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060040.X00

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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