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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G S in X, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 34/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2008, Zl. 007936/2008/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Z Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G S in römisch zehn, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 34/III, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2008, Zl. 007936/2008/0010, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Z Gesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 29. Februar 2008 eingebrachten Eingabe vom 27. Februar 2008 kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 54 Pkw-Abstellplätzen (samt weiterer baulicher Maßnahmen) auf einem Bauplatz in X ein, der an die öffentliche Verkehrsfläche L-Gasse grenzt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das gegenüber dem Bauplatz auf der anderen Seite der L-Gasse liegt. Der Bauplatz befindet sich gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 im allgemeinen Wohngebiet, weiters besteht für dieses Gebiet der 03.120 Bebauungsplan vom 20. Juni 2007 (rechtswirksam mit 12. Juli 2007). In diesem Bebauungsplan ist für den Bauplatz eine Baugrenzlinie mit einem Abstand von 10,0 m parallel zur L-Gasse festgelegt, weiters enthält der Bebauungsplan Bestimmungen über die "maximalen traufenseitigen Gebäudehöhen". Im § 8 des Bebauungsplanes ("Freiflächen, Grüngestaltungen") heißt es im Abs. 9, die Vorgartenzonen seien von jeglicher Bebauung, ausgenommen eine Zufahrt zu den offenen Pkw-Stellplätzen bzw. Lärmschutzkonstruktionen für allfällige Tiefgaragenzu- und abfahrten freizuhalten. Mit der am 29. Februar 2008 eingebrachten Eingabe vom 27. Februar 2008 kam die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 54 Pkw-Abstellplätzen (samt weiterer baulicher Maßnahmen) auf einem Bauplatz in römisch zehn ein, der an die öffentliche Verkehrsfläche L-Gasse grenzt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das gegenüber dem Bauplatz auf der anderen Seite der L-Gasse liegt. Der Bauplatz befindet sich gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 im allgemeinen Wohngebiet, weiters besteht für dieses Gebiet der 03.120 Bebauungsplan vom 20. Juni 2007 (rechtswirksam mit 12. Juli 2007). In diesem Bebauungsplan ist für den Bauplatz eine Baugrenzlinie mit einem Abstand von 10,0 m parallel zur L-Gasse festgelegt, weiters enthält der Bebauungsplan Bestimmungen über die "maximalen traufenseitigen Gebäudehöhen". Im Paragraph 8, des Bebauungsplanes ("Freiflächen, Grüngestaltungen") heißt es im Absatz 9,, die Vorgartenzonen seien von jeglicher Bebauung, ausgenommen eine Zufahrt zu den offenen Pkw-Stellplätzen bzw. Lärmschutzkonstruktionen für allfällige Tiefgaragenzu- und abfahrten freizuhalten.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten beraumte die Behörde erster Instanz mit Kundmachung/Ladung vom 11. Juni 2008 die Bauverhandlung für den 9. Juli 2008 an. Diese Kundmachung/Ladung, die auch der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde, enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG. Nach verschiedenen Verfahrensschritten beraumte die Behörde erster Instanz mit Kundmachung/Ladung vom 11. Juni 2008 die Bauverhandlung für den 9. Juli 2008 an. Diese Kundmachung/Ladung, die auch der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde, enthält den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG.
In der Bauverhandlung befasste sich der beigezogene Amtssachverständige unter anderem mit den bereits vorliegenden Gutachten und schlug auch diesbezügliche Vorschreibungen vor. Die Beschwerdeführerin brachte vor, es störe sie die Anzahl der Tiefgaragenplätze, obwohl es nur 36 Wohnungen gebe. Ihrer Meinung nach würde für jede Wohnung ein Parkplatz reichen. Da wäre allen sehr geholfen. "Dann wäre noch dieser Luftschacht bei der L ...Gasse". Weiters erhebe sie einen Einspruch bezüglich der Gebäudehöhe von ca. 18 m, sie meine ca. 19 m Firsthöhe (das sei zu hoch).
In der Folge langte bei der Behörde erster Instanz am 18. Juli 2008 eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom selben Tag ein, im Betreff überschrieben mit: "Spezialisierung bzw. Begründung meiner Einwände bei der Bauverhandlung ...". Darin heißt es hinsichtlich der Tiefgaragenbelüftung, gemäß dem Teilbebauungsplan sei die Vorgartenzone von jeglicher Bebauung freizuhalten. In diesem Bereich befände sich aber laut Einreichplan ein Betonkörper der Tiefgaragenbelüftung in baulicher Verbindung (Wände) mit einem Müllplatz. Gemäß dem Bebauungsplan sei eine Gebäudehöhe von maximal 12,5 m zulässig, dieser werde aber durch das Vorhaben überschritten (wurde näher ausgeführt). Weiters verweise sie auf die voraussichtlich eintretende Beschattung ihres Grundstückes, möglicherweise sogar ihres Hauses durch die hohe Bebauung, welche ihr Haus um ca. drei Geschoße überragen würde.
Der Stadtsenat erteilte mit seinem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. August 2008 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete (in der Begründung) die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Zur Frage, ob eine Lüftungsanlage so geplant sei, dass mit ihrem Betrieb keine unzumutbare Belästigung verbunden sei, liege ein immissionstechnisches Gutachten vom 8. Juni 2008 vor, aus dem sich ergebe, dass durch die Zu- und Abfahrten zu den in der Tiefgarage geplanten Abstellplätzen aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine signifikante Änderung der Bestandssituation zu erwarten sei. Die Behörde gehe aufgrund des Gutachtens davon aus, dass die Lüftungsanlage so geplant sei, dass mit ihrem Betrieb keine unzumutbare Belästigung verbunden sei. Gegenstand des Verfahrens sei die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit einer Tiefgarage für 54 Pkw, wobei die Ableitung der Abluft aus der Tiefgarage über einen Abluftkamin in der südöstlichen Ecke des geplanten Objektes erfolge. Bei dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Luftschacht nur im nordöstlichen Bereich des Bauplatzes im Nahbereich der L-Gasse handle es sich nicht um einen Abluftschacht, sondern um einen Zuluftschacht für die Tiefgarage. Die zulässige Gebäudehöhe werde eingehalten (wurde näher ausgeführt), wobei dem Nachbarn insofern mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukomme. Das Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 18. Juli 2008) hinsichtlich einer befürchteten Beschattung sei verspätet (gemeint: die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich präkludiert), weil es nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, wobei allerdings auch bei einem rechtzeitigen Vorbringen damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht worden wäre. Der Stadtsenat erteilte mit seinem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. August 2008 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete (in der Begründung) die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Zur Frage, ob eine Lüftungsanlage so geplant sei, dass mit ihrem Betrieb keine unzumutbare Belästigung verbunden sei, liege ein immissionstechnisches Gutachten vom 8. Juni 2008 vor, aus dem sich ergebe, dass durch die Zu- und Abfahrten zu den in der Tiefgarage geplanten Abstellplätzen aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine signifikante Änderung der Bestandssituation zu erwarten sei. Die Behörde gehe aufgrund des Gutachtens davon aus, dass die Lüftungsanlage so geplant sei, dass mit ihrem Betrieb keine unzumutbare Belästigung verbunden sei. Gegenstand des Verfahrens sei die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit einer Tiefgarage für 54 Pkw, wobei die Ableitung der Abluft aus der Tiefgarage über einen Abluftkamin in der südöstlichen Ecke des geplanten Objektes erfolge. Bei dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Luftschacht nur im nordöstlichen Bereich des Bauplatzes im Nahbereich der L-Gasse handle es sich nicht um einen Abluftschacht, sondern um einen Zuluftschacht für die Tiefgarage. Die zulässige Gebäudehöhe werde eingehalten (wurde näher ausgeführt), wobei dem Nachbarn insofern mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukomme. Das Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (vom 18. Juli 2008) hinsichtlich einer befürchteten Beschattung sei verspätet (gemeint: die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich präkludiert), weil es nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, wobei allerdings auch bei einem rechtzeitigen Vorbringen damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht worden wäre.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie bemängelte, im erstinstanzlichen Bescheid werde nicht berücksichtigt, dass gemäß § 8 Abs. 9 des Bebauungsplanes die Vorgartenzone von jeglicher Bebauung freizuhalten sei, dessen ungeachtet sei dort aber ein Betonkörper der Tiefgaragenbelüftung in baulicher Verbindung mit einem Müllplatz vorgesehen. Im bekämpften Bescheid werde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zuluftschacht und um keinen Abluftschacht handle. In ihrem Einwand sei es natürlich auch um die Pkw-Abluft gegangen. Grundsätzlich gehe es aber um die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes, wonach die Vorgartenzone von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Weiters werde die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten. Ihr Einwand hinsichtlich der Gebäudehöhe stehe klar im direkten Zusammenhang mit einer möglichen Beschattung. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie bemängelte, im erstinstanzlichen Bescheid werde nicht berücksichtigt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 9, des Bebauungsplanes die Vorgartenzone von jeglicher Bebauung freizuhalten sei, dessen ungeachtet sei dort aber ein Betonkörper der Tiefgaragenbelüftung in baulicher Verbindung mit einem Müllplatz vorgesehen. Im bekämpften Bescheid werde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zuluftschacht und um keinen Abluftschacht handle. In ihrem Einwand sei es natürlich auch um die Pkw-Abluft gegangen. Grundsätzlich gehe es aber um die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes, wonach die Vorgartenzone von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Weiters werde die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten. Ihr Einwand hinsichtlich der Gebäudehöhe stehe klar im direkten Zusammenhang mit einer möglichen Beschattung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt. Zusammengefasst heißt es zur Begründung, dem Berufungsvorbringen sei zu entgegnen, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und Bebauungsrichtlinien nur insoweit ein Mitspracherecht zukomme, als damit ein Immissionsschutz verbunden sei, also nicht etwa hinsichtlich Fragen des Ortsbildschutzes udgl. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die Lüftungsanlagen implizit einen solchen Immissionsschutz anspreche, sei auf die Ausführungen im Bescheid erster Instanz zu verweisen. Demzufolge gehe aus dem immisssionstechnischen Gutachten vom 8. Juni 2008 hervor, dass durch die Zu- und Abfahrt zu den in der Tiefgarage geplanten Abstellplätzen aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine signifikante Änderung der Bestandsituation zu erwarten sei. Zu diesem Ermittlungsergebnis äußere sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung lediglich mit dem Vorbringen:
"In meinem Einwand bezgl. der Bauverhandlung geht es natürlich auch um die Pkw-Abluft" und setze den Ausführungen in diesem Gutachten somit nichts entgegen. Die belangte Behörde schließe sich daher der Auffassung der Behörde erster Instanz an, wonach die Lüftungsanlage so geplant sei, dass mit ihrem Betrieb keine unzumutbare Belästigung verbunden sei.
Zur Frage der Verbauung der Vorgartenzone komme der Beschwerdeführerin kein Mitspracherecht zu. Davon abgesehen, stehe das Bauvorhaben in Übereinstimmung mit dem Teilbebauungsplan, weil entlang der L-Gasse eine Vorgartenzone in der Breite von 5,00 m freigehalten werde und sich der gegenständliche Lüftungsschacht bzw. der angrenzende Müllplatz hinter diesem Vorgartenbereich befänden. Dem Teilbebauungsplan sei nicht zu entnehmen, dass sich die Vorgartenzone bis zur Baugrenzlinie in einer Breite von 10,0 m erstrecken müsse. Darüber hinaus sei das Vorhaben mit dem städtebaulich-raumplanerischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 29. April 2008 positiv begutachtet worden.
Zur Frage der Gebäudehöhe komme der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Ungeachtet dessen habe die Behörde erster Instanz zu Recht darauf verwiesen, dass im Teilbebauungsplan lediglich die maximalen traufenseitigen Gebäudehöhen mit höchstens 12,50 m festgesetzt seien und das Vorhaben diese traufenseitige Gebäudehöhe auch einhalte. Die Festsetzung einer bestimmten Firsthöhe sei im Teilbebauungsplan jedoch nicht erfolgt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschattung ihres Grundstückes, welches sich zu dem auf der dem Bauplatz gegenüberliegenden Seite der L-Gasse befinde, sei von der Behörde erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden, weil dieser Einwand nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060237.X00Im RIS seit
06.05.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009