TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/31 2007/06/0297

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der HH in S, vertreten durch Hauer Puchleitner Majer Rechtsanwälte OEG in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Oktober 2007, Zl. FA13B-12.10-D50/2007-4, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: 1. JS in Ü, 2. ES in Ü, 3. Marktgemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom 24. Jänner 2007 dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und für eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. 497, KG S., unter Vorschreibung von Auflagen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit Bescheid vom 20. April 2007 als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin einwende, die Zufahrt zum verfahrensgegenständlichen Grundstück sei nicht ausreichend und es sei daher die Bauplatzeignung des Grundstückes nicht gegeben. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/06/0026) komme den Nachbarn bezüglich der Fragen der Sicherstellung einer geeigneten Zufahrt nach dem Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. Da aber die einer Partei eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichten als die ihr durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1990, Zl. 90/06/0079) könnten auch keine formalen Gründe, die im Zusammenhang mit diesem geltend gemachten Recht stünden, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirken.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hat sie in den Rechtsmitteln jeweils geltend gemacht, dass das Bauansuchen bereits mangels geeigneten Bauplatzes im Sinne des § 5 Stmk. BauO (gemeint offensichtlich: BauG) abzuweisen sei, zumal keine Zufahrtsmöglichkeit gegeben sei, da aus ihrer Sicht die Zufahrt zum Baugrundstück nur über ihr Grundstück möglich wäre, ein Zufahrtsrecht des Erst- bzw. der Zweitmitbeteiligten auf diesem jedoch nicht bestehe bzw. dies eine unzulässige Ausweitung einer allenfalls bestehenden Servitut darstellte.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt (vgl. das von der belangten Behörde in der Entscheidung bereits angeführte Erkenntnis vom 25. November 1999) wie auch der Bauplatzeignung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1999, Zl. 98/06/0206) im Sinne des § 5 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts - wie die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde meint -, dass mit einer weiteren Zufahrt, die ermöglicht werde, weitere Immissionen einhergingen, es sei also mit der Frage der Zufahrt bzw. der Verweigerung derselben immer auch die Frage des Immissionsschutzes verbunden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt bzw. der Bauplatzeignung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Sinne des § 5 Stmk. BauG der Beschwerdeführerin kein Nachbarrecht zusteht. Von einer Verletzung der Beschwerdeführerin in derartigen Rechten kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein. Da die einer Partei eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen, als die ihr durch das Gesetz gewährleisteten und geltend gemachten materiellen Rechte, sind die geltend gemachten Verfahrensverletzungen jedenfalls nicht wesentlich (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 90/06/0079).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2008

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060297.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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