TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/31 2007/06/0209

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2009
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §184;
StPO 1975 §187 Abs1;
StPO 1975 §188 Abs3;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §107 Abs1 Z2;
StVG §26 Abs2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des OR, derzeit Justizanstalt X in Y, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 25. Juli 2007, Zl. Vk 26/07, betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des OR, derzeit Justizanstalt römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Hubert Reif, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 25. Juli 2007, Zl. Vk 26/07, betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

     Der Leiter der Justizanstalt X erkannte den Beschwerdeführer,

der sich zu den angegebenen Tatzeitpunkten als

Untersuchungshäftling in der Justizanstalt befand, schuldig, er habe

     "1. am 03.04.2007 im ho. Spazierhof G 1 mit seinem Komplizen

F... J... H... über die Trennmauer unerlaubt verbal verkehrt;

     2. am 06.04.2007 den Anordnungen des Insp. M... Z., sich im

Spazierhof von der Durchgangstüre G1/G2 zu entfernen bzw. aufgrund

des Telefonverbotes während der Zeit des Hausarrestes nicht zu

telefonieren, trotz mehrmaliger Abmahnung keine Folge geleistet;

     3. am 15.04.2007 der Anordnung des RevInsp. R... W..., den

unerlaubten Verkehr mit einem unbekannten Insassen im Quertrakt zu unterlassen, trotz mehrmaliger Abmahnung keine Folge geleistet."

Er habe dadurch Ordnungswidrigkeiten nach Pkt. 1. § 107 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 StVG und betreffend die Punkte 2. und 3. nach § 107 Abs. 1 Z. 10 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 StVG begangen und werde hiefür gemäß § 109 Z. 5 und § 114 Abs. 3 Z. 1 StVG jeweils mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von einer Woche mit der Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um eine Stunde täglich gestraft. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass nach den Meldungen bestimmter Strafvollzugsbediensteter vom 4. April 2007, vom 6. April 2007 und vom 15. April 2007 dem beschuldigten Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling einerseits Nichtbefolgungen von Anordnungen und andererseits unerlaubte verbale Kontakte im Spazierhof G1 zur Last gelegt würden.Er habe dadurch Ordnungswidrigkeiten nach Pkt. 1. Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, StVG und betreffend die Punkte 2. und 3. nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StVG begangen und werde hiefür gemäß Paragraph 109, Ziffer 5 und Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, StVG jeweils mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von einer Woche mit der Beschränkung der künstlichen Haftraumbeleuchtung um eine Stunde täglich gestraft. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass nach den Meldungen bestimmter Strafvollzugsbediensteter vom 4. April 2007, vom 6. April 2007 und vom 15. April 2007 dem beschuldigten Beschwerdeführer als Untersuchungshäftling einerseits Nichtbefolgungen von Anordnungen und andererseits unerlaubte verbale Kontakte im Spazierhof G1 zur Last gelegt würden.

Auf Grund des im Hinblick auf die Meldungslegung durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt 1. entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, wonach die Insassen alles zu unterlassen hätten, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte, am 3. April 2007 im Spazierhof G1 mit seinem im gegenüberliegenden Hof G2 befindlichen Komplizen F.J.H. über die Trennmauer unerlaubt verbal verkehrt. Weiters habe er, entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, wonach die Insassen die Anordnungen der im Vollzuge tätigen Personen zu befolgen hätten und sie die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen dürften, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoße oder die Befolgung dagegen verstoße oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde, am 6. April 2007 Anordnungen des Insp. M.Z., sich im Spazierhof von der Durchgangstüre G1/G2 zu entfernen bzw. auf Grund des im Hausarrest geltenden Telefonverbotes nicht zu telefonieren, trotz mehrmaliger Abmahnung keine Folge geleistet.

Weiters habe er am 15. April 2007 der Anordnung des Rev. Insp. R.W., nämlich den unerlaubten Verkehr mit einem unbekannten Insassen im Quertrakt zu unterlassen, trotz mehrmaliger Abmahnung keine Folge geleistet.

Die Feststellungen gründeten sich auf die Angaben der Meldungsleger in ihren Meldungen vom 4., 6. und 15. April 2007, weiters auf die Angaben der am 3. und 7. Mai 2007 als Zeugen einvernommenen Bez. Insp. E., Bez. Insp. R. und Rev. Insp. W. sowie auf die Beschuldigtenvernehmungen des Beschwerdeführers am 4. April, 3. Mai und 8. Mai 2007, wobei die teilweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung qualifiziert bzw. die Meldungsinhalte - wenn auch aus einer differenzierten Sichtweise heraus - vom Beschwerdeführer teilweise bestätigt worden seien.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2007 mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, auf Grund der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt X vom 22. Juni 2007, die dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, werde festgestellt, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen und Abmahnungen durch den Strafvollzugsbediensteten W. nicht unterlassen habe, mit einem namentlich nicht bekannten Insassen des Quertraktes verbal Kontakt aufzunehmen. Der Vorwurf, dass dieser Strafvollzugsbedienstete den Beschwerdeführer bei der Rückführung in den Haftraum am Oberarm erfasst und gequetscht habe, entbehre jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch niemals beim Anstaltsarzt gewesen sei.Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2007 mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, auf Grund der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch zehn vom 22. Juni 2007, die dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, werde festgestellt, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderungen und Abmahnungen durch den Strafvollzugsbediensteten W. nicht unterlassen habe, mit einem namentlich nicht bekannten Insassen des Quertraktes verbal Kontakt aufzunehmen. Der Vorwurf, dass dieser Strafvollzugsbedienstete den Beschwerdeführer bei der Rückführung in den Haftraum am Oberarm erfasst und gequetscht habe, entbehre jeglicher Grundlage, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch niemals beim Anstaltsarzt gewesen sei.

Was Pkt. 2 des Straferkenntnisses betreffe, habe sich der Beschwerdeführer von dem schlecht einsehbaren Bereich der Durchgangstüre G1/G2 nicht entfernt sowie das Telefonieren im Spazierhof nicht unterlassen und habe von mehreren Strafvollzugsbediensteten in den Haftraum gebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nie den Wunsch geäußert, telefonieren zu dürfen. Auch die Behauptung, wonach ihn der aufsichtsführende Beamte über die Anwesenheit des Kommandanten nicht korrekt informiert habe, sei falsch. Weiters habe der Beschwerdeführer am 3. April 2004 im Spazierhof G1 mit seinem Komplizen, dem Untersuchungshäftling F.J.H., trotz Abmahnung und aufrechter Komplizentrennung verbal Kontakt aufgenommen, indem er sich zuerst durch Betreten der Ausgangsstiege des Spazierhofes G1 freie Sicht verschafft und anschließend die Aufmerksamkeit seines im Spazierhof G2 befindlichen Komplizen auf sich gelenkt habe.

Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Verkehrs werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und der Untersuchungshäftling F.J.H. seit 12. November 2006 als Komplizen geführt würden. Diese Feststellungen stützten sich auf den unbedenklichen Inhalt der Stellungnahme des Anstaltsleiters und die Angaben der vernommenen Justizwachebeamten. Den leugnenden Angaben des Beschwerdeführers komme keine beweisbildende Kraft zu. Der Beschwerdeführer sei schon aus vielen Vorverfahren dafür bekannt, dass er Anordnungen der Justizwachebeamten hartnäckig missachte. Es könne den Beamten nicht unterstellt werden, dass sie den Untersuchungshäftling verleumdeten. Sein pflichtwidriges Verhalten sei auch von verschiedenen Personen beobachtet worden. Wenn tatsächlich eine Verletzung des Beschwerdeführers erfolgt wäre, wäre bei seiner Persönlichkeitsstruktur mit Sicherheit eine Anzeige erfolgt.

Gemäß § 188 Abs. 1 StPO stünde die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und Besuche empfangen dürften, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt bezögen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Im vorliegenden Fall liege keine konkrete Erlaubnis der zuständigen Untersuchungsrichterin vor. Dies trete in der Stellungnahme des Anstaltsleiters durch die Bestätigung der aufrechten Komplizenschaft eindeutig hervor. Die Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. über eine Trennmauer hinweg lasse auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen und somit auch eine Gefährdung der Haftzwecke schließen.Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO stünde die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und Besuche empfangen dürften, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt bezögen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Im vorliegenden Fall liege keine konkrete Erlaubnis der zuständigen Untersuchungsrichterin vor. Dies trete in der Stellungnahme des Anstaltsleiters durch die Bestätigung der aufrechten Komplizenschaft eindeutig hervor. Die Art und Weise der Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. über eine Trennmauer hinweg lasse auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen und somit auch eine Gefährdung der Haftzwecke schließen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 183 Abs. 1 StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist) sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, StPO in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist) sind auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, dass in dieser Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist.

Gemäß § 184 StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den in § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen.Gemäß Paragraph 184, StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den in Paragraph 180, Absatz 2, bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen.

Gemäß § 187 Abs. 1 StPO dürfen Untersuchungshäftlinge unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und §§ 85, 90b und 96a des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, StPO dürfen Untersuchungshäftlinge unbeschadet des Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 85, 90 b und 96 a des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen.

Gemäß § 188 Abs. 1 StPO stehen die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs und der Telefongespräche darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO stehen die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (Paragraphen 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs und der Telefongespräche darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist.

Weiters ist im vorliegenden Fall das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, anzuwenden.Weiters ist im vorliegenden Fall das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVG haben die Strafgefangenen den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.

     Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 und Z. 10 StVG begeht der

Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich

     "2. mit einer Person außerhalb der Anstalt, ... oder mit

einem anderen Strafgefangenen verkehrt;

     3. ...

     10. ... sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen

nach § 26 zuwider handelt."

Als eine Strafe für Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 109 Z. 5 der Hausarrest vorgesehen.Als eine Strafe für Ordnungswidrigkeiten ist gemäß Paragraph 109, Ziffer 5, der Hausarrest vorgesehen.

Gemäß § 114 Abs. 3 StVG ist, wenn strenger Hausarrest verhängt wird, im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, StVG ist, wenn strenger Hausarrest verhängt wird, im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:

     "1.        Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum

künstlich beleuchtet wird;

       2.        Entzug der Arbeit."

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 3. geltend, dass Untersuchungshäftlinge gemäß § 187 Abs. 1 StPO, mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten sei, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen dürften. Umso mehr müsse dies für den mündlichen Verkehr gelten. Da sich im gesamten "Ur-Akt" kein Hinweis auf ein vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Kontaktverbot befinde, stelle die Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. sowie die Kontaktaufnahme mit einem unbekannten Insassen keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des StVG dar. Die "Kontaktaufnahme" mit dem unbekannten Insassen habe darüber hinaus lediglich darin bestanden, dass dieser den Beschwerdeführer durch ein offenes Fenster gegrüßt und der Beschwerdeführer diesen zurückgegrüßt habe. Hätte die belangte Behörde den ohnehin äußerst mangelhaft festgestellten Sachverhalt rechtsrichtig beurteilt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verhängung von Ordnungsstrafen durch den Leiter der Justizanstalt nicht gerechtfertigt gewesen sei und der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben müssen.Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 3. geltend, dass Untersuchungshäftlinge gemäß Paragraph 187, Absatz eins, StPO, mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten sei, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen dürften. Umso mehr müsse dies für den mündlichen Verkehr gelten. Da sich im gesamten "Ur-Akt" kein Hinweis auf ein vom Untersuchungsrichter ausgesprochenes Kontaktverbot befinde, stelle die Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. sowie die Kontaktaufnahme mit einem unbekannten Insassen keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des StVG dar. Die "Kontaktaufnahme" mit dem unbekannten Insassen habe darüber hinaus lediglich darin bestanden, dass dieser den Beschwerdeführer durch ein offenes Fenster gegrüßt und der Beschwerdeführer diesen zurückgegrüßt habe. Hätte die belangte Behörde den ohnehin äußerst mangelhaft festgestellten Sachverhalt rechtsrichtig beurteilt, so hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verhängung von Ordnungsstrafen durch den Leiter der Justizanstalt nicht gerechtfertigt gewesen sei und der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben müssen.

Dazu ist Folgendes festzustellen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit § 183 Abs. 1 StPO ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589, und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in § 188 Abs. 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich sinngemäß anzuwenden ist. § 184 StPO sieht weiters für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561/1975, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in dem angeführten Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit Paragraph 183, Absatz eins, StPO ausgesprochen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 98/20/0589, und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/06/0128), dass der zehnte Unterabschnitt betreffend Ordnungswidrigkeiten gemäß dem StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt um die in Paragraph 188, Absatz 3, StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) grundsätzlich sinngemäß anzuwenden ist. Paragraph 184, StPO sieht weiters für Untersuchungshäftlinge vor, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in dem Erkenntnis vom 12. Juni 1975, VfSlg. 7561 aus 1975,, mit dem im Falle eines Untersuchungshäftlings die Bestrafung wegen Nichtbefolgung nicht besonders belastender, aber "überhaupt keine gesetzliche Deckung" findender Anordnungen als willkürlich aufgehoben wurde, darauf gestützt, dass Untersuchungshäftlinge nicht "alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen" vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/20/0344). Es hat nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in dem angeführten Fall keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Maßnahme zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt erforderlich war.

Wie dargelegt stellt nach § 107 Abs. 1 Z. 2 der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß § 184 Abs. 1 StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt. § 187 Abs. 1 StPO betrifft demgegenüber den schriftlichen Verkehr des Untersuchungshäftlings, weiters seine Telefongespräche und den Besuch von Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist. Die Entscheidung darüber bzw. alle Entscheidungen und Anordnungen, die den Verkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt betreffen, stehen gemäß § 188 Abs. 1 StPO dem Untersuchungsrichter zu. § 187 Abs. 1 StPO bietet keine Grundlage für eine Kontaktaufnahme mit einem anderen Untersuchungshäftling in der Strafanstalt. § 186 Abs. 1 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Untersuchungshäftlinge womöglich einzeln zu verwahren sind. Untersuchungshäftlinge, die der selben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, dass sie nicht miteinander verkehren können. Aus § 188 StPO ergibt sich weiters, dass alle Anordnungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (ausgenommen die Überwachung von Paketsendungen) beziehen, dem Untersuchungsrichter zustehen (Abs. 1), im Übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der unter Punkt 1. vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom Strafvollzugsbediensteten aufgefordert worden, das Gespräch mit dem anderen Untersuchungshäftling, der als sein Komplize eingestuft worden war, einzustellen. Es lag somit neben dem Verbot gemäß § 188 Abs. 1 StPO auch eine diesbezügliche Anordnung des Strafvollzugsbediensteten auf Unterlassung dieses Verkehres vor. Die zu Punkt 1. in Frage stehende Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. stellte daher einen dem StVG entgegenstehenden Verkehr dar. Auch wenn § 107 Abs. 1 Z. 2 StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen. Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu.Wie dargelegt stellt nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, der entgegen den Bestimmungen des StVG erfolgte Verkehr des Strafgefangenen mit einem anderen Strafgefangenen eine Ordnungswidrigkeit dar und ist somit nicht erlaubt. Dieses Verbot erscheint auch für Untersuchungshäftlinge gemäß Paragraph 184, Absatz eins, StPO zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten gerechtfertigt. Paragraph 187, Absatz eins, StPO betrifft demgegenüber den schriftlichen Verkehr des Untersuchungshäftlings, weiters seine Telefongespräche und den Besuch von Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist. Die Entscheidung darüber bzw. alle Entscheidungen und Anordnungen, die den Verkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt betreffen, stehen gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO dem Untersuchungsrichter zu. Paragraph 187, Absatz eins, StPO bietet keine Grundlage für eine Kontaktaufnahme mit einem anderen Untersuchungshäftling in der Strafanstalt. Paragraph 186, Absatz eins, StPO sieht ausdrücklich vor, dass Untersuchungshäftlinge womöglich einzeln zu verwahren sind. Untersuchungshäftlinge, die der selben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, dass sie nicht miteinander verkehren können. Aus Paragraph 188, StPO ergibt sich weiters, dass alle Anordnungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (ausgenommen die Überwachung von Paketsendungen) beziehen, dem Untersuchungsrichter zustehen (Absatz eins,), im Übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der unter Punkt 1. vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom Strafvollzugsbediensteten aufgefordert worden, das Gespräch mit dem anderen Untersuchungshäftling, der als sein Komplize eingestuft worden war, einzustellen. Es lag somit neben dem Verbot gemäß Paragraph 188, Absatz eins, StPO auch eine diesbezügliche Anordnung des Strafvollzugsbediensteten auf Unterlassung dieses Verkehres vor. Die zu Punkt 1. in Frage stehende Kontaktaufnahme mit dem Untersuchungshäftling F.J.H. stellte daher einen dem StVG entgegenstehenden Verkehr dar. Auch wenn Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, StVG den Verkehr eines Strafgefangenen mit einem Untersuchungshäftling nicht explizit nennt, ist bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten auf die Untersuchungshäftlinge auch der Verkehr mit Untersuchungshäftlingen als von dieser Ordnungswidrigkeit erfasst anzusehen. Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer macht zu der in Punkt 2. enthaltenen Ordnungswidrigkeit im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren geltend, es sei baulich nicht machbar, dass er sich unter die Spazierhofkanzel stelle, weil er zu groß dafür sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die festgestellte Ordnungswidrigkeit nur die nicht befolgte Anordnung maßgeblich war, dass sich der Beschwerdeführer von der Verbindungstür G1/G2 entferne. Dass mit der Spazierhofkanzel und dieser Verbindungstür derselbe Standort gemeint wäre, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Die Aussagen des Meldungslegers zu der unter Punkt 3. geahndeten Ordnungswidrigkeit gingen dahin, dass der Beschwerdeführer mehrmals und lautstark mit dem bezogenen Insassen im Quertrakt verbal Kontakt aufgenommen und mehrmalige Abmahnungen des Strafvollzugsbediensteten und Aufforderungen zur Einstellung seines Verhaltens ignoriert habe. Wenn die belangte Behörde der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers auf Grund ihrer Beweiswürdigung nicht gefolgt ist, da der Beschwerdeführer aus vielen anderen Verfahren dafür bekannt sei, dass er Anordnungen der Justizwachebeamten hartnäckig missachte (seine Aussage also als nicht glaubwürdig angesehen wurde), kann dem nicht entgegen getreten werden. Wenn es die Behörden auf Grund ihrer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung nicht mehr für erforderlich erachteten, den betreffenden Insassen zu befragen, stellt dies keine Rechtswidrigkeit dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060209.X00

Im RIS seit

06.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten