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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H H in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Juni 2004, Zl. uvs-2003/19/063- 7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt, weil er als Inhaber der Firma H. Transport, Güter-, Nah- und Fernverkehr mit dem Sitz in M. zu verantworten habe, dass der bei ihm beschäftigte St.G. mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw am 19. September 2002 um
11.30 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend über Österreich in die Schweiz fahrend durchgeführt, keinen Umweltdatenträger benutzt und auch sonst keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mit aufgeklebten und entwerteten Ökopunkten mitgeführt habe bzw. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorlegen habe können, obwohl es sich um eine ökopunktpflichtige Transitfahrt gehandelt habe, somit ein Umweltdatenträger entsprechend einzustellen gewesen wäre bzw. eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte hätte mitgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe daher gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Strasse verstoßen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung zu lauten habe wie folgt:
"Sie haben als Inhaber der Firma H. Transport, Güter-, Nah- und Fernverkehr mit dem Sitz in M. zu verantworten, dass der bei Ihnen beschäftigte St.G. mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 19. September 2002 um 11.30 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Deutschland kommend über Österreich in die Schweiz fahrend durchgeführt und für diese Fahrt keine Ökopunkte entrichtet hat, obwohl es sich um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt hat und somit ein Umweltdatenträger entsprechend einzustellen gewesen wäre bzw. eine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt hätte werden müssen, obwohl sie als Unternehmer, der diese Fahrt veranlasst hat, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben bzw. bei Benützung eines Umweltdatenträgers sich davon zu überzeugen gehabt hätten, dass eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung steht und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen; über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass St.G. als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkws (Zulassungsbesitzer H.-J. H. Transportunternehmen) am 19. September 2002 um 11.30 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Spiss einer Zollkontrolle unterzogen worden sei. Er habe 48 Pakete Dämmstoffe von Deutschland kommend nach Samnaun (Schweiz) zu transportieren gehabt (höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lkws 18.000 kg). Über Befragen der Kontrollbeamten habe der Lenker erklärt, Ökopunkte nicht zu besitzen; er fahre normalerweise immer nur nach Wien und entlade dort, weshalb er der Meinung gewesen sei, auch für diese Fahrt keine Ökopunkte zu benötigen. Frachtführer sei die Spedition H. - Transport, Güter-, Nah- und Fernverkehr in M., Deutschland, gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002, begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, begeht abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 GütbefG zuwiderhandelt.- zu ahnden ist, wer Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG zuwiderhandelt.
Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, die belangte Behörde habe den Umfang ihrer Abänderungsbefugnis u.a. dadurch überschritten, dass sie ihm durch die erstmals im Spruch des
angefochtenen Bescheides verwendete Formulierung ".... obwohl sie
als Unternehmer, der diese Fahrt veranlasst hat, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben bzw. bei Benützung eines Umweltdatenträgers sich davon zu überzeugen gehabt hätten, dass eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung steht und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." inhaltlich eine Übertretung der in § 9 Abs. 3 GütbefG normierten Unternehmerpflichten vorgeworfen habe. Einen derart konkret formulierten Vorwurf enthalte das Straferkenntnis nicht, sodass der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Überschreiten der Abänderungsbefugnis nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der angeblichen Übertretung in seinem gemäß § 31 VStG zukommenden Recht auf Unterbleiben der Strafverfolgung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung verletzt werde.als Unternehmer, der diese Fahrt veranlasst hat, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben bzw. bei Benützung eines Umweltdatenträgers sich davon zu überzeugen gehabt hätten, dass eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung steht und der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." inhaltlich eine Übertretung der in Paragraph 9, Absatz 3, GütbefG normierten Unternehmerpflichten vorgeworfen habe. Einen derart konkret formulierten Vorwurf enthalte das Straferkenntnis nicht, sodass der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Überschreiten der Abänderungsbefugnis nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der angeblichen Übertretung in seinem gemäß Paragraph 31, VStG zukommenden Recht auf Unterbleiben der Strafverfolgung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung verletzt werde.
Für Übertretungen nach § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten (vgl. etwa das zu § 9 Abs. 1 GütbefG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066).Für Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz 3, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass "der Unternehmer dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat oder für den Fall dass ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert." Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu enthalten vergleiche , etwa das zu Paragraph 9, Absatz eins, GütbefG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066).
Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173). Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.Da im vorliegenden Fall innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches als unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211); vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2003/03/0173). Schon aus diesem Grund hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 17. April 2009
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030138.X00Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010